40  Militär-Justis.

mit  einer  Ehrenstrafe  bedroht  sind,  sowie  bei  allen  gemeinen  Verbrechen  und  Vergehen,
  gelten  in  Hinsicht  auf  nachträgliche  gerichtliche  Bestrafung  die  Grundsätze  des
allgemeinen  Strafrechts.

8.  Die  Vollstreckung  einer,  von  dein  kompetenten  Befehlshaber  verhängıen
Disciplinarstrafe  darf  weder  durch  Beschwerde,  noch  durch  Berufung  auf  gerichtliches
Verfahren  aufgehalten  oder  unterbrochen  werden.

8.  Die  Vollstreckung  der  von  einem  höheren  Befehlahaber  verhängten  Discilinarstrafe

  bleibt,  insofern  er  sie  nicht  selbst  anordnet,  dem  unmittelbaren  Befchls:
or  des  zu  Bestrafenden  überlassen.
Der  höhere  Befehlshaber  darf  die,  von  dem  niederen  verfügte  Disciplinarstrafo”
  nur  dann  aufheben  oder  abändern,  wenn:
1)  die  Strafe,  ibrer  Art  oder  ihrer  Dauer  nach,  ungesetzlich,  oder
2)  der  Strafende  zu  deren  Verhängung  nicht  befugt  gewesen  ist.

Dritter  Abschnitt

Von  der  Disciplinar-Bestrafung  bei  der  Landwehr,  der  Reserve  und  den
auf  unbestimnte  Zeit  Beurlaubten  des  stehenden  Heeres.

EB.  Bel  der  Landwehr.
1.  Bei  der  Stamm-Mannschaft.

8.  31.  Die  Stamm-Mannschaft  der  Landwehr  wird  in  Hinsicht  der  Disciplinar-Bestrafung,
  wie  die  Mannschaft  dos  stehenden  Heeres  behandelt.  —  So  lange  die  Landwehr
  nicht  versammelt  ist,  haben  jedoch  nur  der  Bataillons-Kommandeur  und  dessen
Vorgesetzte  die  Befugniss,  Disciplinarstrafen  ge;  j  die  Stamm-Mannschaft  zu  verhän

Zusatz.  (Allerh.  K.-O.  v.  7.  Oktobor  133  Wenn  der  Batsillons-Kommandeur
abwesend  oder  dessen  Stelle  unbesetzt  ist,  aa  die  Disciplinar-Strafgewalt  desselben
stets  im  vollen  Umfange  für  die  Dauer  der  Stellvertretung  auf  den  Stellvertreter  übergehen.
  Wird  aber  für  den  abwesenden  oder  manquirenden  Landwehr-Bataillons-  Kommandeur
  kein  besonderer  Stellvertreter  ernannt,  »o  soll  wlhrend  der  Dauer  dieses
Verhältnisses  der  älteste,  im  Bataillons-Stabsquartier  anwesende  dienstthuende  Oficier
des  Bataillons  berechtigt  sein,  über  die  Mannschaften  des  Bataillons  die  Disciplineretrafgewalt

  in  gleichem  Umfange,  wie  ein  nicht  detachirter  Kompagnie-Chof  aussuiben.
9.  Bei  der  nicht  zum  Stamme  gehörenden  Mannschaft.  a)  der  Unter
officiere  und  Gemeinen.

8.  32.  Auf  die,  nicht  zum  Stamme  gehörende  Mannschaft  der  Landwehr  kommen
die  D  für  das  stehende  Heer  nur  während  der  Zeit  zur
Feder  ni  in  welcher  sie  mit  der  vorschriftsmäissigen  Verpflegungs-Kompetenz  zum
Dienst  oder  zu  den  grösseren  Uebungen  zusammengezogen  ist,  und  zwar  von  dem  Anage
  des  Gestellungntages  bis  zum  Ablaufe  des  Tages  der  Wiederentlassung.

.  33.  Ausser  der  Zeit  dieser  Zusammenziehung  haben  nur  die  Landwehr-Batsil:
Ion-Kommandeure  und  deren  Vorgesetzte  ($.  10)  Diseiplinar-Strafgewalt,  und  zwar  in
den  F

ler  Nichtbefolgung  der  Einberufungs-Ordre  zu  den  grösseren  Uebun  @.  29),
der  Nichtbefolgung  der  Einberufung  zu  den,  durch  die  Dienst-  Ordnung  vorgeschriebenen,
  kleineren  Versammlungen,  oder  der  Einberufung  Einzelner
zu  einem  bestimmten  Dienstzweck  ohne  die  Verpflegungs-Kompetenz;  sowie
3)  während  der  Dauer  dieser  kleineren  Versammlungen  oder  Dienstverrichtangen  ;
4)  wenn  die  benrlaubten  Landwehrmänner  von  der  Erlaubniss,  in
erlichen  Verhältnissen  Militär-Uniform  zu  tregen,  Gebrauch  machen  m  nn  in
erselben  sic
a)  Vergeben  8  egen.  andere,  gleichfalls  in  Uniform  befindliche  Persanen.des
tenstandes  im  persönlichen  Zusammentreffen  mit  denselben,  oder  !
b)  der  Theilnahme  an  einem,  von  Personen  des  Soldatenstandes  veräbten
Dienstve:  en  schuldig  machen.
te  Siehe  auch:  Zusatz  zu  $.  122.  B.  des  Militär-Strafgesetzbuchs.

see

troffene  Landwehrmänner  können  bis  zur  Erreichung  der  vollen  Dauer  dar  der  Uohungezeit
  nachgelibt  werden.  8.  v.  Helldorf.  Theil  III.  8.  305.  Anm.).  W.
messen  des  Bataillons-Kommandeurs  die  Disciplinar-Bestrafung  nicht  geniigt,  incbasondene