Dienstvergeheu  nicht  riehter!.  Beamter.  4

$.  35.  Bei  der  mündlichen  Verhandlung,  welche  in  nicht  öffentlicher  Bitzung
stattfindet,  giebt  zuerst  ein  von  dem  Vorsitzenden  der  Behörde  aus  der  Zahl  ihrer  Mitglieder
  ernannter  Referent  eine  Darstellung  der  Sache,  wie  sie  aus  den  ı  bisherigen
Verhandlungen  hervorgeht.  —  Der  Angeschuldigte  wird  vernommen.  —  Es  wird  darauf
der  Beamte  der  Btastsanwaltschaft  mit  seinem  Vor-  und  Antrage,  und  der  Angseholäige
in  seiner  Vertheidigung  gehört.  —  Dem  Angeschuldigten  steht  das  letzte  :
8.  36.  Wenn  die  Behörde  auf  den  Antrag  des  Ängeschuldigten  oder  des  Beamten
der  Staatsanwaltachaft,  oder  auch  von  Amtswegen  die  Vernehmung  eines  oder  mehrerer
Zeugen,  sei  es  durch  einen  Kommissar,  oder  mündlich  vor  der  Behörde  selbst,  oder  die
erbeischaffung  anderer  Mittel  zur  Aufklärung  der  Sache  für  angemessen  erachtet,
so  erlässt  sie  die  erforderliche  Verfügung  und  verlegt  nöthigen  Falles  die  Fortsetzung
der  Sache  auf  einen  anderen  Tag,  welcher  dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen  ist.
&amp;.  37.  Der  Angeschuldigte,  welcher  erscheint,  kann  sich  des  Beistandes  eines
Advokaten  oder  Rechtsanwaltes  als  Vertheidigers  bedienen.  Der  nicht  erscheinende
Angeschuldigte  kann  sich  durch  einen  Advokaten  oder  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.
Der  Disoiplinar-  Behörde  steht  es  jedoch  jederzeit  zu,  das  persönliche  Erscheinen  des
huldigten  unter  der  Warnung  zu  verordnen,  dass,  bei  seinem  Ausbleiben,  ein
Verteidiger  zu  seiner  Vertretung  nicht  werde  zugelassen  werden.

Bei  der  Entscheidung  hat  die  Disciplinar-  Behörde,  ohne  an  positive
Beweinegelsn  gebunden  zu  sein,  nach  ihrer  freien,  aus  dem  ganzen  Inbegriffe  der
Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften  Ueberzeugung  zu  beu  rheilen,  inwieweit  die
Anschuldigung  für  begründet  zu  erachten.  —  Die  Entscheid  kann  such  auf  eine
blosse  Ordaungsstrafe  lauten.  —  Die  Entscheidung,  welche  mit  Gründen  Verschen  sein
musa,  wird  in  der  Bitzung,  in  welcher  die  mündliche  Verhandlung  beendigt  worden  ist,
oder  in  einer  der  nächsten  Sitzungen  verkündigt,  und  eine  Ausfertigung  derselben  dem

uldigten  auf  sein  Verlangen  ertheilt.
$.  30.  Ueber  die  mündliche  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  ommen,  welches
die  Namen  der  Anwesenden  und  die  wesentlichen  Momente  der  Verhandlung  enthalten
muss.  Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer  unterzeichnet.
&amp;.  40.  Das  Rechtsmittel  des  Einspruches  —  Restitution  oder  Opposition  —  findet

tatt
%.  41.  Gegen  die  Entscheidung  steht  die  Berufung  an  das  Staats-Ministerium,
sowohl  dem  Beaınten  der  Staats-Anwaltschaft,  als  dem  Angeschuldigten,  offen.
$%.  43.  Die  Anmeldung  der  Berufung  geschieht  zu  Protokoll  oder  schriftlich  bei
der  Behörde,  welche  die  anzugreifende  Entscheidung  erlassen  het.  Von  Seiten  des
sie  auch  durch  einen  Bevollmächtigten  geschehen.  -  _  „  Die  SE
zu  eser  Anmeldung  ist  eine  4  wöchentliche,  welche  mit  dem  Ablaufe  d  an
welchem  die  Entscheidung  verkündigt  worden  ist,  und  für  den  Angeschulig  ken,  "reicher
hierbei  nicht  zugegen  war,  mit  dem  Ablaufe  des  Tages  beginnt,  an  welchem  ihm  die
zugestellt  worden  ist.
rechner  8.  Zur  schriftlichen  Rechtfertigung  der  Berufung  steht  demjenigen,  der  dieselbe
ig  angemeldet  hat,  eine  fernere  l4tägige  Frist  offen.  —  Diese  Frist  kann  auf
den  den  Antrag  des  Appellanten  angemessen  verlängert  werden.  —  Nous  Thatsschen,  welche
seen.  einer  anderen  Beschuldigung  bilden,  dürfen  in  zweiter  Instanz  nicht
Ind
$.  44.  Die  Anmeldung  der  Berufung  und  die  etwa  ei  llati  hrift
wird  dem  Appellaten  in  Abschrift  zugestellt,  oder  dem  Beamten  der  ee  retschat
falls  er  Appellat  ist,  in  Urschrift  vorgelegt.  Innerhalb  14  Tagen  nach  erfolgter  Zustellung
  oder  Yorlegung  kaon  der  Appellat  eine  Gegenschrift  einreichen.  Diese  Frist
kann  auf  den  Antrag  des  Appellaten  angemessen  verlängert  werden.
$%.  45.  Nach  Ablauf  den  a  dem  $&amp;.  44  bestimmten  Frist  werden  die  Akten  an  das
taats-Ministerium  eingesandt.  —  Das  Staats  -Ministerium  beschliesst  auf  den  Vortrag
«einss  von  dem  Vorsitzenden  ernannten  Referenten,  in  Sachen  jedoch,  in  welchen  der
Disciplinarhof  in  erster  Instanz  geurtheilt  hat,  auf  den  Vortrag  zweier  von  dem  Vorernannter
  Referenten,  von  denen  einer  dem  Justiz-Ministerium  angehören
muss.  —  Ist  die  Berufung  von  "der  Entscheidung  einer  Provinzial-Bebörde  eingelegt,
so  kann  das  Stasts-Ministerium  keinen  Beschluss  fassen,  bevor  das  Gutachten  je
Diseiplinarhofes  eingeholt  worden  ist.  —  Der  Disciplinarhof  kann  die  zur  Aufklkru
dar  Bache  etwa  erforderlichen  Verfügungen  erlassen.  Er  kann  auch  eine  mündliche
ung  anordnen,  zu  welcher  der  Angeschuldigte  vorzuladen  und  ein  Beamter
de  Staatsanwaltschaft  suzuzichen  ist.  Der  letztere  wird  in  diesem  Falle  vom  Minister
des  Ressorts  bezeichnet.
%.  46.  Lautet  die  Entscheidung  oder  das  Gutachten  des  Disciplinarhofes  auf  Freispreehung
  des  Angeschuldigten,  oder  auf  Warnung  oder  Verweis,  so  kann  das  Staats-Ministerinmn,
  wean  es  den  digten  strafbar  findet,  nicht  io  Strafe  der  Dienst-.