Disciplinar-Bestrafung.  39

Dienstordnung  gemliss,  befagt,  einen  dem  Kommando  beigegebenen  Offcier  nöthigen
Falls  in  Arrest  su  setzen,  10%  olchem  Falle  sie  aber  dem  ee  ittelbaren  Vorgesetzten
hiervon  sofort  Meldung  zu  machen
$.  19.  Jede,  von  einem  detachirten  "Offieier  bestimmte  Disciplinar-Bestrafung  eines
Odiern,  sowie  jede  Bestrafung  eines  Geineinen  mit  strengem  Arrest  oder  körperlicher
üchtigung  muss  dem  unmittelbaren  Vorgesetzten  sogleich  gemeldet  werden.  M-  1m  „in.
Zusatz.  (Allerh.  Kab.-O.  v.  27.  Mai  1833;  Era  ig.  K  Kr.-Dep.  v.  1.  Junil  ss).
Die  militärischen  Mitglieder  der  Lasareth-  Kommissionen  haben  über  die
Aufgenommenen  und  alle,  zur  Verrichtung  dienstlicher  Funktionen  in  denselben  befind-Heben
  Personen  des  Soldatenstandes  die  Disciplinar-Strafgewalt  in  gleichem  Umfange,
wie  ein  nicht  detachirter  Kompagnie-Chef  auszuüben.
4.  Der  höhern  Befehlsbaber.
$.  20.  Die  höheren,  dem  Regiments-Kommandeur  vorgesetzten  Befehlshaber,  imgleichen
  die  Gouverneure,  die  sie  vertretenden  Kommandanten  und  die  Festungs-Komten
  sind,  wenn  sie  nach  den  88.  10  und  11  in  den  Fall  kommen,  Disciplinar-Strafen
  zu  verhängen,  in  Hinsicht  der  Unterofliciere,  Gefreiten  und  Gemeinen  innerhalb
  derselben  Grenzen  daru  befugt,  wie  der  Regiments-Kommendenr.  ($.  15.b  und  c.)
Ein  Ofäcier  darf  dagegen:
1)  von  dem  kommandirenden  General  mit  1l4tägigem,
2)  vom  Divisions-Kommandeur,  dem  Gouverneur,  dem  ihn  vertretenden  Komten
  oder‘  dem  Kommandanten  einer  Festung  ersten  Ranges  mit

1Ottgige
3)  vom  Erigade-Kommandenr  oder  Kommandanten  der  übrigen  Festungen  mit
Suigigem  Stuben-Arrest  bestraft  werden.
IIE  Bestimmungen  über  die  Ausübung  der  Diselplinar-Stırafgewalt.

$.  21.  Vor  Verhängung  einer  Disciplinar-Strafe  muss  der  Vorgesetste  von  der
Verschuldu,  des  zu  Bestrafenden  auf  eine,  seinem  pflichtmässigen  essen  überlassone
  an  si  überzeugt  halten.
$.  22.  Der  vor  esetzte  ist  zwar  hierbei  an  die  Regeln  eines  gerichtlichen  Beweises
  nicht  ge  unden,  er  muss  jedoch,  insofern  er  über  die  Schuld,  den  Grad  der
Btrafbarkeit  and  erdber,  ob  das  Vergeben  sich  zur  disciplinarischen  oder  gerichtlichen
Bestrafung  eigne,  zweifelhaft  ist,  den  Hergang  der  Sache  durch  mündliche  und,  wenn
“  arforderlich  sein  sollte,  schriftliche  oder  protokollarische  Verhandlungen  informato-_
  Ergiebt  =  sich  hieraus,  dass  Disciplinar-Bestrafung  eintreten
darf,  so  kann  dieselbe  verhängt  werden,  so  lange  nicht  von  dem,  mit  der  Gerichtsbarkeit
  versehenen  Befehlshaber  das  gerichtliche  erfahren  schriftlich  zu  den  Akten  verist.


$.  23.  Die  Art  und  das  Mass  der  Disciplinarstrafe  hat  jeder  Vorgesetzte  innerhalb

  der  Grenzen  seiner  Strafgewalt,  mit  Berücksichtigung  der  bisherigen  Kuhrung

su  Bestrafenden  und  des  durch  die  Uebertretung  mehr  oder  minder  gefährdeten
Dienst-Internuses  zu  bestimmen.  —  Bei  Anwendung  der  kleineren  Disciplinarstrafen
muss  die  za  wählende  Strafart  der  Natur  des  Vergehens  möglicht  entsprechen.  —  Ein
und  dasselbe  Vergehen  darf  nur  von  einem  Vorgesetzten  bestraft,  und  dafür  nicht
mehr  als  eine  Disciplinarstrafe  auferlegt  werden.

$.  24.  Wenn  der  Vorgesetzte  zwar  eine  Disciplinarstrafe  für  zulässig,  das  Mass
der  ihm  sustehenden  Strafbefugniss  aber  für  unzureichend  erachtet,  so  muss  er  darüber
dem  nächsten  höheren  Vorgesetzten  zur  weiteren  Bestimmung  sofort  Anzeige  machen.

%.  95.  Bedenken,  welche  darüber  entstehen,  ob  ein  Vergehen  überhaupt  dirciplinarisch
  oder  gerichtlich  zu  bestrafen  ist,  müssen  dem  nächsten,  mit  der  Gerichtsbarkeit
versehenen  Vo  trten  vorgelegt  werden,  welcher  darüber  zu  bestimmen  oder  die
höhere  Entscheidung  einzuholen  hat.

%.  Ist  ein  Vergehen,  welches  gerichtlich  hätte  bestraft  werden  sollen,  nur  mit
einer  Disciplinarstrafe  geahndet  worden,  so  ist  die  Strafbarkeit  durch  letztere  nicht
getilgt,  sondern  das  gerichtliche  Verfahren  ist,  insofern  nicht  inzwischen  die  Verjährang
  eingetreten  (3.  27),  einzuleiten.  Bei  Abmessung  der  gerichtlichen  Strafe  muss

aber  auf  die  bereits  verbüsste  Disciplinarstrafe  Rücksicht  genommen  werden.

$.  27.  (laut  Allerh.  K.-O.  v.  5.  Mürz  1857.)  Wegen  Dienstvergehen,  welche  gewerden

  sollen,  aber  nur  mit  einer  Disciplinarstrafe  geahndet

wurden  sind,  findet  nach  Ablauf  von  9  Monaten  seit  Abbüssung  der  Disciplinarstrafe
eine  nachträgliche  gerichtliche  Untersuchung  nicht  mehr  Statt,  wenn  diese  Vergehen

in  den  Militärstrafgesetzen  entweder  nur  mit  Arreststrafe  oder  alternativ  mit  Arrestoder
  Festangmtrafe  bedroht  sind.  Bei  allen  übrigen  Dienstvergehen  dagegen,  welche
zwar  wit  Festungsstrafe  oder  mit  härterer  Freiheitsstrafe  oder  ausser  einer  Freiheitsstrafe