Dienstvergehen  nicht  richterl.  Beamter.  45

Andere  Vorg  der  unteren  Besmten  dürfen  solche  Geldbussen  nur  insofern
verfügen,  als  en  die  iss  zur  Verhängung  von  Geldbussen  durch  besondere
Gesetze  oder  auf  Grund  solcher  Gesetze  erlassene  Instruktionen  beigelegt  ist.

Den  Ober-Post-Direktoren,  dem  Telegraphen-  Direktor,  sowie  den  von  der  Staats-Begierung
  eingesetzten  Behörden  der  Eisenbahn  -  Ver  elung  ®  steht  die  Befugniss  su,
gegen  alle  ihnen  untergebenen  Beamten  Geldbussen  bis  zu  zehn  Thalern  ru  verhängen.

Die  Provinsial-Behörden  sind  ermächtigt,  die  ihnen  untergeordneten  Behörden  mit
Geldbusse  bis  zu  dreissig  Thalern  zu  belegen,  besoldete  Beamte  jedoch  nicht  über.  den
Betrag  des  einmonatlichen  Diensteinkommens  hina'

Gleiche  Befugniss  haben  die  Vorsteher  der  Prorinzial-  Behörden  in  Ansehung  der
bei  letzteren  angestellten  unteren  Beamten.

Die  Minister  haben  die  Befugniss,  allen  ihnen  unmittelbar  oder  mittelbar  untergebenen
  Beamten  Geldbussen  bis  zum  Betrage  des  monatlichen  Diensteinkommens,
unbesoldeten  Beamten  aber  bis  zur  Bumme  von  dreissig  Thalern  aufzuerlegen.

Welche  Beamten  im  Sinne  gieses  $.  zu  den  unteren  zu  rechnen  sind,  wird  durch
das  Staats-Ministerium

Zusatz.  Disciplinsr-  Straf.  Befugnisse  des  General-Stabs-Arstes
der  Armee  und  der  Corps-General-  Aerzte.

Mittelst  Allerh.  Kabin.-Ordre  v.  26.  Oktober  1834  ist  bestimmt,  dass  der.  General-Stabs-Arzt
  der  Armee  Geldbussen  bis  zur  Höhe  von  4  Thalern  und  der  General-Arst

eines  Armee-Corps  bis  zur  Höhe  von  IN  Thalern  im  Disciplinarwege  gegen  die  ihnen
unter  benen  Beamten  zu  verhüngen  befugt  sein  sollen,  mit  der  Massgabe  jedoch,
dass  die  Geldbusse  in  den  vorkommenden  Strafällen  den  einmonstlichen  Betrag  des

tes  des  betreffenden  Beamten  nicht  übersteigen  darf.

.  Nur  diejenigen  Dienstvorgesetsten,  welche  gegen  die,  im  $.  15  Nr.  4  pe
zeichneten  Beamten  Geldbusse  verhlingen  können,  sind  ermächtigt,  gegen
Arreststrafen  zu  verfügen.  Diejenigen  Vorgesetzten,  deren  Strafgewalt  auf  Geldbusse
bis  zu  3  Thalern  beschränkt  ist,  dürfen  bei  den  Arreststrafen  das  Mass  von  3  Tagen
nicht  überschreiten.  =

Zusätze  zu  $.  20.  Einziehung  von  Geldstrafen  beim  Militär.  »  Ueber
die  Einziehung  der  im  Disciplinarwege  verhängten  Geldstrafen  siehe  Zussts  zu
$.  44  der  Verordnung  über  die  Disciplinar-Bestrafung  in  der  Armee.  2)  In  Betreff  der
gerichtlich  erkanuten  Geldstrafen  bewendet  es  bei  dem,  in  dem  Cireular-Erlass  vom
3.  Juli  1836  —  Militür-Gesetz-Sammlung  Bd.TI.  8.13  —  angeordneten  Verfahren,  und
erleidet  dasselbe  nur  darin  eine  Abänderung,  dass  a)  die  vorgeschriebenen  Nachweisungen
uicht  mehr  an  die  Regierungen,  sondern  an  diejenige  Intendantur  einzureichen  sin
in  deren  Verwaltungs-Bezirke  das  botreffende  Militär-Gericht  seinen  Bita  bat,  und
b)  de  der  Betrag  der  eingerogenen  Strafe  nicht  mehr  an  die  Regierungs-  Hauptkasse,

sondern  an  eine  der  am  Sitze  des  Militär-Gerichts  befindlichen  Militär-Kassen  zur  einstweiligen
  Aufbewahrung  abzuliefern,  gleichzeitig  aber  die  Intendantur  des  Corps  biervon
su  benschrichtigen  ist,  um  die  Abführung  der  Strafgelder  an  die  General-Militär-Kasse
und  deren  Vereinnahmung  bei  dieser  Kasse  zu  veranlassen.

Alle,  i  im  zupereiche  der  Militär-Verwaltung  aufkommenden  Geldstrafen  werden  zum
Militär-  Fonds,  Einnahme  -  Abschnitt  Tit.  „  eingezogen.  (Kriegs-Min.-  Erlass  vom
36.  Oktober  1853.)

8.  21.  Gegen  die  Verfügung  von  Ordnungsstrafeh  findet  nur  Beschwerde  im
vorgeschriebenen  Instanzenzuge  Statt.

8.  22.  Der  Entfernung  aus  dem  Amte  muss  ein  formliches  Discipliner  -  Vorfahren
  vorhergehen.  Dasselbe  besteht  in  der  von  einem  Kommissar  su  führenden

schriftlichen  Voruntersuchung  und  in  einer  mündlichen  Verhandlung  nach  den  folgenden
aäheren  Bestimmungen.

8.23.  Die  Einleitung  des  Discipli  Verfahrens  wird  verfügt  und  der
Untersuchung:  -Kommissar  ernannt:

1)  wenn  die  Entscheidung  der  Sache  vor  den  Disciplinar-Hof  ($.  24  Nr.1)  gehört,
von  dem  Minister,  welcher  dem  Angeschuldigten  vorgesetzt  ist.  Ist  jedoch  Gefahr  im
Verzuge,  so  kaun  diese  Verfügung  und  Ernennung  vorläufig  von  dem  Vorsteher  der
Provinzial-Behörde  des  Ressorts  ausgehen.  Es  ist  alndann  die  Genehmigung  des  Ministers
  einzuholen  und,  sofern  dieselbe  versagt  wird,  das  Verfahren  einzustellen;

2)  in  allen  andern  Füllen  von  dem  Vorsteher  der  Behörde,  welche  die  entscheidende
Diseiplinar-Behörde  bildet  ($.  24  Nr.  2)  oder  von  dem  vorgesetzten  Minister.

8.  4.  Die  entscheidenden  Dieciplinar-  -Behörden  erster  Instenz  sind:

1)  der  Disciplinarhof  zu  Berlin  (8.29)  in  Ansehung  derjenigen.  Beamten,  zu  ‚deren
Anstellung  nach  den  Bestimmungen,  welche  zur  Zeit  der  verfügten  E  inleitung  der  Uatersuchung
  gelten,  y  von  dem  Könige  oder  von  den  Ministern  ausgehenile  ennung,
Bestätigung  oder  Genehmigung  erforderlich  ist;