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9)  die  Provinzisl-Bebörden,  als:  die  Regierungen,  die  Prorinzial-Schulkollegien,
die  Provinsial-  -Bteuer-Direktionen,  die  Oberberglimter,  "die  General-Kommissionen,  die
Militär-Intendsoturen,  das  Polizei-Präsidium  zu  Berlin,  die  Eisenbahn-Konmissariate,
in  Ansehung  aller  Beamten,  die  bei  ihnen  angestellt  oder  ihnen  untergeordnet  und  nicht
vorstehend  unter  1  en  sin

Den  Provinzial-Behörden  werden  in  dieser  Boaiehung  gleichgestellt  dıe  unter  dem
Ministern  stehenden  Contral-Verwaltungsbehörden  in  Dienstzwoigen,  für  welche  keine
Provinsial-  -Behörden  bestehen,  sowie  die  General-Landschafts-  und  Hanpt-Ritterschafteirektionen.



$.2%5.  Für  diejenigen  Kategorien  von  Beamten,  welche  nicht  unter  den  im  $.  24
bezeichneten  begriffen  sind,  ist  die  entscheidende  Disciplinar  -  -Behörde  die  ‚Regierung,
in  deren  Bezirk  sie  fungiren,  und  für  die  in  Berlin  oder  im  Auslande  fungirenden  die

Ber  I  in  Po

g.  Die  Zuständigkeit  der  Provinzial-Behörden  kann  von  dem  Staats-Ministerium
auf  einzelne  Kategorien  solcher  Beamten  ausgedehnt  werden,  welche  von  den  Ministern
ernannt  oder  bestätigt  werden,  aber  nicht  zu  den  etatsmiälssigen  Mitgliedern  einer  Provinzial-Behörde
  gehören.

9.  2%.  Für  den  Fall,  dass  bei  der  zuständigen  Disciplinar-Behörde  die  beschluss-Ansahl

  von  Mitgliedern  nicht  vorhanden  ist,  oder  wenn  auf  den  Antrag  des
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Angeschuldigten  der  Disciplinarhof  das  Vorhandensein
  von  Gründen  anerkennt,  aus  welchen  die  Unbefangenheit  der  zuständigen
Disciplinar-Behörde  bezweifelt  werden  kann,  tritt  eine  andere,  durch  das  Staats  -  Ministerium
  subatituirte  Disciplinar-Behörde  an  deren  Stelle.

$.  98.  Streitigkeiten  über  die  Kumpetenz  der  Disciplinar-Behörden  als
solcher  werden  von  dem  Staats-Ministerium,  nach  Vernehmung  des  Gutachtens  des

Diseiplinarhofes  entschieden.

$.29.  Der  Disciplinarhof  besteht  aus  einem  Präsidenten  und  10  andern  Mitgliedern
  von  denen  wenigstens  4  zu  den  Mitgliedern  des  Obertribunals  gehören  müssen.

ie  Mitglieder  des  Disciplinarhofes  werden  von  dem  Könige  auf  3  Jahre  ernannt.  Eim
Miiel  ied,  w  elches  im  Laufe  dieser  Periode  ernannt  wird,  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derin
  Thätigkeit.:  Die  susscheidenden  Mitglieder  können  wieder  ernannt  werden.

.  3%.  Zur  Erledigung  der  Disciplinarsschen  ist  bei  dem  Disciplinar-Hofe  die
Theilnahme  von  wenigstens  7  Mitgliedern,  mit  Einschluss  des  Vorsitzenden,  erforderlich,
von  denen  wenigstens  9  zu  den  Mitgliedern  des  Obertribunals  ‚gebören  müssen.

8  3.  Bei  den  Provinzial-Behörden  werden  die  D  in  besonderen
  Plenarsitzungen  erledigt,  an  welchen  mindestens  3  stimmberechtigte  Mitglieder
theilnehmen  müssen.  In  diesen  Plenarsitzungen  steht,  bei  den  Regierungen,  den  Mitgliedern
  derselben  nur  dasjenige  Stimmrecht  zu,  welches  ihnen  durch  die  allgemeinen
Vorsehriften  für  Verhandlung  im  Plenum  beigelegt  ist.  Bei  den  übrigen  Prorinzialbehörden
  nehmen  an  den  zur  Erledigung  der  Disciplinarsachen  bestimmten  Plenarsitzungen
  nur  die  etatsmässigen  Mitglieder  und  diejenigen  Theil,  welche  eine  etatsmässige
  Stelle  versehen.  Bei  d  den  Eisenbahn-Kommissariaten  tritt  zur  Erledigung  der
Disciplinarsschen  der  ein  für  alle  Mal  hierzu  bestimmte  Kommissarius  der  Regierung,
in  deren  Bezirk  das  Eisenbahn-Kommissariat  seinen  Sitz  hat,  in  Berlin  der  Justitiarlus
des  Polizei-Priäsidiums  ein.  Alle  in  dieser  Weise  zur  Theilnahme  Berufenen  haben  ein

timmrecht,  auch  wenn  die  Behörde  sonst  keine  kollegialische  Einrichtung  hat.

8.  32.  In  der  Vorunterauchung  wird  der  Angeschuldigte  unter  Mittheilung  der
Anschuldigungspunkte  vorgeladen,  und,  wenn  er  ersheint,  gehört,  es  werden  die  Zeugen
eidlich  vernommen  und  die  zur  Aufklärung  der  Sache  dienenden  sonstigen  Beweise

haft.  —  Die  Verrichtungen  der  Stasts-  Anwaltschaft  werden  einen
Beamten  Tecehrens  verfügt  welchen,  die  Behörde  ernennt,  von  der  die  Einleitung  des

-Verfahrens  —  Bei  der  Vernehmung  des  Angeschuldigten  und
dem  er  der  Zeugen  vn  ein  In  Vorcideter  Protokollführer  zusuziehen.

9.3.  Der  Zeugen  it  ei  uldigten  vorgesetzte  Minister  ist  ermächtigt,  mit  Rücksicht
auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung,  das  fernere  Verfahren  einzustellen  und  geei
Falls  nur  eine  Ordn  e  zu  verhlingen.  —  Ist  eine  sonstige  Behörde,  welche  "äo
Einleitung  der  Untersuchung  verfügt  hat,  der  Ansicht,  dass  das  fernere  Verfahren  eimzustellen
  sei,  so  muss  sie  darüber  an  den  Minister  zu  dessen  Beschlussnahme  berichten.

—  In  beiden  Fällen  erhält  der  Angeschuldigte  Ausfertigung  des  darauf  bezüglichen,
mit  Gründen  zu  imterstütsenden  Beschlusses

9.  34.  Wird  das  Verfahren  nicht  eingestellt,  so  wird,  nach  Eingang  eir  einer  von
der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  anzufertigenden  Anschuldigungsschrift,  der  Angeschuldigte,
  unter  abschriftlicher  Mittheilung  dieser  Anschuldigungsschrift,  zu  einer  von.
dem  Vorsitsenden  der  Disciplinsrbehörde  zu  bestimmenden  Bitsung  zur  mündlichen
Verhandlung  vorgelsden.