20  Militär-  Justiz.

zum  Dienst  untauglich  zu  machen,  verstümmelt  oder  verunstaltet.  —  Hat  er  hierbei
leich  eine  besondere  Amts  -  oder  Berufspflicht  verletzt,  so  soll  jederzeit  leich
anf  Amts  Eotwetzung,  oder  auf  den  Verlust  der  Befugniss  zur  Betreibung  der  Kunst
oder  des  Gewerbes  für  immer  oder  auf  bestimmte  Zeit  erkannt  werden
Zusatz.  Das  Gesetz  vom  11.  April  1836  lautet:  9.  113.  Wer  sich  vorsätzlich
durch  Belbstverstümmelung  oder  auf  andere  Weise  zu  dem  Militärdienst  untauglich
macht,  oder  durch  einen  Ändern  untauglich  machen  lässt,  wird  mit  Gefängniss  nicht
unter  Einem  Jahre  und  zeitiger  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  bestraft.  Dieselbe  Strafe  hat  derjenige  verwirkt,  welcher  den  Andern  auf  dessen
  Verlangen  zum  Militärdienst  untauglich  macht.  —  Wer  in  der  Absicht,  sich  der
Verpflichtung  zum  Militärdienste  gans  oder  zeitweise  zu  entziehen,  auf  Täuschung  berechnete

  Mittel  anwendet,  wird  mit  Gefängniss  nıcht  unter  3  Monaten  und  zeitiger  Untersagung
  der  bürgerlichen  Ehronrechte  bestraft.  Dieselbe  Strafe  haben  die  Theilnebmer
  esem  Vergehen  verwir

d.  Simulation.

8.  115.  Wer  durch  wahrheitswidrige  Vorschützung  von  Krankheiten,  oder  durch
übnliche  botrügliche  Mittel,  sich  der  Verpflichtung  zum  Militärdienst  zu  entziehen
sucht,  ist  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  zu  versetzen,  und  mit  Öwöchentlichem
strengem  Arrest  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  ©  Monaten,  in  Kriegszeiten  aber  mit
Ömonatlicher  bis  2jähriger  Festungsstrafe  zu  belegen.  (cfr.  Kriegs-  el,  Art.  10.)

2.  Verletzung  der  Dienstpflichten  aus  Furcht  vor  persönlicher  Gefahr.
Militär-Strafgesetzb.  99.  116  bis  121;  Kriegs-Artikel  I1  bis  13.

3.  Verbrechen  gegen  die  Subordination.

a.  Versehriftswidriges  Anbringen  von  Gesuchen  und
Beschwerden.

8.  122.  Wer  unter  Abweichung  von  dem  vorgeschriebenen  Dienstweg,  Gesuche
oder  Beschwerden  anbringt,  soll  mit  Arrest  bestraft  werden.

Zusatz.  1)  Militärs  und  Militär-Beamte  haben  ihre  Gesuche  und  Anträge  bei  der
Behörde  anzubringen,  zu  deren  Verwaltung  die  betreffende  Angelegenheit  zunächst  ge
hört;  auch  soll  sich  Jeder  mit  seinen  Beschwerden  über  Behörden  an  die  denselben
vorgesetzte  nlichste  Instanz  wenden,  und  wer  unter  Abweichung  von  dem  geordneten
Instanzenwege  Gesuche  und  Beschwerden  bei  des  Königs  Majestät  oder  dem  Ministerium
  direkt  anbringt,  hat  zu  gewärtigen,  dass  ihm  seine  Vorstellung  ohne  Verfügun;
zurückgegeben  un:  ar  selbst  en  wird.  (Publikandum  vom  gi  Februar  a  HT
Kriegsmin.-Erl.  v.  %.  December  1359.)  2)  Dienstliche  Gesuche  von  Offcieren  und
andern  Ailiuerperonen  des  stehenden  Hoeres  und  der  Landwehr,  sowie  von  Ofäeieren,
  die  zur  allerhöchsten  Disposition  stehen  oder  aus  dem  pensionirten  Verhältniss
zur  Dienstleistung  einberufen  sind,  dürfen  nur  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege
durch  Vermittelung  der  betreffenden  Vorgesetzten  an  des  Königs  Majestät  gelangen.
Mit  Uebergehung  der  Vorgesetzten  eingehende  Vorstellungen  werden  unbeantwortet
an  die  vorgesetzte  Behörde  des  Bittstellers  zurückgeschickt  und  dieser  mit  Arrest  (bei
Landwehrmännern  disciplinarisch  bis  3  Tage  Mittelarrest  etc.)  bestraft.  Nur  Gesuche
in  rein  privativen,  zum  Dienst  in  gar  keiner  Beziehung  stehenden  Angelegenheiten
dürfen  auch  Officierg  und  Militärpersonen  unmittelbar  an  des  Königs  Majestät  einreichen,
  doch  müssen  dauernd  oder  vorübergehend  in  Aktivität  Befindliche  ihrem  Vorgesetzten,
  unter  allgemeiner  Bezeichnung  des  Gegenstandes  der  Bitte,  davon  Anze:
machen.  (Cab.-Ordr.  vom  7.  Juni  1813,  29.  Juni  1836,  16.  Mai  1814,  28.  Februar  1861,
Kriegsmin.-Erl.  vom  27.  März  1861.)

b.  zeMungawidrigen  Betragen.

$.  123.  Wer  ausser  dem  Dienst  dem  Vorgesetzten  oder  dem  Höheren  im  Range
die  schuldige  Achtung  und  Ehrerbietung  nicht  erweist,  ist  mit  Arrest  zu  bestrafen.

$.  124.  Wer  im  Dienst  sich  achtungswidrig  gegen  den  Vorgesetzten  beträgt,  laut
Beschwerde  führt,  oder  auf  einen  erhaltenen  Verweis,  ohne  von  dem  Vorgesetzten
dazu  aufgefordert  zu  ag  sich  gegen  denselben  verantwortet,  ist  nach  Umständen  mit

mittlerem  oder  strengem  Arrest  zu  bestrafen.  —  Wenn  die  achtungswidrigen  Acusserungen
  in  Beleidigungen  durch  Worte,  Geberden  oder  Zeichen,  det.  in  wörtliche  Drohungen
  über  on  sind,  oder  wenn  das  Verbrechen  vor  versammeltem  Kriegsvolk

rgegange
verübt  worden  ist,  so  tritt  strenger  Arrest  von  mindestens  4  Wochen  oder  Foestungs-