42  Militär-Justie.

Viorter  Abschnitt.  .
Von  der  Disciplinar-Bestrafung  der  Milüär-Beamsen.

-  8  43.  Gegen  Militär-Boamte,  dıe  ausschliesslich  unter  Militär-Befehlshabern  stehen,
übt  der  Milkar  Vorgesetzte  die  Disciplinar-  Btrafgewalt  nach  Massgabe  ihres  Ranges
innerbalb  derselben  nzen  aus,  wie  gegen  die  ihm  untergebenen  Personen  des  Boldatenstandes.


8.  43.  Militär-Beamte,  die  sowohl  unter  einem  Militär-Vorgesetzten,  als  unter
einem  Verwaltungs-Vorgesetzten  (oder  unter  einer  Verwaltungs-Behörde)  stehen,  sind
der  Disciplinar-Strafgewalt  des  Letzteren  ausschliesslich  unterworfen,  wenn  von  ihnen
bei  ihren  Dienstverrichtungen  gegen  die  wissenschaftlichen  Grundsätse  oder  administrativen
  Vorschriften  verstossen  worden  ist,  welche|  die  Grundlage  ihrer  Am  keit
bilden,  und  es  mithin  bei  Beurtheilung  ihrer  Vergehen  und  ihrer  Strafbarkeit  auf  die
besondere  Kenntniss  dieser  Grundsätze  und  Vorschriften  ankommt.  Alle  andere  Diseiplinar-Vergehen
  solcher  Beamten  fallen  der  Bestrafung  durch  den  Militär-  Vorgesetzten
  anheim,  wodurch  jedoch  die  Mitaufsicht  der  Verwaltungs-Vor  un  die  Bofonies  (
der  Verwaltungs-Behörde)  äber  die  sittliche  Führung  des  Beamten,  die  B
auch  ihrerseits  dieserhalb,  wo  es  Noth  thut,  mit  Disciplinar-Massregeln  Pr  reg
nicht  aus  lossen  wird.  —  Wo  die  Grenzen  dieser  beiden  Subordinations-Verhältnisse
  zweifelhaft  sein  sollten,  müssen  bei  Ausübung  der  Disciplinar-Strafgewalt  die  für
diese  Beamten  ertheilten  besonderen  Dienstvorschriften  und  Instruktionen  beräc

werden
ver  8.  44.  ‘Der  Militär-  a  darf,  wenn  er  nach  vorstehenden  Paragraphen  zur
Disciplinar-Bestrafung  be  gegen  di  die  oberen  (im  Offciers-Range  stehenden)
Militär-Beamten  einfache  eecine  un  ungsstrafen,  gegen  die  untern  (im  Unterofäcierrange
  stehenden)  Militär-Beamten  aber  le,  nach  em  Range  anwendbaren
Arre  en  (8.  5.  B.  2  und  3)  uk  (cfr.  Disciplinar-Bestrafung  der  Ober-Militär-
  und  Assistenz-Aerzte  in  Theil  I,  Kap.  UI.  und  Ill.)

Zusatz.  Die  Einziehung  der  im  Disciplinarwege  2  rhlingten  Geldstrafen,  sowie
der  Erlass  der  Ordre  su  deren  Vereinnahmung  liegt  der  Behörde  ob,  weiche  die  Zahlang
  des  Gehaltes  des  zu  Bestrafenden  anzuweisen  hat,  (Intendantur,  Kriegs-Ministeriam).
  Derselben  ist  daher,  sobald  die  Festsetzung  der  Strafe  sta  fanden  hat,  hiervon
  zur  weitern  Veranlassung  Mittheilung  zu  en.  (Kriegsmin.-Erlass  vom  10.  Oktober
  1853  ad  1.)

8.  45.  In  den  Verhältnissen,  in  welchen  Militär-Beamte  nach  $.  43  den  Verwaltungs-Vorgesetsten
  untergeordnet  sind,  haben  diese  die  Disciplinar-Strafgewalt  nach
den,  für  Civil-Staatsdiener  bestehenden  Vorschriften  auszuüben.

%.  46.  Die  Militär-  und  Vorwaltunge-  Vorgesetzten  haben  von  der,  en  ei  einen,
ihnen  beiden  untergeordneten  Beamten  verhängten  Disciplinar-  -Bestrafung,  insofern  dieselbe
  nicht  blos  in  einem  Verweise  besteht,  sich  Mittheilung  zu  machen.

.  47.  Insoweit  sonst  für  einzelne  Klassen  von  Militär-Beamten  besondere  Disclplinar-
  -Btrafbestimmungen  gegeben  sind,  kommen  diese  zur  Anwendung.

3.  Allerhöchste  Verordnungen  über  die  Ehrengerichte
und  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  der  zwischen
Officieren  vorfallenden  Streitigkeiten  und  Beleidigungen,
sowie  über  die  Bestrafung  des  Zweikampfes
unter  Officieren.
Vom  80.  Juli  1843.

a,  nach  $.  3  dieser  Verordnungen,  die  Militäir-Aerzte  den  Ehrengerichten,  deren
Zwek  (8.1)  ist:  „de  gemeinsame  re  der  Genossenschaft,  sowie  die  Ehre  des  Einzeinen

  zu  zn  wahren;  diejenigen  3  Mitglieder,  deren  Benehmen  dem  richtigen  Ehroder
  den  Ver  en  des  cierstandes  nicht  entspricht,  auf  dem  weiterhin
bezeichneten  Wege  einzuschreiten  a.  wo  es  nöthig,  auf  die  Entfernung  uns  unwü

Mitglieder  aus  der  Genossenschaft  anzutragen,  damit  die  Ehre  des  fiede
eierstandes  in  ihrer  Reinheit  erhalten,  und  der  gute  Ruf  jedes  Mitgliedes,  vorie  des
Ganzen,  unbefleckt  bleibe“,  bislang  nicht  unterworfen  sind;  so  dieser  Stelle
eine  Mittheilung  dieser  Verordnungen  und  der,  in  dieser  Besichung  weiter