50  Militär  -  Justis.

m  Dienbeinkommen,  mit  Ver  der  verlenefemiadgen  Umsugrkosten,
Kerne  York  im  Einkommen  ist  ar  anzusehen,  wenn  die  Gelegenheit  zur
kung  von  Nebenämtern  entzogen  wird,  oder  die  Beziehung  der  für  die  Dienst-Unkosten
  onders  ausgesetsten  Einnahmen  mit  diesen  Unkosten  selbst  fortfällt.  —
Landräthe,  welche  für  einen  bestimmten  Kreis  auf  Grund  ihrer  Ansissigkeit  und  im
Folge  vorgängiger  Wahl  ernannt  worden,  können,  ausser  im  Wege  des  Disciplinar-Verfehrens,
  wider  ihren  Willen  in  ein  anderes  Amt  nicht  versetzt  werden,  so  lange
die  Erfordernisse  erfüllt  bleiben,  durch  welche  ihre  Wahl  bedingt  war.

2)  Einstweilige  Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Gewährung  von  Wartegeld,
  nach  Massgabe  der  Vorschriften  der  Verordnungen  vom  14.  Juni  und  24.  Oktober
  1818.  (efr.  Zusatz  zu  $.  97.)

Ausser  dem  daselbst  vorgesebensn  Falle  können  durch  Königliche  Verfügung  jederzeit
  die  nachbenannten  Beamten  mit  Gewährung  des  vorschriftsmässigen  Wartegeldas
einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden:  Unter-Staats-  Sekretäre,  Ministerial-Direktoren,
  Ober-Präsidenten,  Regierungs-Präsidenten  und  Vice-Präsidenten,,  Militär-Intendanten,
  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Gerichten,  Vorsteher  Königlicher
Polisei-Behörden,  Landräthe,  die  Gesandten  und  andere  diplomatische  Agenten.  —
Wartegeldempfünger  sollen  bei  Wiederbesetsung  erledigter  Stellen,  für  welche  sie  sich
eignen,  vorzugsweise  berücksichtigt  werden.

3)  Gänzliche  Versetzung  in  den  en  din  mit  Gewährung  der  vorschriftsmässigen
  Pension,  nach  Massgabe  der  $$.  89  seqg.  dieses  Gesetzes.

Zusats  zu  8.  87.  Wartegelder  für  äisponible  Beamte.

In  Nr.  2%  der  Gesetzaammlung  pro  1818  ist  die  Allerh.  Verordnung  vom  14.  Juni  1848,
welche  vom  1.  Juli  1848  in  Kraft  getreten  ist  und  auf  Richter  keine  Anwendung  leidet,
publicirt.  Hiernach  soll  denjenigen  Beamten,  welche  bereits  zur  Disposition
worden  sind  oder,  mit  Rücksicht  auf  die  bevorstehende  Umbildung  der  Staatsbchörden,
vorläufig  sur  Disposition  zu  stellen  sein  werden,  ein  Wartegeld  so  lango  bewilligt
werden,  bis  ihnen  entweder  ein  anderen  öfeutliches  Amt  übertragen  wird,  oder  ihre
Pensionirung  thunlich  erscheint.  Die  Bütze  dieses  Wartegeldes  sind,  im  Anschlusse
an  den  Erlass  vom  25.  Mai  1320,  derartig  zu  bestimmen,  dass  disponibel  gewordene
Beamte,  welche  1200  Thaler  und  mehr  an  jährlichem  Gehalte  beziehen,  die  Hälfte
Gehaltos  als  Wartegeld,  diejenigen  aber,  deren  Gehalt  resp.  1100,  1000,  900,  300,  0
um,  480,  360,  336,  300,  276,  204,  240,  204  und  abwärts  bis  150  Thaler  beträgt,

380,  306,  510,  3,  40,  400,  300,  27m,  250,  225,  200,  10  und  150  Thaler  Wartegelä
erhalten.  In  Füllen,  wo  die  Besoldungen  von  vorstehenden  Bätzen  abweichen
das  Wartegeld  nach  dem  Verhältniss  des  nlichsten  höheren  Gehaltasatzen  ittelt
werden.  Durch  die  Allerh.  Verordnung  v.  21.  Oktober  1348,  public.  in  Nr.  50  der
Besctzsammlung  1848,  sind  die  zu  gewährenden  Wartegeldsktze  für  alle  Gehaltsberrlge
  bie  200  Thaler  jährlich  näher  bestimmt  worden).  Die  geringer  als  mit
130  Thalern  Besoldeten  mögen  das  volle  Gehalt  als  Wartegeld  behalten,  dagegen  soll
auf  Beroldungs-Zuschüsse,  welche  einzelnen  Beamten  Behufn  der  Repräsentation  in
ihren  Dienstverhältnissen  gegeben  sind,  bei  der  Wartegelder-  Bestimmung  nicht  Röcksicht
  genommen  werden,  und  das  Maximum  des  anrechnun  igen  Gehaltes  4000  Thir.
folglich  das  Wartegeld  den  Betrag  von  MO  Thalern  jährlich  nicht  überschreiten.  Die
auf  W  Wartegeld  zu  setzenden  Beamten  sind  in  der  Wabl  ihres  Wohnortes  im  Inlande  nicht
beschränkt,  jedoch  verpflichtet,  dort  nach  ihrer  Befähigung,  mit  möglichster  Berüickrichtigung
  ihrer  früheren  Verhältnisse,  mässige  Hülfe  im  Btaatsdienste  zu  leisten,  wenn  dies
gefordert  wird.
$.  88.  Ein  Beamter,  welcher  durch  Blindheit,  Taubheit  oder  ein  sonstiges
körperliches  Gebrechen  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  gentigen
Kräfte  zu  der  Erfäll  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist,  soll  in  den  Ru
stand  verversetzt  werden.

$.  89.  Sucht  der  Beamte  in  einem  solchen  Falle  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand
  nicht  nach,  so  wird  ihm  oder  seinem  nöthigenfalls  hierzu  besonders  zu  bestellenden
Curator  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde,  unter  Angabe  des  zu  gewährenden  Pensions-Betrages
  und  der  Gründe  der  Pensionirung,  eröffnet,  dass  der  Fell  seiner  Versetzung
  in  den  Ruhestand  vorliege.

8.  lanerhalb  6  Wochen  nach  einer  solchen  Eröffnung  ($.  89)  kann  der
Beamte  seine  Einwendungen  bei  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  anbringen.  Ist  dies
geschehen,  so  werden  die  Verhandlungen  an  den  vorgesetzten  Minister  icht,
welcher,  sofern  nicht  der  Beamte  von  dem  Könige  ernannt  ist,  über  die  Pensionirung
entscheidet.  —  Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Beamten  der  Recurs  an
Staats-Ministerium  binnen  einer  Frist  von  4  Wochen  nach  Empfang  der  Entehetung

zu.  —  Des  Recursrechtes  ungeachtet,  kann  der  Beamte  von  dem  Minister  sofort  der