26  Militär-Justis.

C.  Strafgerichts-Ordnung.
4.  Dor  Militär-Gerichtsstand.

1.  Der  Mitltär-Persenen  überhaupe.

6.  1.  Der  Militir-Gerichtsbarkeit  sind  unterworfen:  1)  sämmtliche  sum  Soldatenstande
  gehörende  Peraonen  ohne  Unterschied;  2)  die  Beamten  der  Militär-Verwaltung,
welche  in  der  Classifikatinn  (A)  ale  Militär-Beamte  aufgeführt  sind;  3)  alle  mit  Inactivitäts-Gehbalt
  entlassene,  alle  zur  Disposition  gestellte  und  alle  mit  Pension  verabschiedete
  Officiere;  4)  die  Militär-Lehrer  und  Zöglinge  der  militärischen  Bildungs-Anstalten,
soweit  darüber  durch  besondere  Vorschriften  nichts  anderes  bestimmt

Zusatz.  (Cab.-Ordre  v.  19.  Juli  180P,  Kriegsm.-Erl.  v.  21.  April  “1825,  Cirk.  an
die  Mil.-Aerzte  v.  28,  April  1825  ad  IV):  Zu  den  Militär-Personen,  welche  in  Crim:  inal.
und  Injurien-Sachen  den  Militär-Gerichtsstand  haben,  gehören  sümmtliche  Militär-Aerzte,
die  Henmten  des  Medicinal-Stabes  der  Armoe,  die  Beamten  und  Zöglinge  des  medic.-chirurg.
  Friedrich  Wilbelms-Instituts,  die  Militär-Eleven  der  Tbierarenei-Schule.

.  2.  Die  Miiitäir-Gerichtabarkeit  umfasst  die  BStrafsechen,  mit  Einschluss  der  Injurien,
  soweit  letstere  der  gerichtlichen  Bestrafung  unterliegen.

%.  3.  Den  Ciril-Behörden  bleibt  die  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Contraventionen
  gegen  Finans-  nnd  Polizeigesetze,  und  gegen  Jagd-  und  Fischerei-Verordnungen
  in  dem  Falle  überlassen,  wenn  die  Contravention  im  Gosetz  nur  mit  Confscetion
  oder  Geldbusse  bedroht  ist.  —  Ist  dagegen  im  Gesetz  die  Contrevention  nur  oder
alternativ  mit  Freiheitsstrafe  bedroht,  oder  trifft  mit  der  Contravention  ein  anderes  Verbrechen
  zusammen,  so  steht  die  Untersuchung  und  Entscheidung  ausschliesslich  den
Militärgerichten  zu.

®%  Der  Mllitär-Beamten.

8.  5.  Der  Militär-  Gerichtsstand  beginnt  für  die  Militär-Beamten  mit  ihrer  definitiven

  Anstellung  oder  vertragsmässigen  Annahme.
8

Der  Personen  des  B  laubt  Stand  88.  6  bis  8,

4.  er  Personen  des  Seldatenstandes  wegen  ver  dem
Be  den  Dienststand  begangener  Verhrechen.
88.  9  bis

85.  Der  Personen  des  Seldatenstandes  wegen  vor  dem

Eimeriee  in  den  Beurlaubtienstand  begangener  Ver
breehen.  8.  14  und  15.
®  Gänzliehes  Aufbören  des  Milltär-Gerleh  d
6.  16.  Der  Militär-Gerichtsstand  bört  bei  Militär-Beamten  durch  Verabschiedung,
Entlassung,  Cassation  und  Amtsentsetzung  auf.
T.  Aussererdentlicher  Atilitär-Gerlel  a  in  Hirlegs-$&amp;.

  18.  In  Kriegszeiten  haben  ausser  den  im  $.  I  bezeichneten  Personen  den  MIlitär-Gerichtsstand:

1)  alle  Personen,  welche  den  kriegfübrenden  Truppen  zugetheilt  sind  oder  su
deren  Gefolge  gehören;
)  die  zu  den  kriegführenden  Truppen  des  Preussischen  Heeres  zugelassenen
fremden  Ofßciere  und  deren  Gefolge;

3)  die  Kriegsgefangenen  ;

4)  alle  Unterthanen  des  Preussischen  Stastes  oder  Fremde,  welche  auf  dem
Kriegsschauplatze  den  Preussischen  Truppen  durch  eine  verrätherische  Handlung
  Gefahr  oder  Nachtheil  bereiten.

B.  Die  Militär-Gerichtsbarkeit.
1.  Höhere  und  nledere  Gerichtsbarkeit.
6.  19.  Die  Militür-Gerichtebarkeit  ist  entweder  die  höhere  oder  die  niedere.
8  Vor  die  höhere  Gerichtsbarkeit  gehören  alle  Strafälle:
1)  der  Officiere  und  oberen  Militär-Beamten;
2)  der  Hortepse-Unterofficiere,  wenn  eine  härtere  Strafe  als  Arrest  im  Gesets

=

angedroht  is
3)  der  Unteroffiiere  ohne  Portepee  und  der  Gemeinen,  wenn  im  Gesetz  eine
härtere  Strafe  angedrobt  ist,  als  Arrest,  Degradation,  Versetzung  in  die

2.  Klasse  des  Boldhtenstandes  oder  Züchtigung;
4)  der  unteren  Militär-Beamten,  wenn  im  Gceetz  eine  härtere  Strafe  angedroht
ist,  als  Gefüngniss  oder  Arrest;