36  Militär  -  Justis.
Erter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

8.  1.  Geringe  Vergehen  gegen  die  militärische  Zucht  und  Ordnung  und  Uebertretungen
  der  Dienstvorschriften,  über  welche  die  Militlir-Gesetse  keine  Btrafbestimmungen
  enthalten,  sind  von  den  Vorgesetzten  disciplinarisch  zu  bestrafen.

8.2.  „Wenn  die  Militär-Strafgesetze  dergleichen  Vergehen  mit  einer  Strafe  be  -
drohen,  deren  niedrigsten  Mass  innerhalb  der,  in  den  nachfolgenden  Paregraphen
  angegebenen  Grenzen  der  Disciplinar-Strafgewalt  liegt,  so  hängt  em
von  dem  pflichtmässigen  Ermessen  des,  mit  der  Gerichtsbarkeit  versehenen
Befehlshabers  ab,  „Qisciplinarische  Bestrafung  oder  gerichtliches  Verfahren
eintreten  zu  lassen‘'

ist  durch  das  Militär  Strafgesetzbuch  B.  $.  70  aufgehoben.  Diese  Disciplinar-Strafbefugniss
  der  mit  der  Disciplinar-Strafgewalt  versehenen  Befehlshaber

sich  demnach  auf  alle  V.  Vergeheu,  welche  das  Strafgesetzbuch,  obne  Aufstellung  des
niedrigsten  Strafmasses,  mit  Arreststrnfe  belegt  und  sind  hierron  selbst  die  alternativ

mit  Arrest  oder  Festungsstrafe  bedrohten  Vergehen  nicht  ausgenommen,  insofern  nur
dıe  Militärgesetze  kein  uiedrigstes  Strafmass  festsetzen.  Es  können  demnach  folgende
militärische  Vergehen  Seitens  der  mit  Disciplinar-Strafgewalt  versehenen  Befehlshaber,
auch  für  den  Fall,  dass  ihnen  nicht  die  Gerichtsbarkeit  zusteht,  mit  Arrest  —

wegs  aber  mit  einer  andern  Disciplinarstrafe  —  im  Disciplinarwege  bestraft  werden,
wenn  die  Bedingungen  des  $.  76  dahin  eintreffen,  dass  nac.  Ihrem  pflichtmässigen  Ermessen
  keine  härtere,  ihre  Strafbefugnise  überaieige  nde  Strafe  verwirkt  erscheint:  Militär-Btrafgesetebuch

  B:  88.  110,  122,  124,  125,  134,  136,  140,  150,  154,  156,

[  }
SE
a

Allerh.  K.-O.  v.  13.  Jannar  1839  "können  auch  "ie  ;  im  3.  Theil  des  Btrafgesetsbuches
vom  14.  April  1351  aufgeführten,  alternativ  mit  Geldbusse  oder  Gefängnissstrafe
drohten  Uebertrsinngen,  mit  Ausnahme  der  im  $.  343  gedachten  einfachen  Beleidigungen
und  der  im  $.  349  sub  1,  2,  4  und  3  aufgeführten  Uebertretungen  (Verringerung  eines
fremden  Grundstücke  etc.  durch  Abgraben  oder  Abpflügen;  unbefugte  Wegnahme  von
Erde,  Steinen  oder  Rasen  von  öffentlichen  oder  Privatwagen;  Graben  von  Erde,
Lehm  ete.  auf  fremden  Grundstücken;  Annahme  als  Pfand  oder  Kauf  von  Montirungsoder
  Armatur-Stücken  von  einem  Unterofficier  oder  Gemeinen  ohne  schriftliche  Eriaubniss
  des  vorgesetzten  Kommandears;  widerrechtliche  Aneignung  von  verschossener  Munitionp)
  an  Militärpersonsn  innerhalb  der  Grenzen  der  Disciplinarstrafgewalt  im  Discplioarwege
  bestraft  werden,  wenn  nach  dem  pflichimässigen  Ermessen  des  Militär-Befehlshabers
  unter  den  obwaltenden  Verhältnissen  des  Falles  die  Disciplinarstrafgewalt
dazu  ausreicht.

8.3.  Auch  die,  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  polizeilich  zu  ahndenden  Ver-  |
gehen  sind  dinciplinarisch  za  bestrafen,  wenn  die  Disciplinar-Strafgewalt  dazu  ausreicht,
und  nicht  die  Militär-Gesetze  ausdrücklich  eine  solche  Strafe  vorschreiben,  die  nur
gerichtlich  verhängt  werden  kann.  Die  Bestrafung  der  Uebertretungen  civilpolizeilicher
und  administrativer  Vorschriften  gebört  dagegen  zur  Competenz  der  Civilbehörden.

Zusatz.  Das  allg.  Strafgesetzb.  v.  IN5l  kennt  nur  noch  polizellich  zu  ahndende
Uebertretungen.  Diese  gehören  nur  in  den,  im  Militär-Strafgesetebuch  C.  $.  3.  vor
gesehenen  Fällen  zur  Competenz  der  Civilbehörden,  denen  die  Bestrafung  der  Ueber
tretung  militärpolizeilicher  Anordnungen  durch  Militärpersonen  ganz  entzogen  is  '
durch  die  Allerh.  Kab.-O.  v.  10.  August  1817.

8.4.  Wer  nach  erfolgter  Disciplinar-Bestrafung  in  dasselbe  Vergehen  zurückfällt,
  soll,  wenn  nicht  besondere  Milderangs-Gründe  eintreten,  härter,  als  für  das  fı
Vergehen  bestraft  werden.  Reicht  aber  die  Disciplinar-Strafgewalt  dasu  nicht  aus,  sw
muss  gerichtliches  Verfahren  eintreten.