22  Militär-  Justis.

h.  Duelle  aus  dienstllceher  Veranlassung.

$.  139.  Wer  einen  Vorgesetzten  oder  einen  Höheren  im  Range  aus  dienstlicher
Veranlassung  zum  Zweikampf  herausfordert,  ist  mit  Festungs-Arrest  oder  Festungsstrafe
  von  mindestens  Einem  Jahre  und  mit  Dienst-Eutlassung  zu  bestrafen.  Gleiche
Strafe  soll  denjenigen  treffen,  der  eine  solche  Herausforderung  annimmt.

%.  133.  Die  Vollsiehung  eines  solchen  Zweikampfs  ($.  19)  ist  mit  Festungsarrest
oder  Fentungsstrafe  von  mindestens  Y  Jahren  und  mit  Dienstentlassung  zu  bestrafen.

.  Beleldigung,  Ungehorsam  und  Widersetzung  gegen
Wachen  ete.

8.  134.  Wer  sich  gegen  Wachen  (Ronden,  Patrouillen,  Schildwachen,  Sauvegarden.
  Esecorten  und  Kasernenwachen,  überbaupt  mi  e  Wachen  jeder  Art),  welche
in  Ausübung  des  Dienstes  begriffen,  und  als  solche  zu  erkennen  sind,  der  Beleidigung,
des  Ungehorsams  oder  der  Widersetzlichkeit  schuldig  macht,  ist  ebenso  zu  bestrafen,
als  wenn  er  das  Verbrechen  gegen  einen  Vorgesctzten  verübt  hätte.  —  Eine  gleiahe
Bestrafung  findet  Statt,  wenn  ein  solches  Verbrechen  gegen  Landgendarmen  bei  Aus-Übung
  ihres  Dienstes  begangen  wir  (Allerh.  K.-O.  v.  21.  Juni  1862,  Kriegsmin.-Erl.
  v.  1.  August  1862).

k  Aufwlegelung.

$.  135.  Wer  vor  versammeltem  Kriegsvolk  in  der  Absicht,  seine  Kameraden  zur
Verweigerung  des  Gehorsams  gegen  ihren  Vorgesetzten  zu  verleiten,  oder  von  demselben
  etwas  zu  erzwingen,  oder  ihn  von  einer  Diensthandlung  abzuhalten,  sich  ungeziemend
  beträgt  oder  laut  Beschwerde  führt,  soll,  selbst  wenn  letztere  begründet
wäre,  nach  Massgabe  des  zu  befürchten  gewesenen  oder  wirklich  gestifteten  Nachtheils,
mit  6  bis  20  jähriger  F  trafe  und  nach  Umständen  mit  Dienstentlassung,  in
Kriegsreiten  aber  mit  dem  Tode  bestraft  werden.  —  Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,
der  auf  andere  Weise  seine  Kameraden  zum  Ungehorsam  oder  zur  Widersetsung  gegen
  den  Vorgesetzten  su  verleiten  sucht.

8.  136.  Wer  die  Absicht,  in  Beziehung  auf  den  Dienst  Missvergnügen  unter  selnen
  Kameraden  zu  erregen,  durch  Worte  oder  andere  Aeusserungen  zu  erkennen  giebt,
soll  mit  Arrest  oder  Festungastrafe  bis  zu  drei  Jahren,  im  Kriege  aber  mit  strengem
Arrest  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  sechs  Jahren  belegt  werden.

L.  Meuterel.  38.  137  bis  130.
m.  Mllltärischer  Aufrubr.  55.  140  bis  141:  Kriegs-Artikel,  Art.  20,21,92.

4.  Missbrauch  der  militärischen  Gewalt  im  Kriege.
«.  An  Personen.

8.  145.  Wer  im  Kriege  ohne  gerechtfertigte  Veranlassung  fremde  Unterthanen,
fangene  feindliche  Militärpersonen  misahandelt,  körperlich  verletzt,  oder  tödtet,
soll  ebenso,  als  ob  das  Verbrechen  an  diesseitigen  Unterthanen  verübt  worden  wäre,
bestraft  und  die  Strafe  geschärft  werden,  wenn  der  Beschädigte,  als  das  Verbrechen
an  ihm  begangen  wurde,  krank  oder  verwundet,  oder  unter  besonderen  militärischen
Schutz  gestellt  war.
b.  An  Sachen.

8.  146.  Unerlaubtes  Beutemachen  ist  mit  strengem  Arrest  oder  mit  Festungsstrafe
bis  zu  2  Jahren,  und  nach  Umständen  zugleich  mit  Versetzung  in  die  ?.  Klasse  des
Soldatenstandes  zu  belegen.

8.  147.  Mit  geschärfter  Festungsstrafe  und  ausserdem  mit  Versetzung  in  die  ?te
Klasse  ist  dieses  Verbrechen  (8.146)  zu  bestrafen,  wenn  es  unter  eigenmächtiger  Entfernung
  von  dem  dienstlich  angewiesenen  Platze  oder  an  Sachen  der  in  Kriegsgefangenschaft
  befindlichen  Personen  verübt  wird.  Wer  aber,  um  Beute  zu  machen,  aumser
dem  Gefecht  Personen  schwer  verwnndet  oder  tüdtet,  kann  mit  Festungsstrafe  bis  zu
lebenswieriger  Dauer  oder,  nach  Umständen,  selbst  mit  dem  Tode  bestraft  werden.

$.  148.  Wer  im  Kriege  ohne  Erlaubniss  des  kommandirenden  Generals  oder  gegen
ein  ausdrückliches  Verbot  bewegliches  Gut  der  Landesbewohner  im  diesseitigen  oder
fremden,  selbst  feindlichen  Staatsgebiet,  mit  Androhung  oder  Ausübung  von  Gewalt
sich  zueignet,  ist  wegen  Plünderung  mit  Versetzung  in  die  2.  Klasse  des  Soldatenstandes,
  körperlicher  Züch  g  und  mehrjähriger  Festungsstrafe  zu  belegen,  welche,
wenn  die  Plünderung  vun  Mehreren  gemeinschaftlich  verübt  worden,  bis  zu  10  Jahren
erhöht  werden  kann.  —  Sind  bei  Verübung  einer  Plünderung  durch  Gewaltthätigkeiten