Strafgesetz-Buch.  25

erbalten,  in  der  sich  befanden  haben  sollte,  von  der  Befügniss,  den  thätlich  sich
ihm  widersetzenden  Untergebenen  auf  der  Stelle  niederzustossen,  Gebrauch  machen
m  müssen.

8.  186.  Bei  Zumessung  der  Strafe  für  die  in  den  88.  178  bis  184  genannten  Verbrechen
  ist  auf  die  Grösse  und  die  Folgen  des  zugefügten  Unrechts,  sowie  auf  den
militärischen  Bang  des  Gemisshandelten  Rücksicht  zu  nehmen,  und  es  auch  als  ein
erschwerender  Umstand  anzusehen,  wenn  die  Misshandlung  gegen  eine  Person  verübt

n  ist,  die  sich  unverkennbar  im  Zustande  der  Trunkenheit  befand.

$.  137.  Beleidigungen  der  Vorgesetzten  gegen  Untergebene,  auch  wenn  sie  ausser
dem  Dienst  verübt  worden,  sind  als  Missbrauch  der  Dienstgewalt  anzusehen  und  nach
&amp;.  131  bis  184  zu  bestrafen

Zusatz.  (Allerh.  Kab.  0,  v.  1.  Februar  1843;  Cirkul.  a.  d.  Milit.-  Aerzte  vom
%.  Mürz  1943  ad  2).  Zur  Verhütung  von  Misshandlungen  der  Soldaten  durch  Vorgesetzte
  sind  in  der  citirten  Ordre  Bestimmungen  erlassen  und  ist  den  höheren  Militkr-Vorgesetzten
  aufgegeben,  darüber  zu  wachen,  dass  jedes  ungemessene  Benehmen  und
jedes,  schon  bei  Einführung  der  Kriegs-Artikel  von  1B08  auf  das  Strengste  untersagte
Vergeben  gegen  die  Boldaten,  sei  es  bei  Ausbildung  der  Rekruten  oder  in  anderen
Dienstverhältn;  tnissen,  im  ersten  Entstehen  gehemmt  oder  sogleich  nach  den  Umständen
sar  Sprache  gebracht  werde,  und  dass  Vorgehen  dieser  Art,  bestehen  sie  nun  in  Schimpfworten
  oder  gar  in  körperlichen  Misshandlungen,  nicht  allein  nach  dem  Masse  ihrer
gesetzlichen  Strafbarkeit,  sondern  auch  als  Ueberschreitung  der  Allerhöchsten  Befehle,
nach  Befinden  der  Imstände  und  der  Grösse  des  Vergehens,  mit  Arrest,  Degradation,
  Festungastrafe  und  selbst  Dionstentlassung  bestraft  werden  sollen.  —  Jährlich
zweimal,  am  ].  Januar  und  1.  Juli  sind  an  des  Königs  Majestät  durch  die  General-Kommandos
  genaue,  alle  gerichtlichen  und  diseiplinsrischen  Bestrafungen  wegen  Misshandlung
  von  Boldaten  enthaltende  Nachweisungen  einzureichen,  in  welchen  der  Name,
die  Charge  und  der  Troppentheil  des  Bestraften,  der  Name  und  die  Charge  des  Gemisshandelten
  und  eine  kurze  Angabe  des  Thatbestandes,  sowie  die  verwirkte  Strafe
aufzuführen  sind.

b.  Der  Wachen  und  Landgendarmen.  £.  188.
8  Miuärische  Verbrechen  und  ichtverletzungen  aus  Fahrlässigkeit.
88.  180  bis  191.

B.  Die  nicht  militärischen  Verbrechen  der  Personen  des  Soldatenstandes.

8.  192.  Soweit  diese  Verbrechen  nicht  in  militärischen  Gesetzen  vorgesehen  sind,
werden  sie  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen  bestraft.

0.  Von  den  Verbrechen  der  Militär-Beamten.

6.  193.  Wenn  Militär-Besmte  zn  einer  Zeit,  wo  sie  bei  kriegführenden  Truppen
stehen,  sich  eines  Amtaverbrechens  schuldig  machen  und  dadurch  denselben  Gefahr
oder  Nachtheil  bereiten,  so  sind  sie  mit  geschärfter  Strafe  zu  belegen.

$.  194.  Wer  sich  der  Entweichung  schuldig  macht,  während  er  seiner  Militär-Verpflichtung
  in  einem  Beamten-Verhältnisse  genügt,  ist,  unter  Berücksichtigung  der
4.  31  bis  86  als  Desorteur  nach  Vorschrift  der  88.  95  bis  107  zu  bestrafen  und  zugleich
  zur  Entfernung  aus  dem  Beamten  -  Verhältnisse  zu  verurtheilen.  —  Wenn  man
des  Entwichenen  nicht  habhaft  werden  kann,  so  kommen  die  Vorschriften  der  88.  108
and  109  zur  Anwendung.

$.  195.  Militär-Beamte,  welcbe  den.  ihren  Militär-  oder  ihren  Amtsvorgesetzten
schuldigen  Gehorsam  verweigern,  sind  nach  den  Bestimmungen  des  $.  126  mit  Berlicksichtigung
  der  88.  81  bis  86  zu  bestrafen.  —  Int  die  Verweigerung  des  Gehorsams  mit
Beleidigung  des  Vorgesetzten  durch  Worte,  Geberden  oder  Zeichen  verbunden,  ao  ist
dies  ein  Schärfungsgrund  bei  Zumessung  der  Sırafe;  geht  die  Beleidigung  aber  in  Thätlichkeiten
  über,  so  ist,  ausser  der  Freiheitsstrafe,  auf  Amts-Entsetzung  zu  erkennen.  —
Ist  die  Thätlichkeit  unmittelbar  durch  eine  gesetzwidrige  Bebandlung  des  Untergebenen
herbeigeführt,  so  kann  von  der  Strafe  der  Amtsentsetzung  abgegangen  werden.

$.  196.  Machen  Militär-Beamte,  während  sie  bei  kriegführenden  Trappen  steben,
sich  eines  Verbrechens,  welches  in  den  88.  145  bis  153  als  Gewaltthätigkeit  im  Kriege
bezeichnet  ist.  oder  der  Theilnahme  an  einem  solchen  Verdrechen  schuldig,  so  ist  die
Burafe  gegen  sie  nach  den  Bestimmungen  der  genannten  $$.  abzumessen  ond  da,  wo
Versetzung  in  die  2.  Klasne  des  Soldatenstandes  eintreten  würde,  anf  Amts-Entsetzung
su  erkennen.

Zuantn  Vgl.  hiermit  die  Artikel  über  die  „Dienstrergeben  der  nicht  richterlichen
Beamten“  und  „die  unfreiwillige  Dienst-Entlassung‘'.