38  Militär-Justis,

1)  als  Excess  gegen  die  allgemeine  Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  zu  beten,

  er
2)  gegen  eine  besondere,  in  Beziebung  auf  die  Festungswerke  und  Vertheidittel
  bestehende  Anordnung,  oder
3)  im  Wacht-  oder  sonstigen  Dienste  des  Platzes,  oder
4)  von  einer  Militär-Person  verübt  ist,  deren  eigener,  mit  der  Disciplinar-Strafgenalt
  versehene  Vorgesetzte  nicht  dienstlich  am  Orte  sich  befindet.

.12.  enn  ausser  den  Fällen  des  $.  11  von  mehreren,  der  Disciplinar-8
walt  N  erschiodener  Befehlshaber  unterworfenen  Militärpersonen  gemeinschaftlich
sur  Disciplinar-Bestrafang  geeignetes  Vergehen  begangen  worden,  so  steht  die  Bestimmung
  der  Strafe  gegen  Alle,  dem  nlchstgemeinschaftlichen  Befehlsbaber,  oder,
wenn  ein  solcher  am  Orte  nicht  vorhanden  ist,  dem  Kommandanten,  un  Ermange-Jung
  desselben,  dem  ältesten,  am  Orte  befindlichen  Befehlshaber  zu.

8.  13.  Jeder,  mit  Disciplinar-Strafgewalt  versehene  Befehlshaber  hat  die  Befugniss,
  Unterofäciere  mit  Strafwachen  oder  Btrafdiijour,  Gefreite  und  Gemeine  aber  mit
den  kleineren  Disciplinar-Strafen  zu  belegen.

8.  14.  Kompagnie-  nnd  Escadron-Kommandenre,  sowie  alle  höhere  Befehlahaber

sind  befugt,  die  ihnen  untergebenen  Officiere  mit  Verweisen  zu  bestrafen.  —  Verweise
durch  Parolbefehl,  mit  Eintragung  in  die  Parolebücher,  dürfen  jedoch  nur  von  dem
Begiments-Kommandeur,  oder  von  den,  mit  gleicher  Disciplinar-Strafgewalt  versahenen,
sowie  von  höheren  Befehlshabern  verhängt  werden.

B.  Inaboronore:  1)  der  Regiments-Kommandeure.
8.  13.  ents-Kommandeure  und  diejenigen  Befehlshaber,  weiche  mit  ihnen
gleiche  garchbe  rrliche  Rechte  haben,  dürfen
Ofßciere  mit  sechstlägigem  Stuben-  Arrest,
b  Unterofllciere,  Gefreite  und  Gemeine  mit  den  zulässigen  Disciplinarstrafen
bis  zum  höchsten  Masse  (8.  5.  B.  C.  D.),
ec)  Gefreite  mit  Entfernung  von  dieser  Charge  bostrafen.

Zusatz.  (Allerh.  K.-O.  v.  27.  December  1380.)  Die  Kommandeure  der  Pionierund
  Train-Bataillone  erhalten  gleich  denen  der  Jäger-  und  Schützen-Bataillone,  das
Recht  zur  Ausübung  der  niederen  Gerichtsbarkeit  und  die  utione  und  wird  m  eines
Regiments-Kommandeurs  über  die  ihnen  untergebenen  Pataillone  und  wird  zugleich
die  bisherige  Gerichtsbarkeit  der  Pionier-Inspekteure  aufgehobe

2.  Der  Batsillons-Kommandeure.
8%.  16.  Bataillons-Kommandeure  dürfen  Unterofüciere  und  Gemeine  mit  sehntä-Kasernen-,
  Quartier-  oder  gelindem  Arrest;  Unterofüciere  obne  Portepes  und
meine  mit  fünftigigem  mittlern,  und  die  letzteren  mit  dreitägigem  strengen  Arrest
bestrafen.  —  Gegen  Offciere  düirfen  sie  zwar  Arrest  verhängen,  müssen  jedoch  hiervon
  sofort  dem  Regiments-Kommandeur  znr  Bestimmung  der  Dauer  desselben  Melmachen.
  —  Ist  das  Bataillon  detachirt,  so  darf  der  Bataillons-Kommandeur  Ofleiere
  mit  dreitägigem  Atuben-Arrest,  Unterofliciere  und  Gemeine  mit  l4tigigem
nen-,  Quartier-  oder  gelindem  Arrest,  Unterofficıere  ohne  Portepee  und  Gemeine  mit
Sügipen  mittlern  Arrest,  letztere  aber  mit  3tägigem  strengen  Arrest  und
mit  körperlioher  Züchtigung  bis  zu  17  Hieben  bestrafen.  —  Btabs-Offciere,
die  nicht  Kommandeure  einer  besonderen  Truppen-Abtheilung  sind,  haben,  wenn  sie
mit  einem  unter  ihren  Befohl  gestellten  Trappen-Kommando  detachirt  sind,  oder  im
Auftrage  des  Regiments-Kommandeurs  sich  bei  detachirten  Kompagnien  oder  Eskadronen
  befinden,  die  Strafbefugniss  eines  detachirten  Bataillons-Kommandeurs.  —  Detachirte
  Bataillons-Kommandeure  müssen  von  jeder  Bestrafung  eines  Officlere,  sowie  von
der  Bestrafung  eines  Gemeinen  mit  körperlicher  Züchtigung,  dem  unmittelbaren  Voretzten
  aogleich  Meldung  machen.  —  Dasselbe  muss  auch  geschehen,  wenn  nicht
Bataillons-Kommandeure,  welche  nicht  die  Disciplinar-Strafgewalt  der  Begiments-Kommandeure
  haben,  Gefreite  oder  Gemeine  mit  strengem  Arrest  bestrafen.

3.  Der  Kompagnie-  und  Eskadron-Kommandeure.
$.  17.  Der  Kompagnie-  oder  Eskadron-Kommandeur  Ist  befugt,  Unterofäciere  und
Gemeine  mit  Ötägigem  Kasernen-,  Quartier-  oder  gelindem  Arrest,  Unterofäclere  ohne
Portepee  und  Gemeine  mit  mittlerem  Arrest  bis  zu  3  Tagen  zu  bestrafen.  Ist  jedoch
die  Kompagvie  oder  Eskadron  detachirt,  so  sicht  "ihm  die  Btrafgowalt  eines  detachirten
rer  ommandeurs  zu.  ($.  16.

Detachirte  Offciere,  auch  wenn  sie  nicht  Kompagnie-  oder  Eskadron-Komhandeune
  sind,  haben  gegen  Unteroflciere  und  Gemeine  des  Kommandos,  mit
dessen  Führung  sic  beauftragt  werden,  die  Strefbefugnisse  der  detachirten  Kom  ooder
  Eskadron-Kommandeure.  Auch  sind  solche  detachirte  Officlere,  der  allgemeinen