48  Militär-Justin.

entlassung,  sondern  nur  eine  geringere  D  nr  era  verhängen  oder  die  einstweilige
Versetzung  in  den  Ruhestand  mit

8.  47.  Eine  jede  Entscheidung  der  Weriplinan  ehörde,  gegen  welche  kein  Rechtsmittel
  mehr  stattfindet,  und  durch  welche  die  Dienstentlassung  ausgesprochen  Ist,  b
der  Bestkigung  des  Königs,  wenn  der  Beamte  vom  Könige  emannt  oder  bestätigt
worden  ist.

Dritter  Abschnitt.
Vorläufige  Dienstenthebung.

8.48.  Die  Suspension  eines  Beamten  vom  Amte  tritt  kraft  des  Gesetzes  ein,
wenn:

I)  in  dem  gerichtlichen  Strafverfahren  seine  Verhaftung  beschlossen  oder  ge
ihn  ein  noch  nicht  rechtskräftig  gewordenes  Urtheil  erlassen  ist,  welches  aufden  Verlust
  des  Amtes  lautet,  oder  diesen  kraft  des  Gesetzes  nach  sich  zieht;  2)  wenn  im
Disciplinar-Verfahren  eine  noch  nicht  rechtskräftige  Entscheidung  ergangen  ist,  welche
auf  Dienstentlassung  lautet.

$.  49.  In  dem,  im  vorhergehenden  s.  unter  Nr.  I  vorgesehenen  Falle  dauert  die
Suspension  bis  zum  Ablauf  des  zehnten  Tages  nach  Wiederaufbebung  des  Verhaftungsbeschlusses,
  oder  nach  eingetretener  Rechtskraft  desjenigen  Urtheils  höherer  Instanz,
durch  welches  der  angeschuldigte  Beamte  zu  einer  andern  Strafe  als  der  bezeichneten
verurtheilt  wird.

Lautet  das  rechtskräftige  Urtheil  auf  Freiheitsstrafe,  no  dauert  die  Suspension,
bis  das  Urtheil  vollstreckt  ist.  Wird  die  Vollstreckung  des  Urtheils,  ohne  Schuld  des
Verurtheilten,  aufgehalten  oder  unterbrochen,  so  tritt  für  die  Zeit  den  Aufenthalts  oder
der  Unterbrechung  eine  Gehaltsverkürzung  (8.  51)  nicht  ein.  Dasselbe  gilt  für  die
im  ersten  Absatze  dieses  $.  erwähnte  Zeit  von  10  Tagen,  wenn  nicht  vor  Ablauf  derselben
  die  Buspension  vom  Amte  im  Woge  des  Disciplinar-  Verfahrens  beschlossen  wird.

In  dem  $.  48  unter  Nr.  2  erwähnten  Falle  dauert  die  Suspension  bis  zur  Rechtekraft
  der  in  der  Disciplinar-Sache  ergehenden  Entscheidung.

8.  30.  Die  zur  Einleitung  der  Disciplinar-  Untersuchung  ermächtigte  Behörde
kann  die  Suspension,  sobald  gegen  den  Beamten  ein  gerichtliches  Strafverfahren  eingeleitet
  oder  die  Einleitung  einer  Disciplinar-Untersuchung  verfügt  wird,  oder  auch
demnächst  im  ganzen  Laufe  dos  Verfahrens  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  verfügen.

8.51.  Der  suspendirte  Beamte  behält  während  der  Suspension  die  Hälfte
seines  Diensteinkommena.  (cfr.  hierüber  $.  104  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung
  der  Trappen  im  Frieden;  $.  204  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung
der  Armee  im  Kriege.)  —  Auf  die  für  Dienstunkosten  besonders  angesetzten  Beträge
ist  bei  Berechnung  der  Hälfte  des  Diensteinkommens  keine  Rücksicht  zu  nehmen.  —
Der  innebehaltene  Theil  des  Diensteinkommens  ist  zu  den  Kosten,  welche  durch  die
Stellvertrotung  des  Angeschuldigten  verursacht  werden,  der  etwaige  Rest  zu  den  Untersuchungskosten
  zu  verwenden.  Einen  weiteren  Beitrag  zu  den  Stellvortretungskosten
zu  leisten,  ist  der  Beamte  nicht  verpflichtet

Zusatz.  1)  (Stasts-  Ministerial-Beschluss  v.  8.  August  1355.)  Bei  Feststellung  des,
suspendirten  Beamten  zu  belassenden  Theils  ihres  Diensteinkommens  sind  von  dem
letzteren  die  Wittwenkassen-Beiträge  des  betreffenden  Beamten  vorweg  in  Abzug  zu
bringen.  2)  Staats-Minist.-Beschl.  v.  30.  September  1856.

.  Der  zu  den  Kosten  @.  51)  nicht  verwendete  Theil  des  Einkommens  wird
dem  Beamten  nicht  nachgezahlt,  wenn  das  Verfahren  die  Entfernung  aus  dem  Amts
zur  Folge  gehabt  hat.  —  Erinnerungen  über  die  Verwendung  des  Einkommens  stehen
dem  Beamten  nicht  zu;  „nobl  aber  ist  ihm  auf  Verlangen  eine  Nachweisung  über  diese
Verwendung  zu  ertheil

8.53.  Wird  der  Beamte  freigesprochen,  so  muss  ihm  der  innebehaltene  Theil
des  Diensteinkommens  vollständig  nachgezahlt  werden.  —  Wird  er  nur  mit  einer  Ordnungsstrafe
  belegt,  so  ist  ihm  der  innebehaltene  Theil,  ohne  Abzug  der  Stellvertretungs-Kosten,
  nachzuzahlen,  soweit  derselbe  nicht  zur  Deckung  der  Untersuchungskosten
und  der  Ordnungsstrafe  erforderlich  ist.

Zusatz.  (Erl.  der  Minister  des  Innern  und  der  Finaugen  vom  2%.  März  1853,

i  Erl.  v.  7.  Juni  1533).  Die  Kosten  des  Disciplinar-  Verfahrens  gegen  einen
Civi  "Beamten  hat  dieser,  sobald  sr  des  ihm  zur  Last  gelegten  Dienstvergehens  schuldig
befunden  wird,  zu  tragen.  Erkennung  suf  blosse  Ordnungsstrafe  ist  es,  betrefis
des  Kostenpunkts,  echgülie,  ob  die  Ordnungsstrafe  nach  erfolgter  mündlicher  Verhandlung
  durch  die  kompetente  Disciplinar-Behörde  oder,  in  Gemässheit  des  $.  33  des
Gesetzes  über  die  Dienstyargehen  etc.,  von  dem  vorgesetzten  Minister  verhängt  ist,
da  die  Verpflichtung  zur  Tragung  der  Untersuchungskosten  ihren  rechtlichen  Grund