Dienstvergehen  nieht  richterlicher  Beamten.  49

sar  in  der  durch  die  Verürtheillung  anerkannten  2  Btraffülligkoit  des  Angeschuldigten
bat.  Auch  kann  der  Umstand  nicht  von  Einfluss  sein,  dass  zuweilen  die  aufgelaufenen
Kosten  das  Mass  der  Strafe  übersteigen,  wenn  hieraus  auch  in  Fällen,  wo  die  Kostenlast
  eins  unverhältnissmässige  Beschwerniss  mit  sich  führen  würde,  Anlass  genommen
werden  mag,  dem  Verurtheilten  aus  dazu  geeigneten  Fonds  erleichternd  zu  Hülfe  zu
kommen.  —  Vorstehende  Grundsätze  Anden  such  auf  die  Beamten  der  Militär  -  Verwaltung
  Anwendung.

8.  51.  Wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  einem  Beamten  auch  von  solchen  Vorgesetzten,
  die  seine  Suspension  zu  verfügen  nicht  ermächtigt  sind,  die  Ausübung

Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagt  werden;  es  ist  aber  darüber  sofort  an
die  höhere  Behörde  zu  berichten.

Beochster  Abschnitt.

Besondere  Bestimmungen  in  Betreff  der  Beamten  der  Militär-Verwaltung.
6.  79.  Gegen  Beamte  der  Militär-Verwaltung,  welche  nicht  zu  den,  im  $.  21
bezeichneten  Kategorien  gehören,  verfügt  der  kommandirende  General  des  Armee-Corps
die  Einleitung  der  Untersuchung  und  ernennt  den  ‚Kommissar.  Die  entscheidende
Diseiplinar-Behörde  erster  Instanz  ist  die  Militär-Di  i

8.  80.  Die  Militär-Disciplinar-  Kommission  hat  ihren  Sitz  am  Garnisonorte
des  General-Kommandos  und  besteht  für  jedes  Armeo-Corps  aus  einem  Obersten  als
Vorsitzenden  und  sechs  andern  Mitgliedern,  von  welchen  drei  zu  den  Stabs-Officieren,
Hauptleuten  oder  Rittmeistern,  die  übrigen  zu  den  obern  Beamten  der  Militär-  Verwaltung
  gehören  müssen.  Ist  der  Angeschuldigte  ein  Militär-Arzt,  so  müssen  dio
drei  letztgenannten  Mitglieder  der  Kommission  stets  Militär-Oberärzto  sein.  —  Die
Mitglieder  der  Kommission  werden  von  dem  Kriegsminister  ernannt.

8.91.  Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Militär  -Intendanturen
and  Militär-Di  werden  von  dem  Corps-Auditeur  oder  einom  andern,
durch  de  n  Kriegsminister  bezeichneten  Auditour  wahrgenomm

$.  82.  In  Betreff  der  Verfügung  von  Disciplinar-Strafen,  die  "nicht  in  der  Entfernung
aus  dem  Amte  bestehen,  gegen  Militär-Beamte  kommen  die  auf  diese  Beamten  bezüglichen
  besonderen  Bestimmungen  zur  Anwendung.  —  Dasselbe  gilt  von  der  Amtssuspension
  aller  Beamten  der  Militär-Verwaltung  im  Falle  des  Krieges.

Siebenter  Abschnitt.

Besonderz  Bestimmungen  in  Betreff  der  Entlassung  von  Beamten,  welche
auf  Widerruf  angestellt  sind,  der  Referendarien  u.  8.  w.

8  53.  Beamte,  welche  auf  Probe,  auf  Kündigung,  oder  sonst  auf  Widerruf
angestellt  sind,  sind,  können  ohne  ein  förmliches  Disciplinar  -  Verfahren  von  der  Behörde,
welche  ihre  Anstellung  verfügt  hat,  entlassen  worden.  —  Dem  auf  Grund  der  Kündi
  gun  entlassenen  Beamten  ist  in  allen  Füllen  bis»  zum  Ablaufe  der  Kündigung  sein
volles  Diensteinkommen  zu  gewähren.

8.  81.  Referendarien  oder  Auskultato  ron,  welche  durch.eine  tadelhafte  Führung
  zu  der  Belassung  im  Dienste  sich  unwürdig  zeigen,  oder  in  ihrer  Ausbildung  nicht
gehörig  fortschreiten,  können  von  dem  vorgesetzten  Minister,  nach  Anhörung  der  Vorsteber
  der  Provinsial-  Dienstbehörde,  ohne  weiteres  Vorfahren  aus  dem  Dienste  entlassen
  wer:

8.8i.  Io  Ansehang  der  Entlassung  der  Supernumerarien  und  der  sonst  zur
Erlernung  des  Dienstes  bei  den  Behörden  beschäftigten  Personeu  kommen  die  darauf

lichen  besonderen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

-  8.  In  Bezug  auf  Kanzleidiener,  Boten,  Kastellane  und  andere  in
gleicher  Kategorie  stehende  oder  bloss  zu  mechanischen  Dienstleistungen  bestimmte
Dienes,  welche  bei  den  obersten  Verwaltungnbehörden  oder  in  solchen  Verwaltungszweigen
  tellt  sind,  in  welchen  keiue  Provinzial  -  Dienstbehörden  bestehen,  entscheidet
  endgültig  der  Minister,  nach  Anhörung  des  Angeschuldigten  und  auf  den  Vortrag
  zweier  renten,  zu  denen  stets  ein  Justitiar,  oder,  wenn  ein  solcher  bei  der

Verwaltungsbehörde  nicht  angestellt  ist,  ein  Rath  des  Justizininisteriums  gehören  muss.
Achter  Abschnitt.
Verfügungen  im  Interesse  des  Dienstes,  welche  nicht  Gegenstand  eines
Disciplinar-  Verfahrens  sind.

$.  87.  Die  uachbenanuten  Verfügungen,  welche  im  Interesse  des  Dienstes  getroffen
werden  können,  sind  nicht  Gegenstand  de  s  Diseiplinar-Verfahrons,  vorbehaltlich  des  im
&amp;.  16  vorgesehenen  Falles:

Prager.  MilL-Med.:  Wesen.  4