/  Strafgesetz-Buch.  27

5)  venn  een  Landgendarmen  oder  gegen  Invaliden  auf  Entlassung  su  er-8.21.

  Er  niederen  Gerichtsbarkeit  verbleiben  alle  Straffälle,  welche  nicht  vor  die
höhere  Gerichtsbarkeit  gehören.

%.  Verwaltung  der  Gerichtsbarkeit.

$&amp;.  32.  Die  Militßr-Gerichtebarkeit  wird  verwaltet;

ı)  durch  das  Generel-Anditoriat;

9%)  durch  die  Corps-,  Divisions-  und  Regiments-Gerichte;

3)  durch  die  Garnison-Gerichte;

4)  bei  dem  medicinisch  -chirargischen  Friedrich  -  Wilhelms  -  Institut,  nebst  der

damit  in  Verbindung  stehenden  medicinisch-chirurgischen  Akademie  für  das
Militär  durch  das  für  diese  Anstalten  bestehende  besondere  Gericht,  bei
essen  jetziger  Organisation  es  sein  Bewenden  behält.

$.  23.  Die  Corps-Gerichte  bestehen  aus  dem  kommandirenden  General  des  Armee-Corps
  als  Gerichtsberrn  und  dem  Corps-  Auditeur;

die  Divisions-Gerichte  aus  dem  Kommandeur  der  Division  ale  Gerichtherrn  und

den  Divisions-Auditeuren  ;

die  Regiments  -  Gerichte  aus  dem  Kommendeur  des  Regiments  als  Gerichteherrn

und  dem  untersuchungsführenden  Offcier;

die  Garnison-Gerichte  aus  dem  Gouverneur  oder  Kommandanten  als  Gerichtsherrn

und  dem  Gouvernements-  oder  Garnison-Auditenr.

Den  Befehlshabern,  welche  gegenwärtig,  ausser  den  hier  benannten,  Euer.
liche  Befugnisse  ausüben,  verbleiben  diese  Befugnisse  in  dem  bisherigen  Umfan

®.  24.  Für  jeden  Untersuchungrfall  ist  das  Untersuchungs-  und  das  Sprochgericht
besonders  ru  bestellen.

3.  Competenz.

a  Der  Regiments-Gerichte.

8.  37.  Die  Gerichtsbarkeit  der  Regiments-Gerichte  ist  auf  die  niedere  beschränkt
und  erstreckt  sich  über  die  zum  Etat  des  Regiments  gehörenden  Unterofficiere,  Gemeinen
und  Militär-Unterbesmten.  Der  Regiments-Kommandeur  ist  jedoch  befugt,  in  Fällen,
die  zur  höheren  Gerichtabarkeit  gehören,  wenn  weder  das  kompetente  oder  ein  anderes
mit  höherer  Gerichtsbarkeit  versehenes  Militärgericht,  noch  ein  Civilgericht  am  Ort  ist,
Verbandlungen,  die  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  dienen  und  keinen  Aufschub
tiden,  durch  den  untersuchungsführenden  Officier  unter  Zuziehung  eines  zweiten  Off
ciers  ehmen  zu  lassen.  Die  aufgenommenen  Verhandlungen  müssen  aber  unverräglich
  an  das  kompetente  Militärgericht  abgegeben  werden.

b.  Der  Divisions-Gerichte.

&amp;.  28.  Die  Divisions-Gerichte  heben:  1)  die  höhere  Gerichtsbarkeit  über  alle  zum
Divisions-Verbande  gehörende  Milit#rpersonen;  2)  die  niedere  Gerichtsbarkeit  tiber  alle
sum  Dienstbereich  des  Divisions-Kommandeurs  gehörende  Unterofficiere,  Gemeine  und
Militär-Unterbeamten,  die  keinem  Regiments-Gericht  der  Division  unterworfen  sind.

Zusatz.  Die  Kommandanten  von  Mainz  und  Luxemburg  haben  die  Gerichtebarkeit
  über  die  Besatzung  im  Umfange  eines  Divisions-Kommandeurs.  (Allerh.  Kab.-O.  v.
4.  April  1850).

e.  Der  Corps-Gerichte,

8.29.  Die  Corps-Gerichte  haben:  1)  die  höhere  Gerichtsbarkeit  über  alle  Militärpersonen
  im  Bezirk  des  General-Kommandos,  welche  nicht  der  Gerichtsbarkeit  der
im  Corps-Bezirk  befindlichen  Divisions-Gerichte  unterworfen  sind;  2)  die  niedere  Gerichtebarkeit
  über  alle  zu  keinem  Divisions-  Verbande  gehörende  Unteroffciere,  Gemeine
und  Militär-Unterbeamte  im  Bezirke  des  General-  Kommandos,  welche  nicht  der  Gerichtsbarkeit
  eines  im  Corpsbezirke  befindlichen  Regiments-Gerichts  unterworfen  sin

4.  Der  Garnison-Gerichte.

8.  31.  Vor  die  Garmison-Gerichte  gehören  ausschliesslich  alle  Vergehungen,  die
als  Excesse  gegen  die  öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit  am  Orte  zu  betrachten,  oder

gegen  besondere,  in  Beziehung  auf  die  Festungswerke  und  Vertheidigungsmittel
ergangene  Anordnungen,  oder  die  im  Wacht-  oder  Garnisondienst  verübt  sind.

.  32.  Die  Garnison-Gerichte  haben  ausserdem  sowohl  die  höhere  als  die  niedere
Gerichtsbarkeit  1)  über  alle  MilitUrpersonen,  die  zum  Etat  des  Gouvernements  oder
der  Kommandantur  gehören;  2)  über  die  Festungs-Arrestaten  des  Militärstaudes,  die
Militärsträdi  und  die  Arbeiter-Abtheilungen;  3)  über  diejenigen  Militärpersonen,
deren  eigene  mit  Gerichtsbarkeit  versehene  Befehlshaber  nicht  zur  Besatzung  gehören,