24  Militär-Justiz.

e.  Verhelratbung  ohne  Consens.
$.  171.  Wenn  Unteroffciere  oder  Gemeine  ohne  Genehmigung  ihres  vorgesetzten
Kommandeurs  sich  verheirathen,  so  haben  sie  Arrest  von  mindestens  4  Wochen  oder
Fostungs-Strafe  bis  zu  6  Monaten  verwirkt.
Anmerkung.  Solche  Ehen  sind  jedoch  nicht,  wie  dies  $.  938.  Tit.  I.  Th.  H.
des  Ale.  Landr.  vorschreibt,  für  nichtig  zu  erklären.  (Kriegmin.-Erl.  v.  2.  Dec.  1848.)
8.  172.  Wenn  Offlciere,  welche  verpflichtet  sind,  die  Genehmigung  des  Königs
zu  ihrer  Verheirathung  nachzusuchen,  dies  unterlassen,  oder  sich  nach  Verwei
des  Consenses  dennoch  verehelichen,  so  sollen  sie  mit  Amonatlichem  bis  1  jährigem
Festungs-Arrest,  auch  den  Umständen  nach  mit  Dienstentlassung  bestraft  werden.
[9  Beleldigungen  der  Militärpersenen  unter  einander.
86.  173  bis  173.
cfr.  Allgem.  Strafgesetzb.  8.  343.  (einfache  Beleidigung);  Gesetz  v.  13.  April  1832.  8.  13.
g:  Sehlägereien  und  körperliche  Verletzungen  der  Unter
ofeclere  und  Gemeinen.
.  176  treten  nach  $.  13  des  Ges.  v.  15.  April  1852  die  88.  187,  199  und  190
dos  Ang.  Btrafgesetzb.  ein.  Siehe  auch  Gesetz  vom  14.  April  1836.  88.  192a.  bis  1OR.
h.  Mititärpelizelliche  Excesse.  S.  177.

7.  Missbrauch  der  Dienstgewalt.

a.  Der  Vorgesetzten  gegen  Untergebene.

8.  178.  Wer  seine  Dienstgewalt  gegen  Untergebene  zu  Befehlen  oder  Forderungen,
  die  in  keiner  Berieh  zum  Dienst  stehen,  oder  zu  Privatzwecken  missbraucht,
von  Untergebenen  Geschenke  fordert,  ohne  Vorwissen  des  gemeinschaftlichen  Vorgesetzten
  von  ihnen  Geld  borgt  oder  Geschenke  annimmt,  oder  seine  Untergebenen  sonst
durch  sein  Ansehen  veranlasst,  gegen  ihn  Verbindlichkeiten  einzugehen,  die  denselben
nechtheilig  sind,  oder  auf  das  gegenseitige  Dienstverhältniss  von  nachtheiligem  Ein-Aluss
  sein  können,  ist  mit  Arrest,  oder,  nach  Umständen,  mit  Degradation  oder  Dienatentlassung
  zu  bestrafen

8.  199.  Vorgesetzte,  welche  durch  Missbrauch  ibrer  Dienatgewalt  Untergebene  veranlassen,
  eine  gesetzwidrige  Handlung  zu  verüben,  sind  mit  Strafe  des  Urhebers
in  geschärftem  Mass,  und  ausserdem,  nach  Umständen,  mit  Degradation  oder  Dienstentlassung
  zu  belegen.  Bei  Zumessung  der  Strafe  gegen  den  Vorgesetzten  ist  darauf
Rücksicht  zu  nehmen,  ob  derselbe  den  Untergebenen  zu  der  strafbaren  Handlung  nur
verleitet,  oder  durch  einen  Befehl  dazu  bestimmt  hat.

8.  180.  Wer  vorsätzlich  seine  Strafbefugnisse  überschreitet,  oder  einen  gesetzwidrigen
  Einfluss  auf  die  Rechtspflege  ausübt,  soll  mit  Arrest  oder  mit  Festungsstrafe
bis  zu  3  Jahren  belegt  werden,  auch  kann  ausserdem  bei  erschwerenden  Umständen
Dienrtentiaasung  eintreten.

$.  181.  Vorgesetzte,  die  sich  der  vorschriftswidrigen  Behandlung  eines  Unterge
benen  schuldig  machen,  sollen,  wenn  dieselbe  nicht  in  thätliche  Mi  handlung  auste  ansgeartet
  ist,  mit  Arrest  bestraft  werden.

8.  182.  Macht  sich  der  Vorgesetzte  einer  solchen  vorschriftswidrigen  Behandlung
gegen  einen  Ofhcier  sc)  schuldig,  so  ist  er  das  erste  Mal  mit  Arrest,  oder,  nach  Bewandnias
  der  Umstände,  mit  Festungs-Arrest  bis  zu  3  Jahren  zu  bestrafen.  Im  Rückfall
kann  ausserdem  auch  Dienstentlassung  eintreten.

$.  133.  Wenn  Vorgesetzte  der  thätlichen  Misshandlung  gegen  ihre  Untergebenen
sich  schuldig  machen,  so  ist  dies  gegen  Offlciere  mit  Arrest  von  mindestens  14  Tagen
oder  mit  Festungs-Arrost  bis  zu  einem  Jahr  und,  nach  Befinden  der  Umstäinde,  mit
Dienstentlassung;;  gegen  Vorgesetzte  niederen  Ranges  aber  mit  mittlerem  oder  strengem
Arrest  und,  nach  Umständen,  insbesondere  im  Rückfall,  mit  Degradation  oder  Festungsstrafe
  bis  zu  einem  Jahr  zu  ahnden.

8.  184.  Bind  durch  die  Misshandl  schwere  körperliche  Verletzungen  zugefügt
worden,  oder  haben  dieselben  den  Tod  des  Gemisshandelten  zur  Folge  gehabt,  so  ist
die  Strafe  nach  den,  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  wegen  dos  Verbrechens  der
schweren  Körperverletzung  oder  Tödtung  gegebenen  Vorschriften  zu  bestimmen.  —
Ausser  der  hiernach  zu  ermessenden  Freiheitsstrafe  ist  unter  Umstlinden  zugleich  auf

!  assung  zu  erkennen.

$.  185.  Diejenigen  Handlungen,  welche  der  Vorgesetzte  begeht,  um  einen  thätlichen
  Angriff  die  "Unterpebanen  abzuwehren,  oder  um  seinen  Befehlen  im  Fall  der
üussersten  Noth  und  dringendsten  Gefahr  Gehorsam  zu  verschaffen,  sind  nicht  als  Minsbrauch
  der  Dienstgewalt  anzusehen.  Dies  gilt  namentlich  auch  fär  den  Fall,  wenn
ein  Offcier  in  Ennangelung  anderer  Mittel,  den  durchaus  nothwendigen  Gehorsam  zu