32  Militär-Jastiz.

$.  94.  Haussuchungen  dürfen  von  den  Militär-Gerichten  nur  in  Militir-Gebäuden
oder  in  Wohnungen  von  Militirpersonen  vorgenommen  werden.  Gegen  Personen  einer
anderen  Gerichtsbarkeit  darf  die  Haussuchung  nur  durch  dus  kompetente  Gericht  oder

durch  die  Polizei  erfolgen.

$.  97.  In  Füllen,  wo  es  der  Zusiehung  von  Aerzten  oder  der  Einholung  ärztlicher
  Gutachten  bedarf,  ist,  wenn  nicht  Gefahr  im  Verzuge  vorbanden  ist,  statt
Physikus,  ein  Regiments-,  Bataillons-  oder  Stabs-Arzt,  und  statt  des  gerichtlichen  Wundarıtes,
  ein  Compagnie-  oder  Escadron-Chirurg,  der  die  wundärztlichen  Staatsprüfungen
bestanden  hat,  zuzusieben.

8.  99.  Wird  in  Folge  des  gerichtlichen  Verfahrens  die  Suspension  des  Angeschuldigten
  vom  Dienst  nothwendig,  so  hat  der  Gerichtsherr  solche  zu  verfügen.

8.  90.  Ob  der  Angesch  digte  zu  verhaften  nei,  oder  dessen  Verhaftung  fortdauern
solls  hat  der  Gerichtsherr  zu  bestimmen.  Des  Diebstahls,  des  Betruges,  der  Desertion
  oder  anderer  schwerer  Verbrechen  Angeschuldigte,  sind  bei  hinreichenden  Verdachtngränden
  jederzeit  zu  verhaften.  Andere  Angescbuldigte  können  von  der  Untersuchungsbaft
  befreit  bleiben,  wenn  nicht  zu  besorgen  ist,  dass  sie  das  Verbrechen  fortsetzen,
  die  Flucht  ergreifen,  oder  die  Freiheit  zur  Erschwerung  der  Untersuchung  missbrauchen
  werden,

101.  Die  Befreiung  von  der  Untersuchungshaft  gegen  Caution  findet  bei  Personen
  des  Boldatenstandes  nicht  Statt.  —  Sicheres  Geleit  kann  Ausgetretenen  Angeschuldigten
  nur  auf  Befelil  des  Königs  ertheilt  werden.

Anmerkung.  (Criminal-  Ordnung.)  Jeder  zur  Haft  gebrachte  Angeschuldigte  ist
spätestens  im  Laufe  des  folgenden  Tages,  nachdem  seine  Verhaftung  zur  Kenntniss  des
Ioquirenten  gekommen,  durch  Letsteren  zu  vernehmen.

.  Wegen  Lügen  vor  Gericht  findet  keine  Disciplinarstrafs  Statt;  dem  Angeachuldigten
  ist  aber  vorzuhalten,  dass  hartnäckiges  Leugnen  oder  freches  Lügen  die
Erhähung  seiner  Strafe  zur  Folge  habe.

8.  108.  Bei  militärischen  Verbrechen  kann,  in  Ermangelung  anderer  Beweismittel,
auf  den  Grund  der  eidlichen,  auf  eigener  Wahrnehmung  beruhenden  Aussage  des  Voretzten

  —  wenn  ihn  nicht  selbst  eine  Verschuldung  bei  der  Sache  trifft,  oder  seine
Glaubwürdigkeit  nicht  durch  besondere  Umstände  goschwächt  wird  —  auf  die  gesetsliche
  Strafe  erkannt  werden.

$.  .  Unter  denselben  Voraussetzungen  kann  der  eidlich.n  Aussage  einer  Person
des  Soldatenstandes  über  militärische  Verbrechen  gleiche  Beweiskraft  beigelegt  werden,
wenn  der  Zeuge  das  Verbrechen  wahrgenommen  hat,  während  er  sich  in  Aunübung  des
Weachtdienstes  oder  sonst  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit
  im  Dienst  befand,  und  wenn  durch  die  Aussage  nicht  derjenige  beschuldigt
wird,  der  dem  Zeugen  während  der  Ausübung  des  Dienstes  vorgesetzt  war.

usatz.  Das  Gesetz  vom  8.  April  1847  bestimmt  für  die  Monarchie  mit  Ausnahme
  des  Bezirks  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln:  „Militärpersonen,  welche  als
Schildwachen,  Patrouillen  oder  in  anderer  Eigenschaft  zur  Aufrechthaltung  der  dffentlichen
  Ordnang  kommandirt  sind,  und  Beleidigungen,  Widersetzlichkeiten  oder  andere
Gesetzesübertretungen.  welche  während  ihrer  Dienstleistung  verübt  werden,  zur  Anzeige
bringen,  verlieren  in  den  dieserhalb  eingeleiteten  Untersuchungen  aus  dem  Grunde  allein,
weil  sie  die  Anzeige  gemacht  haben,  oder  bei  dem  Vorfalle  selbet  beleidigt  oder  ver-Bei

  entstehendem  Bedenken,  ob  die  den  Beschuldigten  wahrscheinlich
treffende  Strafart,  nach  der  körperlichen  Beschaffenheit  desselben,  anwendbar  sein  werde,
ınuss  hierüber  das  Gutachten  eines  Arztes  vor  Abschluss  der  Untersuchung  erfordert
und  zu  den  Akten  gebracht  werden.

.  142.  Zu  einem  gültigen  Urtheil  ist  die  unbedingte  Btimmeumehrheit  erforderch.
  —  Wenn  sich  bei  Zählung  der  Stimmen  entweder  über  die  Btrafbarkeit,  oder  über
die  Art  oder  das  Mass  der  Strafe  die  unbedingte  Mehrheit  für  eine  Meinung  nicht  ergiebt,
  so  ist  die  Stimme  für  die  härteste  Strafe  der  nächst  gelinderen  so  lange  beizuzählen,
  bis  die  unbediugte  Stimmenmehrheit  vorhanden  ist.  —  Hiernach  ist  auch  bei
Berechnung  der  Stimmen  in  den  einzeluen  Richterklassen  zu  verfahren.  —  Sind
Mitglieder  einer  aus  zwei  Personen  bestehenden  Richterklasse  unter  sich  verschiedener
Meinung,  so  gilt  die  gel  lindere  für  den  Ausspruch  der  Klas
r

$.  u.  Die  Ve  dlungen  und  das  Ergebniss  der  Abstimmung  sind  sorgfältig
geheim  zu  halte
$.  150.  Erkenntnisse  der  Kriegsgerichte  bedürfen  su  ibrer  Rechtsgültigkeit  der

Bestätigung

8.  152.  Wenn  das  Erkenntniss  durch  den  König  zu  bestätigen  ist,  so  muss  dasselbe
  durch  das  General-Auditoriat  eingereicht,  auch  ein,  von  dem  Auditeur  anzufertigender
  Aktenauszug  beigefügt  w