Ehrengerichte.  —  Dienstvergehen  nicht  richterl.  Beamter.  43

ergänzenden  und  modifleirenden  Bestimmungen,  ‚yelche  sich  übrigens  N  in
von  Helldorf's  Dienst-Vorschriften  ete.  Dritter  Theil.  8.  592  bis  550  vorfinden  füg
wnterbleiben.

4.  Gesetz  über  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
  Beamten  und  deren  Versetzung  in  andere  Stellen

oder  in  den  Ruhestand.
Vom  21.  Juli  1852.

(Nr.  31  der  Gesetz-  Bammlung  pro  1952;  entnommen  aus  Scheller:  Amtliche
Cirkulare.  Bd.  3.  8.  124  bis  141.)

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gusden,  König  von  Preussen  etc.  verordnen,
mit  Zustimmung  der  Kammern

$.  1.  Das  gegenwärtige  Gosets  et  unter  den  darin  ausdrücklich  gemachten
Beschränkungen  auf  alle  in  unmittelbarem  oder  mittelbarem  Staatsdienste  stehenden
Beamten  Anwendung,  die  nicht  unter  die  Bestimmungen  des  die  Richter  betreffenden
Gesetzes  vom  7.  Mai  1851  falle

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen  über  Dienstvergehen  und  deren  Bestrafung.

6%.  2.  Ein  Beamter,  welcher  )  die  Pflichten  verletzt,  die  Ihm  sein  Amt  auferlegt,
oder  2)  sich  durch  sein  Verhalten  in  oder  ausser  dem  Amte  der  Achtung,  des  Ansehens
  oder  des  Vertrauens,  die  sein  Beruf  erfordert,  unwtirdig  zeigt,  unterliegt  den  Vorn

  dieses  Gesetzes.

$.  3.  Ist  eine  der,  unter  8.  2  fallenden  Handlungen  —  Dienstvergehenr  —
zugleich  in  den  allgemeinen  Strafgesstzen  vorgesohen,  so  können  die  durch  dieselben
angedrohten  Strafen  nur  auf  Grund  des  gewöhnlichen  Strafverfahrens  von  denjenigen
Gerichten  susgesprochen  werden,  welche  für  die  gewöbnlichen  Strafsachen  zustänsind


ös  $.  4.  Im  Laufe  einer  gerichtlichen  Untersuchung  darf  gegen  |  den  Angeschuldigten
  ein  Disciplinar-Verfahren  wegen  der  nämlichen  hen  nicht
eingeleitet  werden.  Wenn  im  Laufe  eines  Disciplinar-Verfahrens  wegen  der  nämlichen
Tbatsachen  eine  gerichtliche  Untersuchung  gegen  den  Angeschuldigten  eröffnet  wird,
eo  muss  das  Disciplinar-Verfahren  bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  den  gerichtlichen
Verfahrens  ausgesetzt  werden.

Zusatz.  (Allerh.  K.-O.  v.  22.  März  1830.)  Eınem  zur  Kriminaluntersuchung  gezogenen
  Stastsbeamten  kann  vor  Beendigung  der  Untersuchung  der  freiwillige  Austritt
  aus  seinem  Dienstverhältniss  ttet  werden

‚3.  Wenn  von  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  auf  Freisprechun
erkannt  ist,  so  findet  wegen  derjenigen  Thatsachen,  welche  in  der  gerichtlichen  Untersuchung
  zur  Erörterung  gekommen  sind,  ein  Disciplinar-Verfahren  nur  noch  insofern
Statt,  als  dieselben,  an  sich  und  ohne  ihre  Beziehung  ru  dem  gesetzlichen  Thatbestande
  der  Uebertretung,  des  Vergehens  oder  des  Verbrechens,  welche  den  Gegenstand
der  Untersuchung  bildeten,  ein  Dienstvergehen  enthalten.  —  Ist  in  einer  gerichtlichen
Untersuchung  eine  Verurtheilung  ergangen,  welche  den  Verlust  des  Amtes  nicht
zur  Folge  gebabt  hat,  so  bleibt  deenie  on  Behörde,  welche  tiber  die  Einleitung  des
Diseipliner-Verfahrens  zu  verfügen  hat,  die  Entscheidung  darüber  vorbehalten,  ob  aus:
serdem  ein  Disciplinar-Verfahren  einzuleiten  oder  fortzusetzen  sei.

8.  6.  Spricht  das  Gesetz  bei  Dienstvergehen,  welche  Gegenstand  eines  Disciplinar-Verfahrens
  werden,  die  Verpflichtung  zur  Wiedererstattung  oder  zum  Schadenersatze,
  oder  eine  sonrige  eivilrechtliche  Verpflichtung  aus,  so  gehört  die  Klage  der
BR  vor  das  Civilgericht,  jedoch  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  $.  1U0.

Ist  von  dem  gewöhnlichen  Strafrichter  auf  eine  Freiheitsstrafe  von  läneinjthriger

  Dauer,  auf  eine  schwerere  Strafe,  auf  Verlust  der  bürgerlichen
er  anf  zeitige  ter  eın  2  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  auf  immerwäbrende
  oder  zeitige  igkeit  zu  öffentlichen  Aemtern  oder  auf  Stellung  unter
PoHizei-Anfsicht  erkannt,  so  zieht  das  Straferkenntniss  den  Verlust  des  Amts  von  selbst
mach  sich,  ohne  dass  darauf  besonders  erkannt  wird.

$.  8.  Ein  Beamter,  welcher  sich  ohne  den  vorschriftsmässigen  Urlaub  von  seinem
Amte  entfernt  hält,  oder  den  ertheilten  Urlaub  überschreitet,  ist,  wenn  ihm  nicht  be-Entschuldigungsgründe

  zur  Beite  steben,  für  die  Zeit  der  unerlaubten  Entfernung,
  seines  Diensteinkommens  verlustig.