Ri}  Milltär-Justie.

8.  70.  In  Straffällen,  welche  vor  die  niedere  Gerichtsbarkeit  gehören,  hat  der
zur  Untersuchung  kompetente  Gerichtsherr  auch  das  erkennende  Gericht  zu  bestellen.

8.  71.  Dasselbe  besteht  aus  A  Einzelrichtern  und  zwar:  1)  einem  Hauptmann:
(Rittmeister)  als  Präses;  2)  einem  Lieutenant;  3)  und  4)  zwei  Militär-Unterbeamten,
wo  möglich  von  dem  Dienstzweige  des  Angeschuldi  igten,  oder  in  deren  Ermangelung,
zwei  Unterofficieren;  3)  dem  Auditeur  oder  untersuchungsführenden  Ofßcier,  der  zugleich
  Referent  ist.  —  Die  Bestimmung  des  $.  6,  wonach  der  Inquirent  nicht  zum
erkennenden  Richter  bestellt  werden  darf,  findet  auf  Besetzung  dieser  Spruchgerichte
keine  Anwendung.

8.  72.  Gegen  Erkenntnisse  der  Spruchgerichte  über  Militärbeamte  int  das  Rechtsmittel
  der  weiteren  Vertheidigung  zulässig.  Das  Erkenntnis  zweiter  Instanz  erfolgt
durch  das  General-Auditoriat.

d.  Allgemeine  Bestimmungen.

$.  74.  In  Ermangelung  der  zur  Besetzung  eines  Spruch-Gerichts  erforderlichen
Offciere  des  vorgeschriebenen  Dienstgrades  kann  der  fehlende  durch  den  darauf  folgenden
  Dienstgrad  ersetzt  werden.

$.  75.  Zu  Mitgliedern  eines  Bpruchgerichts  dürfen  nur  Personen  bestellt  werden,
welche  die  Eigenschaften  vollgültiger  Zeugen  haben.  Wer  sich  selbst  in  Untersuchung
  befindet,  wer  zum  Untersuchungs-Gericht  gegen  den  Angeschuldigten  kommandirt
  gewesen,  oder  wer  als  Zeuge  in  Ser  er  Sache  vernommen  ist,  soll  nicht  zum  Spruehgericht
  berufen  werden.

$.  76.  Die  Sprachen  der  in  diesem  Abschnitt  enthaltenen  Vorschriften  wegen
Besetzung  der  8  hat  die  Nichtigkeit  des  Erkenntnisses  zur  Folge.  Jedoch
soll,  wenn  das  Erkenntniss  rechtskräftig  geworden,  von  Amtswegen  die  Aufhebung
nicht  in  Antrag  gebracht  werden.

D.  Befugnisse  und  Kae  der  Militär-Garichts-Personen.

1.  Der  Gerichtsherr  ($.  77).  2.  Der  Auditeur  (88.  78,  79).  3.  Der  untersuchungsführende
  Ofäcier  (88.  80,  PR  4.  nn  Aktuarius  ($.  82).  3.  Der  Beisitzer  (8$.  83,  84).
6.  Die  Gerichtsboten  ($.  85.  Ordonnanzen.)

E.  Das  General-Auditoriat  (55.  86  bis  88.)

F.  Der  Billtär-Gerichtsgang.
1.  Der  ordentliche  Strafprocess.
a.  Kirlegsrechtiliches  Verfahren.

8.  91.  Wenn  der  Gerichtsherr  von  einem,  in  dem  Boreich  seiner  Gerichtsbarkeit
verübten  Verbrechen  Kenntniss  erhält,  so  hat  or  den  ihm  zugetheilten  Auditeur  ansuweisen,
  den  Thatbestand  festzustellen.

8.  92.  Bei  Feststellung  des  Thatbestandes,  (welcher  nach  $.  93  ein  vollständiger
Thatbericht  (species  facti)  vorangehen  muss,  der  in  der  Regel  von  dem  nächsten  mit
der  Disciplinar-Btrafgewalt  über  den  Angeschuldigten  versehenen  Vorgesetzten  angefertigt
  wird),  ist  nach  den  hierüber  gegebenen  Bestimmungen  zu  verfahren.  Danach
ist  unter  Anderm:

?.  Bei  körperlichen  Verletzungen  das  Attest  eines  Militär-Oberarztes  (oder  andern
spprobirten  Arztes)  und  eines  als  Wundarzt  approbirten  Militär-Chirurgus  (oder  andern
approbirten  Wundarztes)  oder  zweier  approbirter  Wundärzte  zu  den  Akten  zu  bringen.
Dieses  Attest  wird  von  beiden  Sachverständigen  gemeinschaftlich  unter  ihrer  Unterschrift,
  wenn  sie  aber  verschiedener  Meinung  sind,  von  einem  Jeden  besonders  ausgestellt.
  —  Ist  die  körperliche  Verletzung  nicht  erheblich,  so  genügt  das  Attest  eines
als  Wundarzt  approbirten  Militär-Chirurgus  oder  andern  'approbirten  Wundarztes,  inaofern
  dasselbe  nicht  etwa  verdlichtig  oder  übertrieben  erscheint.

8.  Dem  auszustellenden  Attest  über  die  vorgefundenen  Verletzungen  müssen  die
Sachverständigen  jedesmal  ihr  Gutachten  darüber  beifügen,  ob  der  Beschädigte  an
seiner  Gesundheit  oder  an  seinen  Gliedmassen  einen  bleibenden  Nachtheil  zu  befürchten

‚  oder  ob  die  Verletzung  lebensgefährlich  gewesen  sei.

9.  So  lange  der  Verwundote  lebt,  und  das  Wundattest  nicht  etwa  so  verdäch
ist,  dass  eine  zweite  Arstliche  Untersuchung  stattfinden  muss,  ist  eine  gerichtliche  Besichtigung
  und  Untersuchung  der  erhaltenen  Verletzungen  nicht  erforderlich;  doch
mus  der  Verwundete  gerichtlich  über  die  an  ihm  verübte  That,  no  weit  es  geschehen

vorgfältig  vernommen  werden.

kann  bei  Frauenzimmern  die  Besichtigung  der  Geburtstheile  nothwendig,  so
muss  statt  des  Wundarstes  ein  vereidigter  Geburtshelfer  oder  eine  vereidigte  Hebeamme