Strafgesetz-Buch,  23

Personen  körperlich  schwer  verletzt  oder  getödtet  worden,  so  tritt  ausser  der  Versetzung
  in  die  2.  Klasse  des  Soldatenstandes  und  körperlicher  Züchtigung,  1  önbrige
bis  Ichenswierige  Festungsstrafe,  oder,  bei  besonders  erschwerenden  Umständen
Todesstrafe  ein.

$.  149.  Bei  der  Plünderung  im  Complott  sind  Anstifter  und  Rädelsführer  mit
Todesstrafe  zu  belegen.

$.  150.  Muthwillige  oder  boshafte  Zerstörung  fremden  Eigenthums  ist  in  Kriegszeiten
  mit  strengem  Arrest,  oder  mit  Festungsstrgfe  bis  zu  2  2  Jahren,  im  Fall  besonders
  erschwerender  Umstände  aber,  wie  Plünderung  zu  bestrafen.

$.  231.  Wer  ohne  dienstliche  Befugniss  Kriegsschatzungen  oder  Zwangslieferungen
erhebt,  ingleichen  derjenige,  welcher  seine  Requisitions-Befugnisse  durch  Mehrerhebung
  vorsätzlich  überschreitet,  soll  mit  Festungsstrafe  bis  zu  3  Jahren,  und  wenn
Verbreeben  mit  Androhung  oder  Verübung  von  Gewaltthätigkeiten  verbunden  gewesen,
mit  Festungsstrafe  bis  zu  10)  Jahren  bestraft  werden.  —  Sind  die  Gewaltthätigkeiten

in  schwere  Körperverletzung  oder  Tödtung  übergegangen,  so  ist  10jährige  bis  lebenswierige
  Festungsstrafe  oder  nach  Bewandniss  der  Umstände  die  Todesstrafe  zu  verhängen.
  —  Ward  das  Verbrechen  in  eigennütziger  Absicht  verübt,  so  tritt  die  Strafe
der  Plünderung  eın

$.  152.  Marodiren:  2.  Klasse,  Arrest  oder  Festungsstrafe  bis  zu  2  Jahren,  resp.
Strafe  der  Plünderung.

e  Thellnahme  an  den,  durch  Gewaltthätigkelten  im
Hriege  erlangten  Veortheillen

S.  153.  Wer  Sachen,  von  denen  er  weiss,  dass  sie  durch  strafbare  Gewaltthätigkeit
  im  Kriege  erlangt  sind,  von  demjenigen,  welcher  dieses  Verbrechen  begangen
sus  gewinnsüchtiger  Absicht  in  Verw  erwahrung  nimmt  oder  an  sich  bringt,  soll  mit  strengem
Arrest  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  2  Jahren,  und,  nach  Bewan  der  Umstände,
mit  Versetzung  in  die  3.  Klasse  des  Soldatenstandes  belegt  werden.

5.  Verletzung  der  Dienstpflichten  bei  Ausrichtung  besonderer  Dienstleistungen
  und  Uebertretung  der  Vorschriften  in  Bezug  auf  die
Bewahrung,  Behandlung  und  Verwaltung  dienstlich
anvertraut  erhaltener  Gegenstände.

u.  Beschädigung  oder  Veruntreuung  dienstlich  anvertraut  erhaltener  Gegenstände,

%.  154  und  159.

b-  Unrichtige  Dienst-Atieste,  Meldungen,  Bapporie  ad  Berichte.  8.  156.

n  Geschenken  und  Bestechun,

i  Päichtverletzungen  bei  Wachen,  Kommandas  anı  and.  ar  Mürschen.  88.  138  bis  161.

e.  Mangel  an  Aufsicht  über  Verhaftete  und  Unterlassung  von  Verhaftungen.  $.  162.

e.  Pflichtverletzungen  bei  Wahrnehmung  administrativer  und  richterlicher  Geschäfte.
g.1

6.  Vergehungen  gegen  die  militärische  Zucht  und  Ordnung.

a.  Unerlaubte  Entfernung  und  unerlanbtes  Ausbleiben.
$.  164.  Die  unerlaubte  Entfernung,  wenn  sie  nicht  für  Desertion  zu  erachten,  ist
mit  Arrest  zu  bestrafen.  Wer  sich  aber  dieses  Verbrechens  unter  erschwerenden  Umständen
  schuldig  macht,  insbesondere  wer  sich  dadurch  mehrere  Tage  dem  Dienste  entsieht,
  oder  sich  ohne  Erlaubniss  aus  dem  Arrestlokal  begiebt,  ist  mit  Arrest  von  mindestens
  14  Tagen  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  6  Monaten  zu  belegen.  —  Gegen
Ofciere,  die  ohne  Erlaubniss  den  einfachen  Stnben-Arrest  verlassen,  ist  auf  Dienst-Entlassung

  oder  Entfernung  aus  dem  Ofßicierstande  zu  erkennen.
.  165.  Unerlaubtes  Ausbleiben  etc.  der  Unteroffciere  und  Gemeinen.

;.  166.  Urlaubs-  -Ueberschreitungen,  welche  sich  nicht  zum  Verbrechen  der  Desertion
  gestalten,  sind  mit  Arrest  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  0  Monaten  zu  bestrafen.
Auch  kann  n  Offciere,  bei  besonders  erschwerenden  Umständen,  ausser  der  Freiheitsstrafe
  auf  Dienstentlassung  erkannt  werden.

b.  Trunlenheit  im  Dienst.  $.  167.  Strenger  resp.  (für  Officiere)
estungs-Arrest.
e  Hazardaplel.  ”.  168  und  169.  (Gewerbsmässiges  Hasardspiel.  9.  260
des  Allg.  Strafgesetzb.)
a.  Schuldenmachen  ohne  Gonzene.  8  8.  170.  (cfr.  Dienst-Reglem.
ür  &amp;  Infant.  v.  13.  Septbr.  1788.  Th.  12.  Tit.  1.)