Strafgesets-Buch.  31

ap  werden.  Bind  jedoch  die  Geburtstheile  so  verletzt,  bee  eine  Heilung  dern
  nothwendig  wırd,  so  ist  ein  approbirter  Wundarzt  zuzusie

11.  Hat  eine  Beschädigung  den  Tod  des  Verletzten  zur  Folge,  so  geschieht  die
Besichtigung  des  Leichnams  im  Beisein  des  besetzten  Untersuchungs-Gerichtsa  durch
sinen  Militär-Oberarzt  oder  Physikus  und  durch  einen  als  Wundarst  approbirten  Miläär-Chirurgus

  oder  durch  einen  andern  vereideten  Wundarzt.  —  Wenn  der  zugezogene
  Arst  und  Wundarst  kein  Militär-Oberarzt,  Physikus  oder  zu  gerichtlich-chirurgischen
  Handlangen  vereidigter  Wundarzt  ist,  so  muss  zu  den  Akten  vermerkt  werden,
dass  derselbe  approbirter  Arzt  oder  Wundarzt  sci.

12.  Wenn  eine  Militärperson  nicht  unter  den  Augen  ihrer  Hausgenossen  oder
anderer  unbescholtener  Personen,  auf  natürliche  Weise,  stirbt,  sondern  durch  Gewalt,
Zufall,  Selbstmord  oder  auf  unbekannte  Art  ums  Leben  kommt,  so  muss  dies  von  denjeuigen,
  die  einen  solchen  Vorfall  entdecken,  dem  nächsten  vorgesetzten  Befehlshaber
angezeigt,  und  die  Beerdigung  bis  nach  erfolgter  gerichtlicher  Besichtigung  des  Leichbams

  ausgesetzt  werden.

13.  Sobald  der  vorgesetzte  Befehlshaber  eine  solche  Anzeige  erhält,  so  ist  er
verpflichtet,  ohne  den  jeringston  Zeitverlust  die  zur  Rettung  des  vielleicht  nur  Scheintodien
  erforderlichen  In  zu  treffen,  dem  am  Orte  anwesenden  Auditeur,  oder
wenn  ein  solcher  nicht  an  rte  befindlich  ist,  dem  nächsten  Civil-Richter  sogleich  von
dm  Vorfall  Nachricht  zu  geben,  ihm  dabei  die  obwaltenden  Umstände  kürzlich  anzuseigen
  und  zu  veranstalten,  dass,  wenn  die  Rettungsmittel  nichts  fruchten,  der  Körper
bis  zur  Ankunft  des  Richters  durch  zuverlässige  Personen  von  der  Stelle,  an  welcher
e  den  ist,  erhoben  und  dergestalt  aufbewahrt  werde,  dass  er  nicht  durc
siefer,  andere  Thiere  oder  durch  Fäulniss  schneller  als  gewöhnlich  zerstört  werden  könne.

I.  Nimmt  der  requirirte  Richter  aus  den  ihm  mitgetheilten  Umständen  wahr,
dass  es  nach  den  Vorschriften  ad  21  einer  förmlichen  Obduktion  bedürfe,  so  muss  er
bewirken,  dass  die  schleunigst  zu  yeranlassende  Besichtigung  an  Ort  und  Stelle  durch
Fe  erforderlichen  Sachverständigen  —  ad  Il  —  im  Beisein  des  besetzten  Untersuchts

  erfolge

a  Erhellt  dagegen  aus  den  mitgetheilten  Umständen  die  Nothwendigkeit  der
Zusiehung  der  Sachverständigen  nicht,  so  muss  der  Richter  zur  Vermeidung  überfüssiger
  Kosten  allein  sich  sofort  an  Ort  und  Stelle  verfügen.

16.  Sobald  der  Richter  an  Ort  und  Stelle  kommt,  muss  er  die  Umstände,  unter
welchen  der  todte  Körper  gefunden  oder  dessen  Tod  erfolgt  ist,  sorgfältig  untersuchen
und  zu  Protokoll  verzeichnen.  Findet  er,  dass  noch  einige  Hoffnung  übrig  bleibt,  den
vielleicht  Scheintodten  ins  Leben  zurück  zu  bringen,  und  ist  zur  Rettung  desselben
bis  dahin  kein  Arzt  oder  Chirurgus  herbeigeholt,  so  muss  er  dies  ohne  Zeitverlust

veranstalten.

17.  Ergiebt  sich  bei  dieser  Untersuchung,  dass  der  Tod  durch  Selbstmord,  Zufall
oder  irgend  eine  Begebenheit  bewirkt  ist,  bei  welcher  die  Schuld  eines  Dritten  nicht
zum  Grunde  liegt,  so  bedarf  es  blos  einer  Husseren  Besichtigung  des  Leichnams  von
Seiten  des  Richters,  ohne  Zuziehung  der  Sachverständigen.  Nach  erfolgter  Besichtigung
ertheilt  der  Richter  die  Erlaubniss  zur  Beerdigung  des  Leichnams

20.  Ermittelung  der  Veranlassung  des  Belbstmords.

21.  Entsteht  bei  der  Kusseren  Besichtigung  des  Leichnams  der  geringste  Verdacht,
  dass  der  Tod  durch  Vergiftung  odnr  durch  Schuld  eines  Dritten  bewirkt  worden,
so  muss  die  Obduction  nach  den  darüber  bestehenden  gesetzlichen  Vorsc  n  durch
Sachverständige  im  Beisein  des  besetzten  Untersuchungs-Gerichts  geschehen.  "Hierbei
kann  der  Militär-Oberarzt  oder  Physikus  durch  einen  besonders  zu  vereidigenden  Arzt,
und  der  Wundarzt  durch  einen  zweiten  Arzt  ersetzt  warden.

32.  Ist  der  Inquirent,  welcher  die  Obduktion  dirigirt,  mit  dem  Militär-Oberarzt
oder  dessen  Stellvertreter  darüber  verschiedener  Meinung,  ob  es  der  Obduktion  bedürfe,
so  muss  disselbo  geschehen,  sobald  auch  nur  einer  von  ihnen  dafür  stimmt.

Zusatz.  Zafolge  Gutachtens  des  General-Auditoriats  istunterm  14.  Juli  1824  bestimmt,
dass  die  Obduktion  des  Leichnams  einer  auf  gewaltsams  Weise  umn  Leben  gekommenen

J  dienstlich  von  einem  Militärarzte  ehen  müsse,  wenn  dieser  gewaltsame
Tod  entweder  durch  eine  andere  Militärperson  oder  durch  Selbstmord  veranlasst  worden,
indem  in  beiden  Fällen  das  forum  militare  eintrete;  vor  die  Civilgerichte  gehöre  die
Obduktion  „nur  dann,  wenn  es  constirt,  dass  der  gewaltsame  Tod  nicht  auf  die  vorgeherbeigeführt

  worden.  Remunerationen  können  Militärarst  und  Auditeur

für  solche  Obduktionen  nur  dann  fordern,  wenn  sie  sich  wegen  derselben  aus  der  Garnison

  haben  entfernen  müssen.  (Cirkul.  an  summtliche  Ober-Mil.-A.  v.  2.  März  1825  ad  2.)
-3.  Genaue  Recognition  der  Leiche.

234.  Ermittelungen  bei  über  die  Seite  geschafften  Leichen