Strafgesetz-Buch.  33

$.  161.  Der  Bestätigung  des  Erkenntnisses  muss  ein  schriftliches  Rechtsgutachten
zum  Grunde  liegen.

8.  177.  Dem  Angeschuldigten  sind  auf  sein  Verlangen  die  Entscheidungsgrände
bekannt  zu  machen.  Auch  kann  ihm  Abschrift  des  Erkenntnisses  mit  den  Entscheidungegränden
  auf  seine  Konten  ertheilt  werden,  wenn  kein  Missbrauch  davon  su  besorgen
  ist;  im  Fall  völliger  Freisprechung  ist  die  Erkenntnissformel  ihm  kustenfrei

igen.  —  Urtheile,  weiche  die  bürgerliche  Todesstrafe  wegen  gemeiner  Veren
  yorhiingen,  werden  stets  durch  die  Civilgerichte  publicirt.

.  trag  auf  Untersuchung  von  einer  Civilbehörde  ausgegangen,
wis  derselben  v  von  dem  Ausfall  der  rechiskräftigen  Einechreitung  Nachricht  zu  geben.
$.  181.  Die  Vollstreckung  des  rechtskräftigen  Erkenntnisses  muss  ohne  Verzug
und  genau  nach  dem  Inhalt  der  Bestätigungs-Ordre  erfolgen.
b.  Standgerichtliches  Verfahren.  55.  196  bis  210,  analog  den
obigen  Bestimmungen.
Verfahren  gegen  Milltär-Beamte.

6.  211.  Die  Vorschriften  für  das  Verfahren  gegen  Deraomen  des  Boldatenstandes
finden  auch  auf  Militär-Beamte  mit  folgenden  Abweichungen  Anwendung:

$.  212.  Gegen  Beamte,  welche  einem  Militär-Befehlshaber  und  gleichzeitig  einer
Verwaltungs-Behörde  oder  einem  Verwaltungs-Vorgesetzten  untergeordnet  sind,  darf
wegen  Verbrechen,  bei  deren  Beurtheilung  es  auf  die  besondere  Kenntniss  der  Wissenschaft
  oder  Kunst  des  Beamten  ankommt,  oder  wodurch  administrative  Vorschriften
verletzt  sind.  die  Einleitung  der  vorläufigen,  sowie  der  förmlichen  gerichtlichen  Untermuchung
  nur  auf  den  Antrag  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  oder  des  Verwaltungs-Vorgesezten

  des  Angeschuldigten  erfolgen.

8.  213.  Ist  die  Untersuchung  wegen  anderer,  ala  der  im  $.  212  bezeichneten  Verbrechen
  einzuleiten,  so  muss  der  Verwaltungs-Behörde  oder  dem  Verwaltungs-Vorgesetzten
  durch  den  Gerichtsherrn  von  der  Einleitung  der  Untersuchung  Nachricht  gegeben
  werden.

$.  214.  Verfahren  bei  auf  Kündigung  angestellten  Militär-Beamten

%.  215.  Die  Amtssuspension  wegen  Amtsverbrechen  ($.  212)  ru  verfügen,  bleibt
der  Verwaltungs-  Behörde  nnd  beziehungsweise  dem  Verwaltungs-Vorgesetzten  überlassen.
  —  Mnss  die  Suspension  des  Beamten  wegen  anderer  Verbrechen  eintreten,  no
ist  sie  von  dem,  mit  Gerichtsbarkeit  über  den  Angeschuldigten  versehenen  Militär-Vor-&amp;.

  26.  Wegen  Befreiung  von  der  Untersuchun;  I  gegen  Caution  finden  die
Bestinimungen  der  Allgemeinen  Landesgesetze  Anwen

.$.  217.  Die  Bestimmungen  der  $$.  108  und  109  wegen  der  Beweiskraft  finden  auf

-Beamte  nicht  Anwendung.

$.  218.  Ebenso  findet  die  Bestimmung  des  $.  110  wegen  des  articulirten  Verhörs
in  Unvrenchangen  gegen  Militär-Beamte  keine  Anwendung.

$.  2:9.  In  Ansehung  der  Vertheidigung  treten  die  Vorschriften  der  Allgemeinen
Landezgenetze  ein.
8.  322.  Bei  der  Publikation  des  Erkenntnisses  ist  dem  Angeschuldigten  bekannt
am  machen,  dass  ihm  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Vertheidigung  gegen  das  Erkenntniss
  innerhalb  10  Tagen  freistehe.  Befindet  sich  der  Angeschuldigte  in  Haft  und  ist
Ein  denselben  auf  Festungs-Arrest  erkannt,  so  muss  die  Strafe  vom  Tage  der  Ertniss-Publikation

  gerechnet  werden,

.  224.  Beruhigt  sich  der  Angeschuldigte  bei  dem  Erkenntniss,  oder  meldet  cr
innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  des  Rechtsmittel  der  weiteren  Vertheidigung  nicht
an,  so  ist  das  Erkenntniss  rechtskräftig,  insofern  dasselbe  nicht  der  Bestätigung  bedarf,
in  welchen  Fällen  die  Rechtskraft  erst  mit  der  Publikation  des  bestätigten  Erkenutnisses
  eintritk,

$.  225.  Ergreift  der  Verurtheilte  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Vertheidigung,  so
sind  bei  dem  ferneren  Verfahren  die  Vorschriften  der  allgemeinen  Landesgesetze  über
das  Verfahren  in  sweiter  Instanz  zu  befolgen.
&amp;  726.  Das  Erkenntniss  zweiter  Instanz  ist  von  dem  General-Audit
8.  2.  Wegen  des  Rechtsmittels  der  A  grayalion  und  wegen  Bestätigung  der
ss  gegen  Militär-Beamte  kommen  Ei  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen
hierüber  in  Absicht  auf  Civilbeamte  ertheilten  Vorschriften  zur  Anwendung.  Die  Einreichung
  dieser  Erkenntnisse  zur  Bestätigung  erfolgt  durch  das  General-Auditoriat.

Prager,  Nil  -Med.-Weson.  3

Sos  chenfı