Disciplinar-Bestrafung.  4

aber,  wenn  der  Einberufene  schon  früher  wegen  Nichtbefolgung  einer  Einberufungs-Ordre
  gestraft  ist,  oder  wenn  die  Einberufung  zum  Kriege  oder  zu  ausserordentlichen
Zusammenziehungen  der  Landwehr  stattfand,  so  muss  gerichtliches  Verfahren  eintreten.

$.  35.  Die  Nichtbefolgung  der  Einberufungs-Ordre  in  den,.  8.  33.  2.  benannten
Fällen  ist  in  der  Regel  mit  Stligigem  mittlern  Arrest  zu  bestrafen,  nur  »  wenn  erschwerende
  Umstände  dabei  stattfinden,  muss  gerichtliche  Bestrafung  eintr

$.  36.  Vorstehende  Bestimmungen  (88.  34  und  35)  kommen  Much  auf  diejenigen
Landwehrmänner  zur  Anwendung,  welche,  wenn  sie  ihrer  Einberufung  entgegensehen
konnten,  durch  eine,  ohne  Erlaubniss  der  Militärbehörde,  unternommene  Reise  sich
dem  Empfange  der  Einberufungs-Ordre  entzogen  D.

8.37.  Die  zur  Disciplinarbestrafung  geeigneten  Vergehungen  der  Landwehrziner
  in  den  Fällen  3  und  4  des  $.  33  dürfen  höchstens  mit  mittlerm  Arrest  bis  zu

sgen  geahndet  werden.  Wo  we  erschwerender  Umstände  dieses  Strafmass
acht  ausreicht,  muss  gerichtliches  Verfahren  eintreten.

$.  38.  Die  nach  den  88.  M  bis  2  disciplinarisch  zu  verhängenden  Arreststrafen
können,  nach  dem  Ermessen  des  Landwehr-Bataillons-Komm  andeurs,  beim  Stabe  vollstreckt
  werden.  Wenn  aber  Fer  oder  in  der  Nähe  ein  Militär-  oder  ein,  nach
den  bestehenden  Vorschriften  zur  Aufnahme  von  Landwehr-Arrestaten  geeignetes  bürgerliches
  Arrestlokale  nicht  vorhanden,  oder  wenn  der  Aufenthalt  des  zu  Bestrafenden
über  2  Meilen  davon  entfernt  ist,  so  muss  die  Vollstreckung,  auf  Requisition  des  Bataillons-Kommandeurs,
  durch  die  Givilbehörde  geschehen.

8.  39.  Ein  beurlaubter  Landwehrmann,  welcher  bei  seiner  Aufenthalts-Veränderung
  die  Anmeldung  in  dem  neuen  Aufenthaltsorte  länger  als  14  Tage  versäumt  hat,

ist  diseiplinarisch  mit  Geldstrafe  von  2  bis  3  Thalern,  oder  mit  Gefüngnissstrafe  von
drei  bis  scht  Tagen  zu  belegen.  Hat  er  jedoch  nur  die  vorschriftsmässige  Abmeldung
versäumt,  sich  aber  rechtzeitig  in  dem  Bezirk  seines  neuen  Aufenthalts  angemeldet,
so  trifft  ihn  nur  Geldstrafe  von  1  bis  2  Thalern,  oder  Gefängnissstrafe  von  einem  bis
zwei  Tagen.

(Allerh.  K.-O.  v.  20.  Mai  1852.)  Diese  Strafen  für  die  unterlassene  An-  oder  Abmeldung
  sind  von  dem  Kommandeur  des  Landwehr-Bataillons,  dem  die  Controlirung
des  zu  Bestrafenden  obliegt,  festzusetzen  und,  auf  Requisition  des  Bataillons-Kommandeurs,
  durch  den  Kreis-Landrath  zu  vollstrecken.

Zusätze.  I)  Die  Ueberschüsse  der  Strafgelder  für  unterlassene  Ab-  und  Anmeldu
  werden  den  Kreis-Kommissionen  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Familien  der

eld  rückenden  Wehrmänner  und  Reservisten  überwiesen.  (Ordre  v.  3.  März  1512,
Ges.  v.  37.  Februar  1850,  Kab.-O.  v.  23.  December  1350.)

2)  Um  so  viele  Jahre,  als  sich  ein  Reservist  oder  Landwehrmann  durch  unterlassene
  Anmeldung  oder  anderweit  der  Dontzole  entzieht,  soll  er  länger  im  1.  Aufgebote
der  Landwehr  behalten  werden.  (Allerh.  Kab.-O.  v2.  December  1825  und  12.  Oktober
  13%),  was  jedoch  die  für  unterlassene  Meldungen  zu  verhäängende  Geld-  oder
Arreststrafe  nicht  aufhebt.  (Kriegsm.-Erlass  v.  3.  März  1832.

3)  Landwehr-Leute,  welche  wegen  Control-Entziehung  zum  Längerdienen  im
1.  Aufgebot  der  Landwehr  verpflichtet  werden,  missen  demnächst  die  gesetzliche  Dienstzeit
  (  7  Jahre)  im  zweiten  Aufgebot  (also  auch  über  das  39.  Lebensjahr  hinaus)  vollständig
  erfüllen.  (Kriegsm.-Erl.  v.  2.  April  1856;  cfr.  $.  5  ad  2  a.  der  Ersatz-Instr.
v.  9.  December  13583.)

b..Der  Officiere.

8.  40.  Auf  die  Officiere  der  Landwehr  kommen  die  in  den  $$.  32  bis  3N  enthaljonen
  Bestimmungen  gleichfalls  zur  Anwendung,  jedoch  kann  für  die  $$.  33  his  3

bezeichneten,  zur  Disciplinar-B  geeigneten  Vergehen  gegen  sie  höchstens  ein

iger  Stuben-Arrest  verhängt  werden.  Ist  dieser  zur  Bestrafung  nicht  ausreichend,

  so  muss  gegen  sie  auch  da,  wo  gegen  die  Gemeinen  Discip)  ar-Bestrafung
stattfinden  kann,  gerichtliche  Bestrafung  erfol  —  In  den  Fällen  des  $.  39.

gegen  Officiere  der  Landwehr  niemals  Geldstrafe,  sondern  nur  Stuben  -Arrest  eintreten.

28.  Bei  den  zur  Reserve  entiassenen  Unterefleleren  und

Beldaten,  den  beurlaubten  Trainseldaten,  sewie  den,

auf  unbestimmte  Zeit  Beurlaubten  des  stehenden

Heceren.

s-  1  Die  in  den  88.  32  bis  39  enthaltenen  Bestimmungen  gelten  auch  in  Ansehnng
  der  Roserve-Mannschaft,  der  mit  Vorbehalt  der  Wiedereinborufung  entlassenen

bestimmte  Zeit  beurlaubten,  aber  noch  zur  etstamlissigen

Bataillons-Kommandeur  den  betreffanden  Truppentheil  sofort.  zu