34  Militär-Jastis.

5.  228.  Sind  Militir-Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes  Mitangeschuldigte
in  der  nämlichen  Sacbe,  so  wird  über  die  Beamten  erst  nach  dem  Erkenntniss  über
die  Boldaten  erkannt

d.  Verfahren  bei  Beleidigungen.

8.  220.  Insofern  Beleidigungen  Gegenstand  des  gerichtlichen  Verfahrens  sind  und
nicht  die  Fälle  der  $$.  130,  134  und  {87  sub  B  vorliegen,  findet  gegen  Militär-Personen
  das  vorgeschriebene  Untersuchongs-Verfahren  unter  folgenden  Modifikationen  Stats:

&amp;  .  Die  Vereidigung  von  Denunzianten  ist  unzulässig.

8.  231.  Vor  Abfassung  des  Erkenntnisses  ist  der  Denunziant  mit  dem  Inhalt  der
Akten  zu  seiner  Erklärung  bekannt  zu  machen.

8.  232.  Gegen  Erkenntnisse  wider  Personen  des  Boldatenstendes  ist  auch  in  wechselseitigen
  Injurionsachen  weder  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Vertheidigung,  noch  ein
MT  oder  Aggravations-Gesuch  zulässig.

n  dem  Ausfall  des  Erkenntnisses  ist  dem  Denunsianten  Nachricht
zu  geben.

8.  235.  Der  Antrag  auf  Zurücknahme  der  Klage  wegen  der,  einer  Militärperson
bei  Ausübung  ihres  Dienstes  oder  in  Besiehung  auf  denselben  zugefügten  Beleidigung
kann  nur  mit  Genehmigung  der  vorgesetsten  Dienstbehörde  geschehen.

230.  Iojuriensachen,  bei  denen  Militärpersonen  betheiligt  sind,  ist  ihrer
Dienstbehörde  von  der  Klage  und  demnächst  von  dem  rechtskräftigen  Erkenntniss  Mittheilung
  su  machen.

$  Wird  der  Antrag  auf  Bestrafung  als  unbegründet  abgewiesen,  oder  vor
der  Eröffaung  des  Erkenntnisses  zurückgenommen,  so  sind  die  Kosten  und  Stempel

durch  ein  Resolut  des  Militärgerichts,  welchem  die  Einleitung  der  Untersuchung
dem  Denunzianten  ohno  Unterschied,  ob  derselbe  zum  Civil-  oder  Militärstande  gehört,
aufsuerlegen,  insofern  ihm  nicht  auch  in  Injuriensachen  die  Sportelfreiheit  zusteht.
Gegen  dieses  Resolut  ist  der  Rekurs  an  das  General-Auditoriat  zulässig.

ird  der  Antrag  auf  Bestrafung  nach  Eröffnung  des  Erkenntnisses  surückgenommen,
  so  verbleibt  es  wegen  der  Kosten  bei  den  Festsetzungen  des  Erkenntnisses,
  wenn  die  Parteien  sich  hierüber  nicht  anderweit  mit  einander  vereinigen.

6.  240.  Erfolgt  ein  völlig  freisprechendes  Erkenntniss,  so  ist  darin  die  Kostenpflichtigkeit
  des  Denunzianten  nach  den  Grundsätzen  des  $.  239  auszusprechen.
diesen,  den  Kostenpunkt  betreffenden  Theil  des  Erkenntnisses  ist  der  Rekurs  an  das
G.neral-Auditoriat  zullissig.

8.  241.  Ergiebt  sich  bei  der  Untersuchung  der  Verdacht  wissentlich  falscher  Denanzietion,
  so  bleibt  dem  Denunsiaten  überlassen,  bei  dem  zuständigen  Richter  auf  Untersuchung
  und  Bestrafung  gegen  den  Denunzianten  anzutragen.

e.  Umwandlung  der  dureh  Civilbehörden  verhängten
Geldbussen  in  Freiheltsstrafen.

8.  209.  Solcbe  Geldbussen  sind  durch  die  Militärgerichte  einzuziehen  und  an  die
Civilbehörde  abzuliefern.  Kann  die  Geldbusse  nicht  erlegt  werden,  so  ist  sie  in  verhiltnissmässige
  Freiheitsstrafe  umzuwandeln.  Von  der  Strafvollstreckung  ist  die  Civilbehörde
  zu  benachrichtigen,

$.  270  ist  gemäss  $8.  17  und  335  des  Allg.  Strafgeseteb.  und  $.  11  des  Ges.  v.
15.  April  1852  dahin  zu  fassen,  dass  die  statt  einer  Geldbusse  eintretende  militärische
Freiheitsstrafe  mindestens  in  Itägigem  gelinden  Arrest  und  höchstens  4jühriger  Festungsstrafe
  bes

.  272.  "Veberstuigt  bei  Officieren  die,  statt  der  Geldbusse  zu  verhäingende  Freiheitsstrafe
  eine  l4tkgige  Arreststrafe,  so  ist  das  Resolut  durch  das  General-Audii
zur  Bestätigung  des  Königs  einzureichen.

2.  Der  ausserordentliche  Strafprocess.
U)  lal-Verfahren  gegen  Deuerteure.  5.  242

Das  C

bis  259.

Zusatz  zu  $.  25%.  Einsiehung  von  Geldstrafen.  Ein  Bpecial-Fall  hat  zu
einer  Erörterung  darüber  Veranlassung  gegeben,  ob  die,  den  Regierungen  in  $.  255
(des  MiL-Strafg.  C.)  auferlegte  Verpflichtung,  das  Vermögen  desertirter  Soldaten  einsuziehen,
  auf  dessen  Confiscation  rechtskräftig  erkannt  worden,  sich  auch  auf  die  Geldstrafen
  erstrecke,  die  an  Stelle  der  aufgehobenen  Vermögens-Confiscation,  nach  dem
Gesetze  vom  Il.  Mürz  1850,  gegen  Deserteure  zur  Anwendung  kommen:  Die  Minister
der  Justiz,  der  Finanzen  und  des  Krieges  sind  darüber  einverstanden,  dass  die  Regie
rungen  sich  mit  der  Einziehung  der  gedachten  Geldstrafen  nicht  Terme  zu  hefassen