44  Militär  -  Justin.

:%  9.  Dauert  die  unerlaubte  Entfernung,  IAnger  als  acht  Wochen,  so  bat  der  Beam
üe  Dienstentlassung  verwirkt.  Ist  der  Beamte  dienstlich  aufgefordert  worden.

ein  Amt  anzutreten  oder  zu  demselben  zurückzukehren,  so  tritt  die  Strafe  der  Dienst-Entlang
  schon  nach  fruchtlosem  Ablauf  von  vier  Wochen  seit  der  ergangenen  Aufforderun

ER.  Die  Entsiehung  des  Diensteinkommens  ($.  8)  wird  von  derjenigen  Behörde
  v  o  verfügt,  welche  den  Urlaub  zu  ertheilen  hat.  Im  Falle  des  Widerspruchs  findet

Disciplinar-Verfahren  Statt.

u.  11.  Die  Dienstentlassung  kann  nur  im  Wege  des  förmlichen  Disciplinar-Verfahrens
  ausgesprochen  werden.  Die  wird  nicht  verhängt,  wenn  sich  ergiebt,
der  Beamte  ohne  seine  Schuld  von  seinem  Amto  fern  gewes

9.  12.  Die  Einleitung  eines  Disciplinar-Verfahrens  wegen  unerlaubter  Entfernung
vom  Amte  und  die  Dienstentlassung  vor  P  Ablanf  der  Fristen  gen  ist  nicht  ausgeschlossen,
wenn  sie  durch  besonders  erschwerende  Umstände  gerechtfertigt  erschein

.  13.  Die,  in  dem  $.  9  erwähnte  Aufforderung,  sowie  alle  andern  Anforderungen,
Mittheilungen,,  Zustellungen  und  Vorladungen,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  erfolgen,  sind  gültig  und  bewirken  den  Lauf  der  Fristen,  wenn  sic  Demjenigen,
an  den  sie  ergehen,  unter  Beobachtung  der  für  gerichtliche  Insinuahonen  vorgeschriebenen
  Formen  in  Person  zugestellt,  oder  wenn  sie  in  seiner  letzten  Wohnung  an  dem
Orte  insinuirt  werden,  wo  er  seinen  letzten  Wohnsitz  im  Inlande  hatte.  Die  vereideten
Verwaltungs-Beamten  haben  dabei  den  Glauben  der  Gerichtsbote

8.  11.  Die  Disciplinarstrafen  bestehen  in  Ordnungsstrafen,  Entfernung
aus  dem  Amte.

6  15.  Ordnungsstrafen  sind:  1)  Warnung,  2)  Verweis,  9)  Geldbune,  0)  gegen
untere  Beamte  auch  Arreststrafe  auf  die  Dauer  von  höchstens  acht  Tagen,  welche  jedoch
nur  in  solchen  Räumen  zu  vollstrecken  ist,  die  den  Verbältnissen  der  zu  bestrafenden
Beamten  angemessen  sind.  Zu  dieser  Beamtenklasse  werden  im  Allgemeinen  nur
rechnet:,  Exekutoren,  Boten,  Kastellane,  Diener  und  die  zu  ähnlichen,  sowie  zu  blos
mechanischen  Functionen  bestimmten  Beamten.  Ausserdem  ist  das  Staats-Ministerium
Free  in  der  Steuer-,  Post-,  Polizei-  und  Eisenbahn-Verwal  diejenigen  Beamtenen

  speciell  zu  bezeichnen,  gegen  welche  Arreststrafen  ver:  werden  können.
16,  Die  Entfernung  aus  dem  Amte  kann  bestehen:
1)  in  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  von  gleichem  Range,  jedoch  mit  Verminde

  gen  Diensteinkommens  und  Verlust  des  Anspruches  auf
kosten,  r  mit  einem  von  beiden  Nachtheilen.  Diese  Strafe  findet  nur  auf
,  mte  im  ,  unmittelbaren  Stastsdienste  Anwendung;

Yin  D  tentlassung  Diese  Strafe  zieht  den  Verlust  des  Titels  und

Pensions-Anspruches  von  selbst  nach  sich;  es  wird  darauf  nicht  besonders
\  erkannt,  es  sei  denn,  dass  vor  Beendigung  des  Disciplinar  -  Verfahrens  sus
irgend  einem,  von  dessen  Ergebniss  unabhängigen  Grunde  das  Amtsverhältniss
bereits  aufgehört  hat,  und  daher  auf  Dienstentlassung  nicht  mehr  zu  erkennen
ist,  Gehört  der  Angeschuldigte  za  den  Beamten,  welche  Anspruch  auf  Pension
  haben,  und  lassen  besondere  Umstünde  eine  mildere  Beurtheilung  zu,
s0  ist  die  Disciplinar-Behörde  ermächtigt,  in  ihrer  Entscheidung  zugleich  festzusetzen,

  dass  dem  uldigten  ein  Theil  des  reglementsmässigen  Peneionsbetrages
  au  auf  Lebenszeit  oder  auf  gewisse  Jahre  als  Unterstützung  zu
verabreii

6-  17.  Welche  der,  in  den  88.  14  bis  16  bestimmten  Strafen  anzuwenden  sei,  ist

nsch  der  grösseren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des  Dienstvergehens  mit  Rücksicht

auf.  dar  die  es  Angeschuldigten  zu  ermessen,  unbeschadet  der  besonderen
Bestimmungen  der  88.  8  und  9.

Zweiter  Abschnitt.

Von  dem  Disciplinar  -  Verfahren.
6  18.  Jeder  Dienstvargesetzte  ist  zu  Warnungen  und  Verweisen  gegen  seine

Untergehenen  befugt
19.  In  Beziehung  auf  die  erbängung  von  Geldbussen  ist  die  Befugniss  der
Dintrergee  ten  begrenzt,  wie  folgt:
teher  derjenigen  Behörden,  welche  unter  den  Provinzisl-Behörden  stehen,
einschliesslich  der  Landräthe,  können  gegen  die  ihnen  selbst  untergebenen  Beamten,
sowie  ‚gegen  die  Beamten  der  ihnen  untergeordneten  Behörden  Geldbussen  bis  zu  drei
verfügen.  Gleiche  Befugniss  haben  die  Vorsteher  der  Post-Anstalten  in  Bazug
uf  af  ihre  ‚Untergebenen  und  die  Post-Iuspektoren  in  Bezug  auf  die  Unterbeamten  ihres