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sowie  über  die  am  Orte  befindlichen  Militäirpersonen,  deren  Befehlsbaber  nicht  mit
Gerichtsbarkeit  versehen  sind.
e.  Allgemeine  Bestimmungen.

8.  39.  Werden  bei  Truppentheilen,  welche  ihre  Garnison  an  einem  Orte  haben,
wo  sich  kein  Militlirgericht  befindet,  Verbrechen  verübt,  die  schleunige  Masregeln
erfordern,  so  ist  der  daselbst  kommandirende  Ofäsier  befugt,  das  Civilgericht  des
zu  requiriren,  alle  Ausmittelungen  vorzunebmen,  die  am  Orte  selbst  oder  sonst  im
Bezirk  des  Gerichts  erfolgen  müssen  und  keinen  Aufschub  leiden,  bin  entweder  ein
Inquirent  von  dem  kompetenten  Militärgericht  gesandt,  oder  der  Verbrecher  nach  dem
Bitz  des  Militärgerichts  gebracht  werden  kann.  In  den  Fällen,  wo  weder  das  eine  noch
das  andere  zuläasi  In  kann  von  Seiten  Fr  kompetenten  Militälrgerichts  auch  das
Givilgericht  zur  er  Untersuchung  requirirt  werd

8.  11.  Die  Obdukttn  der  Leichnahme  von  Militär-  oder  Civilpersonen  gehört  vor
die  Klier.  Gerichte,  wenn  Verdscht  vorhanden  ist,  dass  eine  Militärperson  an  dem  Tode
des  Entleibten  Schuld  ist.  Die  Kussere  Besichtigung  des  Leichnams  einer  Militärperson,
welche  durch  Selbstmord  oder  einen  Unglücksfall  ums  Leben  gekommen  ist,  sowie  die
Ermittelung  der  Todesursache  und  der  Veranlassung  zum  Selbstmord  gebührt  den
Militärgerichten.  Befindet  sich  kein  Militärgericht  am  Ort,  so  ist  das  Civil-Gericht  um
Aufnahme  der  Verhandlungen  zu  requiriren.  —  Die  aufgenommenen  Verhandlungen
sind  wie  bisher  an  das  Generalauditoriat  einzusenden.

6.  Die  Militär-Gerichte.
1.  Die  Untersuchungs-  Gerichte.
a.  Bestellung  des  Unt  Gerlcht

.  44.  Das  Untersuchungr-Gericht  ist  von  dem  Gerichtsherrn  zu  bestellen,  dem  die
Gerichtsbarkeit  über  den  Angeschuldigten  zusteht.

b.  Besetzung  desselben  in  Straffüllen,  die  verdichöhere
Gerlehtshkarkeit  gehören

$.  45.  In  den,  vor  die  höhere  Gerichtsbarkeit  gehörenden  Straffüllen  besteht  das

Untersucbungs-Gericht  aus  dem  Auditeur  als  Inquirenten  und  zwei  zur  Untersuchung

ommandirten  Officieren.  Bei  Verbrechen  der  Gemeinen,  mit  Ausnahme  der  Hauptverbrechen,
  d.  h.  der  mit  Todesstrafe  oder  lebenswieriger  Freiheitsstrafe  im  Gesetz  bedrobten
  Verbrechen,  bedarf  es  nur  der  Zuriehung  eines  Offciers.

8.  Die  zu  den  Untersuchungs-Gerichten  zu  kommandirenden  Offciere  sollen
sein,  in  Untersuchungen:  1)  gegen  Gemeine,  wenn  nicht  Hauptverbrechen  den  Gegenstand
  derselben  bilden,  ein  Lieutenant;  2)  gegen  Gemeine  bei  Hauptverbrechen,  und
gegen  Unterofficiere,  zwei  Lieutenants;  3)  gegen  einen  Lieutenant,  ein  Hauptmann

  oder  Rittmeister  und  oin  Lientenant;  4)  n  einen  Hauptmann  oder  Ritt
meister,  ein  Major  und  ein  Hauptmann  oder  ittmeister;  5)  gegen  Officiere  höheren
  Grades,  ein  Offcier  des  nlichst  höheren  und  ein  Öflcier  des  gleichen  Dienstades
  des  Angeschuldigten,  oder  in  Ermangelung  des  ersteren,  zwei  Officiere  von  dem
jenstgrnde  des  Angeschuldigten.

Betrifft  die  Untersuchung  einen  Militär-Beamten,  so  sind  die  zum  Untersuchungen,
  -Gericht  zu  kommandirenden  Officiere  nach  dem  Militäirrang  des  Angeschuldigten,
  wenn  aber  derselbe  keinen  bestimmten  Militärrang  hat,  nach  dessen  bürgerlichen
  Rangverhältnissen  zu  ernennen.  Ausserdem  soll  bei  Dienst-Verbrechen,  wenn  die
Dienstbebörde  darauf  antr  ein  höherer  Militärbeamter  von  dem  Dienstzweig  des
Angeschuldigten  zu  den  Verhandlungen  zugezogen  werden.

e.  Besetzung  In  Straffüllen,  die  ver  die  nledere  Gerichtsbarkeit
  gehören.

8.  4R.  In  den  vor  die  niedere  Gerichtsbarkeit  gehörenden  Straffüllen  besteht  das
Untersuchungs-Gericht  aus  dem  Auditeur  oder  dem  untersuchungsflihrenden  Offcier
als  Inquirenten  und  einem  Lieutenant.

8.  9).  In  Untersuchungs-Sachen  gegen  Militär-Unterbeamte  bei  denjenigen  Milirichten,

  wo  Actuarien  angestellt  PR  genügt  es,  wenn  der  Anditeur  mit  Zuziebung
  des  Actuarius  die  Untersuchung

d.  Besetzung  In  den  durch  Civillgerichte  geführten  Unrsuchungen.
  $.  3l.

e.  Besetzung  bei  Untersuchungen  gegen  Millltair-  und
Cirilpersonen.  58.  52,  3.