Btrafgesetz  -  Buch.  21

strafe  bis  zu  drei  Jahren  ein.  Auch  kann  gegen  Officiere  in  solchen  Fällen,  bei  be-Duden
  er»  erschwerenden  Umständen,  ausser  der  Freiheitsstrafe  auf  Dienstentlassung  erwerd:


e  Unschorsam  gegen  Dienstbefehle.

$.  125.  Ungehorsam  n  Dienstbefehle  durch  Nichtbefol;  Abänderung  oder
Ueberschreitung  derselben  Fat  mit  Arrest  zu  bestrafen.  —  Ist  Inreh  den  Ungeborsam
ein  erheblicher  Nachtheil  für  den  Dienst  entstanden,  oder  zu  besorgen  gewesen,  so

gsstrafe  bis  zu  10  Jahren  ein.  ImKıiege  kann  diese  Btrafe  bis  zu  lebenswieriger
  Dauer  verlängert  werden.

d.  Ausdrüchliche  Verweigerung  des  Gehersams  jumd
Widersetzlichueit.

$.  126.  Wer  die  Absicht,  einen  erhaltenen  Dienstbefehl  nicht  zu  befolgen,  durch
Worte  oder  Geberden,  durch  Entlaufen,  Losreissen  oder  sonst  durch  Han  ungen  zu
erkennen  giebt,  die  jedoch  nicht  in  Thätlichkeiten  gegen  den  Vorgesetzten  oder  in  den
Versuch  zu  diesem  Verbrechen  übergehen,  ingleichen  derjenige,  welcher  den  Vorgesetzten
  über  einen  erhaltenen  Dienstbefehl  oder  Verweis  zur  Rode  stellt,  ist  mit  strengem
Arrest  von  mindetens  4  Wochen,  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  3  Jahren  zu  bestrafen.

$.  127.  Wird  das  Verbrechen  der  ausdrücklichen  Verweigerung  des  Gehorsams  oder

der  Widersetzlichkeit  (8.  126)  vor  versammeltem  Kriegsvo  olk  verübt,  oder  sind  damit

Beleiäigungen  durch  Worte,  Geberden  oder  Zeichen,  oder  der  Versuch  eines  thätlichen

iin  gegen  den  Vorgesetzten  verbunden,  so  ist  auf  Festungsstrafe  bis  zu  10  Jahren

ständen,  auf  Dienstentlassung,  im  Kriege  aber  auf  Festungsstrafe  bis

zu  ®%  Jahren  und  auf  onen  nn  oder,  nach  Umständen,  auf  Entfernung  aus
dem  Officierstande  zu  erkennen.  18a).

e.  Ihätliche  Wildersetzung  und  versuchter  Angriff  mit
den  Waffen

8.  128.  Wer  einen  seiner  Vor,  "gesetzten  thätlich  angreift,  oder  denselben  mit  der
Waffe  anzugreifen  versucht,  hat  im  Kriege  die  Todesstrafe  verwirkt.  Im  Frieden  tritt
wegen  dieses  Verbrechens  J0  jährige  bis  lebenswierige  Festungsstrafe,  insofern  aber
&amp;e  Thätlichkeit  in  schwere  Körperverletzung  übergegangen  ist,  oder  andere  besonders
erschwerende  Umstände  vorhanden  sind,  ebenfalls  Ei  Todesstrafe  ein.  Gegen  Öffciere
ist,  wenn  nicht  die  Todesstrafe  verwirkt  ist,  ausser  der  Freiheitsstrafe  auf  Dienst-Ent-Lerung,
  oder  nach  Umständen  auf  Entfernung  aus  dem  Officierstando  zu  erkennen.
(er.  Kriegs-Artikel,  Art.  17.)

£  Mliderunge-Gründe  für  die  Bestrafung  hei  Bukerdinastions-
  Vergehen.

%.  129.  Hat  der  Vorgesetzte  durch  Ueberschreitung  der  Grenzen  seiner  rechtmässigen
  Gewalt,  oder  durch  anerabmürdigeniie  Behandlung  des  Untergebenen,  «denselben
  in  den  Füllen  der  88.  I  is  128  zu  dem  Verbrechen  gegen  die  Bubordination
gereizt,  so  ist  dies  nicht  allein.  ein  Milderungsgrund  bei  Zumessung  der  Strafe,  sones

  kann  alsdann  auch  von  den,  ausser  der  Freiheitsstrafe  sonst  zu  erkonnenden
Strafen  abgegangen,  und  in  den  Fällen  des  $.  128,  wenn  Todesstrafe  vorwirkt  sein
würde,  satt  derselben  auf  IV  jährige  bis  lebenswierige  Festungsstrafe  erkannt,  wenn
aber  Festungsstrafe  eintritt,  bis  auf  das  Mass  von  5  Jahren  erabgegangen  werden.

g.  Beleidigungen  der  Untergebenen  gegen  Vorgesetzte.

$.  1X.  Beleidigungen  der  Unter  rgebenen  gegen  Vorgesetzte,  anch  wenn  sie  susser
  &amp;n  Dienst  verü  erden,  sind  Vergehungen  gegen  die  Subordinstion  anzusehen
  und  nach  38.  124  und  128  zu  bestrafen.

Ss  131.  „Bei  Bestimmung  des  Strafmasses  wegen  Beleidigungen  ist  ausser  den

militärische  Rangverhältniss  des  Beleidigten,  nicht

se  dessen  Standesverhältniss  im  bürgerlichen  Leben  zu  berücksichtigen.  —  Hat  der

die  ihm  widerfahrene  Ehrenkränkung  durch  eine  gesetzwidrige  Behand-Bug

  2  des  Untergebenen  herbeigeführt  oder  demselben  durch  unpassenda  Vertraulich-Veranlassung

  gegeben,  die  schuldige  Achtung  zu  vergessen,  so  ist  die  sonst  verwirkte

  Strafe  nach  1  129  zu  mildern.  —  Bind  Beleidigungeu  durch  Verbreitung  schmähender

  er  Darstellun  D  'vorgefallen,  so  ist  die  an  sich  verwirkte  Strafe
der  wörtlichen  Beleläigung  zu  en.