Disciplinar-Bestrafang.  35

haben,  dieselben  vielmehr  gleichartig  mit  allen  übrigen  bei  Militär-Behörden  zur  Festsetzung
  gelangenden  Geldstrafen  zu  behandeln  sind.  (Kriegsmin.-Erl.  v.  16.  Oktober  1833).

b.  Bestitutlen  gegen  milltärgerichtliche  Erkenntnisse
und  Nichtigkeltsbeschwerde  gegen  dieseiken.
6.  200.  Ein  rechtskräftig  Verurtheilter  oder  vorläufig  Freigesprochener  kann  nur
aldaun  auf  Restitution  und  folglich  auf  eine  neue  Untersuchung  und  Entscheidung  an-:
  1)  wenn  er  seine  Unschuld  durch  neue,  in  der  bisherigen  Untersuchung  nicht
aufgenommene  Beweismittel  darthun  will,  oder  2)  wenn  er  auf  den  Grund  eines,  zu
seinem  Nachtheil  verfälschten  Dokuments  oder  bestochener  Zeugen  verurtheilt  oder  nur
vorläaufg  freigesprochen  worden  ist.
8.  261.  Ein  so  begründetes  Bestitationsgesuch  findet  auch  alsdann  noch  Statt,
wenn  der  Verurtheilte  die  Strafe  schon  abgebüsst  hat.
.  262.  Das  Restitutionsgesuch  ist  bei  dem  Milltärgericht  anzubringen,  bei  welchem
das  Erentnies  „eigengen  ist,  und  von  diesem  dem  General-Auditoriat  zu  übersenden.
Der  Antrag  auf  Restitution  hemmt  die  Vollstreckung  des  Erkenntnisses
Bar,  weon  "dasselbe  anf  Todesstrafe  oder  insoweit  cs  auf  körperliche  Züchtigung  lautet.
.  Gegen  ein,  den  Bestitutions-Antrag  zurückweisendes  Resolut  des  (lenoral-Auditoriats
  ist  nur  der  Recurs  an  den  König  zulässig.

«  Die  Milltär-Bochtaspfiege  Im  Kriegszelten.
(8.  Allerh.  Kab.-Ordre  v.  I6.  November  1850;  Militär-Wochenblatt  1850.  8.  279.
Krisgsmin.-Erl.  v.  20.  November  1830.)

@  Das  kriegereshtliche  Verfahren  während  des  Belagerungs-Zustan

(Ges.  N  Juni  1851,  Ges.  Benal.  1851.  8.  45],  in  Stelle  der  Verordnung  vom

10.  Mai  I
3.  Die  Kosten  in  Strafsachen.

8.  273.  Von  den,  der  Militär-Gerichtsbarkeit  unterworfenen  Personen  habon  in  den,
vor  die  Militür-Gerichte  gehörenden  Strafsachen  die  Kostenfreiheit:  a)  alle  Militär-Per-«nen
  des  Suldatenstandes  von  den  Portepee-Unteroffcieren  abwärts;  b)  die  Militär
Unterbeamten.

$.  274.  Diese  Kostenfreiheit  ($.  273)  steht  auch  allen  Officieren  zu,  ınit  Ausnahme
der  pensionirten  Ofliciere,  welche  nicht  blos  von  einer  Pension  von  150  Thalero  jährlich
oder  daranter  subsistiren.  Ausgeschlossen  bleibt  diese  Kostenfreiheit  hinsichtlich  sämmtlicher
  der  Militär-Gerichtsbarkeit  unterworfener  Officiere  nur  in  Injuriensachen.

%.  2  In  Untersuchungssachen  gegen  die  der  Militärgerichtsbarkeit  unterwor-Personen,

  welche  nicht  zu  den,  in  den  $$.  273,  274  genannten  gehören,  ist  die

Kostenpfliichtigkeit  nach  den  Bestimmungen  der  allgemeinen  Landesgesetze  zu  beurtheilen.

$.  278.  Offciere  und  obere  Militär-Beamte,  auch  wenn  erstere  zur  Kostenzahlung

5  t  werden,  sind  nach  den  Vorschriften  der  allgemeinen  Stempel-Ordnung
zur  Bezahlung  der  Stempel  verpflichtet.

$.  279.  Militär-Personen  können  als  Zeugen  oder  als  Sachverständige  in  militärgerichtlichen
  Untersuchungen  weder  Gebähren  noch  Verstiumnisskosten,  sondern  nur,
wenn  sie  zum  Zwock  der  Vernehmung  ihren  Aufenthaltsort  verlassen  müssen,  die  bei
Kommandos  ihnen  ‚zustehenden  Competenzen,  resp.  Diiten  und  Reisekosten  fordern.  —
Zengen  und  Sachverständige  vom  Civilstande  erhalten  auf  Verlaugen  Gebühren,  sowie
Reise-,  Zebrangs-  “and  Versäumnisskosten,  nach  den  bei  den  Civilgerichten  geltenden
Grundsätzen.

$.  290.  Alle  Offciere  und  obere  Militärbeamten  sind  zur  Bezahlung  der  Defensions-Gebälren
  verpflichtet,  wenn  sieeine  Justizpersonzum  Vortheidiger  wählen.

2.  Verordnung  über  die  Disciplinar-Bestrafung  in  der
Armee,  vom  21.  Oktober  1841.

ir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Köuig  von  Preussen  etc.  etc.,  vorai,
  um  die  Grundsätze  über  die  Disciplinar-Bestrafung  in  Unserer  Armee  in  Ueber-«astimmnng
  mit  der  jetzigen  Verfassung  derselben  festzustellen,  auf  den  Antrag  der
Kommission  zur  Revision  der  Militär-Gesetze  und  nach  erfordertem  Bericht  Unserer
Minister  des  Krieges,  der  Justiz  und  des  luueru,  was  folgt:  4