Disciplinar-Bestrafang.  37

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Disciplinar-  Bestrafung  im  stehenden  Heere.

8.3.  Als  Diseiplinar-Strafen  dürfen  von  den  Militär-Vorgesetzten  verhängt  werden:

A.  Gegen  Officiere:  1)  Verweise  a)  ohne  Zeugen,  oder  im  im  Beisein  eines  Vorgesetzten
  tzten,  b)  vor  versammeltem  ÖOfficier-Corps,  c)  durch  Parolbefehl,  mit  Eintragung

er  Veranlassung  in  die  Parolebücher;  2)  Btuben-Arrest  bis  zu  vierzehn  Tagen.  Blosse
Zurechtweisungen  sind  aln  Strafverweise  nicht  anzusehen.

B.  Gegen  Unterofficiere  und*die  mit  ihnen  in  gleichem  Range  stehenden
Personen  des  Soldatenstandes,  sowie  aegen  Vice-Unteroflciere:  1)  Strafwachen  oder
Strafdäjour;  2)  Kasernen-,  Quartier-  oder  gelinder  Arrest  bis  zu  3  Wochen;  3)  mittler
Arrest  bis  zu  11  Tagen.  —  Gegen  Portepee-Unteroffciere  und  die  mit  ihnen  in

eichem  Range  stehenden  Militär  -Personen  darf  jedoch  mittler  Arrest  nicht  verct
  werden.

c.  Gegen  Gefreite  und  Gemeine:  I)  kleinere  Disciplinar-Strafen:  a)  Nachmit

  den  Rekruten  oder  in  einer  besonderen  Exercir-Abtheilung,  b)  Straf-Wachen
  und  Straf-Stubenddjonr,  c)  Strafarbeiten  in  der  Kaserne,  den  Ställen,  den
Montirungskammern  oder  auf  den  Schiessständen,  d)  Erscheinen  zum  Rapport  oder
rum  Appell  in  einem  bestimmten  Anzuge  (bei  der  Kavallerie  auch  ru  Pferde),  e)  Entsiebung
  der  freien  Disposition  über  das  Traktament  und  dessen  Veberweisung  an  einen
Unterofücier  zur  Verwaltung  oder  zur  Auszahlung  desselben  in  täglichen  Raten;  2)
Arrest-Strafen,  und  zwar:  a)  Kasernen-,  Quartier-  oder  gelinder  Arrost  bis  zu  3  Wochen,
b)  mittler  Arrest  bis  zu  14  Tagen,  c)  strenger  Arrest  bis  zu  einer  Woche;  3)  gegen
Gefreite  die  Entfernung  von  dieser  Charge,  wodurch  sie  die  Vorzüge  derzelben  verlieren.

D.  Gegen  Gemeine  der  zweiten  Klasse  des  Soldatenstandea  darf  ausser
den,  oben  unter  C  gedachten  Strafen,  auch  körperliche  Züchtigung  bis  zu  W,  wenn
sich  dieselben  aber  in  den  Strafsektionen  oder  in  den  Arbeiter-Abtheilungen  befinden,
bis  zu  40  Stockschlägen  disciplinerisch  verhängt  werden.

8.6.  (Auch  Allerh.  Kab.-Ordre  v.  10.  und  Kriegsm.-Erl.  v.  26.  December  1816).
Wenn  suf  Märschen,  im  Lager  oder  sonst,  den  örtlichen  Umständen  nach,  die  Anwendung
  der  Arreststrafen  gie  gen  Unterofficiere  und  Gemeine  nicht  stattinden  kann,  so
soll  für  die  Dauer  der  Strafzeit,  statt  den  gelinden  und  mittlern  Arrests,  Entziehung
gewohnter  Bedürfnisse,  z.  B.  des  Branntweins  und  des  Tabacks,  und  bei  Gemeinen
zugleich  vorzugsweise  Heranziehung  zu  vorkommenden  Arbeiten  eintreten;  statt  des

n  Arrests  aber,  Anbinden  an  einen  Baum  oder  an  eine  Wand,  dergestalt,  dass

sich  nicht  niederlegen  oder  setzen  kann.  —  Dieses  Anbinden  darf  jedoch

den  Zeitraum  von  drei  Stunden  täglich  nicht  übersteigen,  und  muss  die  „"ollstreckung
dieser  Strafe  vor  den  Augen  des  Publikums  möglichst  vermieden  werd

8.  7.  Auch  bei  Anwendung  der  kleineren  Disciplinarstrafen  6  sc.  1)  ist
die  Verletzung  des  Ehrgefühls  möglichst  zu  vermeiden.  —  Körperliche  Züchti

vor  den  Augen  des  Publikums  vollstreckt,  und,  wenn  Bedenken  über
de  Züchtigungsfähigkeit  entstehen,  so  muss  dieselbe  durch  ärztliche  Untersuchung  festgestellt
  werden.

6.  8.  Durch  den  Kasernen-  oder  Quartier-Arrest  ($.  5.  C.  2  2.)  wird  die  Heransiehung
  zum  Dienste  während  der  Btrafreit  nicht  ausgeschlossen

3L  Kompetenz  der  Militär-Befehlshaber  zur  Diseiplimnar-Bestrafung.


A  Im  Allgemeinen.

6.  8.  Disciplinar-Btrafgewalt  steht  nur  Officieren  zu,  denen  der  Befehl  über  eine
oder  mehrere  Truppen-Abtheilungen,  oder  über  ein  abgesondertes  Kommando,  mit
Verastwortlichk  eit  für  die  Disciplin  übertragen  ist,  gegen  die  Untergebenen  dieses
Di  —  Die  Disciplinar-Strafgewalt  ist  nicht  an  die  Charge,  sondern  an  die
Punktion  ehnäpf  und  geht  während  der  Stellvertretung  auf  den  Stellvertreter  über.

$.  10.  Die  Kompetenz  der  höheren,  dem  Regiments-Kommandcur  vorgesetzten

tritt  ein,  he  das,  zur  Disciplinar-Bestrafung  geeignete  Vergehen:  a)

n  ihre  dienstliche  Autorität,  oder  c)  von  Militärpersonen
  ae  verschiodhner  Truppen

ile  ihres  Dienstbereichs  verübt,  oder  d)  ihnen  zur  Ent-Perengen
  Mia  Bestimmung  der  Strafe  gemeldet,  oder  e)  von  dem  unteren  Befehls-”
  traft
baber  11.  Die  mpetenz  eier  Gouverneure,  der  sie  vertretenden  Kommandanten  und
der  Fostungs-Kommandanten  tritt  gegen  alle,  ı  am  Orte  befindlichen  Militärpersonen  ein,
wenn  das  zur  Disciplinar-Bestrafung  geeignete  Vergehen