Strafgesets-Buch.  y4]

f.  Allgemeine  Bestimmungen.

5.  54.  Die  zu  den  Untersuchungs-Gerichten  zu  kommandirenden  Offieiere  müssen
A  vollgültiger  Zeugen  haben.
hne  dringende  Veranlassung  darf  im  Laufe  der  Untersuchung  ein  Wechsel
in  der  Person  der  dazu  kommandirten  Offciere  nicht  stattfinden.

%.  37.  Wenn  die  Vorschriften  wegen  Besetzung  des  Untersuchungs-Gerichts  bei
einer  Verhandlung,  aus  welcher  ein  Grund  zur  Entscheidung  hergenommen  ist,  verabskumt
  worden  sind,  so  ist  das  gesprochene  Erkenntniss  nichtig.  —  Jedoch  soll,  wenn
das  Erkenntnis  rechtskräftig  geworden,  von  Amtswegen  die  Aufhebung  nicht  beantragt
  werden.

8  gbichnung  einzelner  Mitglieder  des  Untersuchungs
erie

.  58.  Wenn  der  Angeschuldigte  ein  einzelnes  Mitglied  des  Untersuchungs-Gerichts
  ablehnt,  und  der  Gerichtsherr  die  Ernennuug  eines  anderen  Mitgliedes  verweigert,
  so  hat  der  kommandirende  General  über  den  Antrag  zu  entscheiden.  Weist  derselbe
  den  Ablehnungs-Antreg  zurück,  so  ist,  wenn  der  Angeschuldigte  dabei  sich  nicht
berabigt,  die  die  Entucheidung  de  Königs  durch  das  General-Auditoriat  einzuholen.

Ichnungsgründe  sind  entweder  zu  Protokoll  zu  geben  oder  durch  den
Angeschuldinten.  [X  dem  Gerichtsherrn,  der  das  Untersuchungs-Gericht  angeordnet,
  vorzutragen.

9.59.  Die  Ablehnung  ist  für  begründet  zu  erachten  gegen  Mitglieder  des  Untersuchungs-Gerichts,
  welche  1)  bei  dem  Ausfall  der  Untersuchung  ein  Interesse  haben;
2)  mit  dem  Angesch  n  in  offenbarer  Feindschaft  leben,  wofür  die  rechtliche  Vermutbung
  Veprindet  wird  durch  gerichtliche  Anschuldigung  grober  Verbrechen,  verfibte
  Thätlichkeiten  gegen  das  Leben  oder  die  Gesundheit,  ehrenrührige  Schmähungen
und  Prozesse  über  einen  beträchtlichen  Theil  des  Vermögens,  insofern  nicht  anzunehmen
  ist,  dass  die  feindseligen  Gesinnungen  durch  Wiederaussöhnung  oder  durch  den
Verlauf  mebrerer  Jahre  gehoben  worden;  3)  in  der  Sache  als  Zeugen  aufgestellt  werden
sollen.  —  Ausser  diesen  Gründen  sind  aber  auch  andere,  in  dienstlichen  oder  persönliehen
  Verhältnissen  b  dungen  zu  berücksichtigen.

2.  Die  Spruch-Gerichte.

8.  61.  Gegen  Personen  des  Soldatenstandes  wird:  1)  in  den  zur  höheren  Gerichtsbarkeit
  gehörenden  Straffüllen  durch  ein  Kriegsgericht,  und  2)  in  den  zur
niederen  Gerichtsbarkeit  gehörenden  durch  ein  Standgericht  erkannt.  Das  Rechtsmittel
  der  weiteren  Vertheidigung  findet  bei  Erkenutnissen  der  Kriegs-  oder  Standgeriehte
  nicht  Statt.  —  Gegen  Militär-Beamte  wird  durch  Instanzen-Gerichte  erkannt,

$.  2.  Das  Kriegs-  und  das  Standgericht  ist,  der  Dienstordnung  gemäss,  von  dem
Befehishaber  anzuordnen,  dem  die  Bestellung  des  Untersuchungs-Gerichts  zustand.

ae.  Besetzung  des  Kriegsgerichts.

95.  64  u.65.  Ein  Kriegsgericht  besteht  —  mit  Ausnahme  dos  Falles,  wenn  ein
General  der  Angeschuldigte  ist,  in  welchem  das  Kriegsgericht  nur  aus  einem  Präses
und  drei  Richterklassen  besteht  —  aus  fünf  Richterklassen,  von  denen  der  Präses  eine
Kiasse  bildet,  und  aus  dem  Auditeur  als  Referenten.  Die  zu  berufenden  Richterklassen
werden  durch  den  Grad  des  Angeschuldigten  bestimmt.

RB.  Besetzung  des  BStandgerichis.

68.  66  u.  67.  Ein  Standgericht  besteht  au  fünf  Richterklassen,  von  denen  der
Präses  eine  Klasse  bildet,  und  aus  einem  Auditeur  oder  untersuchungsführenden  OfAeier
  als  Referenten.  Die  Richterklassen  werden  nach  dem  Grad  dos  Angeschuldigten
berufen.

e.  Instanzen-Gerichte  (über  Militär-Beamte).

$.  In  den,  vor  die  höhere  Gerichtsbarkeit  gehörenden  Straffällen  der  Militärbeamten
  hat  der  kommandirende  General  des  Armeo-Corps,  zu  welchem  der  Angeschuldigte
  gehört,  das  erkennende  Gericht  zu  bestellen.

8.  Dasselbe  besteht  aus  fünf  Einzelrichtern  und  zwar:  1)  einem  Stabs-Offlcier,
  als  Präses,  2)  einem  Hauptmann  (Rittmeister),  3)  und  4)  zwei  Anditeuren  und
5)  einem  andern  obern  Militärbeamten,  wo  möglich  von  dem  Dienstzweige  des  Angeschuldigten.
  —  Von  deu  Auditeuren  ist  der  eine  zugleich  als  Referent  zu  bestellen.
Der  Auditeur,  welcher  die  Untersuchung  geführt  hat,  darf  in  der  nämlichen  Sache
nicht  zum  erkennenden  Richter  bostellt  werden.  —  Steht  der  Angeschuldigte  im  Range
den  Stabs-Oficieren  gleich,  so  ist  ein  General  zum  Präses  zu  bestellen  und  anstatt
eines  Hauptmann»  oder  Rittmeisters  ein  Stabs-Ofhcier  zuzuziehen.