Dienstvergehen  nioht  richterlicher  Beamten.  5

weitern  Amtsvernaliung  vorl&amp;ußg  enthoben  werden.  —  Ist  der  Beamte  von  dem  Könige
amannt,  e  erfolgt  die  Entscheidung  von  dem  Könige  auf  den  Antrag  des  Stasts-$

  Dem  Beamten,  dessen  Versetzung  in  den  Ruhestand  verfügt  ist,  wird  das
valle  Gehalt  noch  bis  zum  Ablaufe  desjenigen  Vierteljahrs  fortgezahlt,  welches  auf  den
Monat  folgt,  in  dem  ihm  die  schliessliche  Verfügung  über  die  erfolgte  Versetzung  in
den  Huhestand  mitgetbeilt  worden  ist.
8.9.  Wenn  der  Beamte  en  die  ihm  gemachte  I  Eröffnung  ($.  89)  innerhalb
6  Wochen  keine  Kinwondung  erbo  ben  hat,  so  wird  in  derselben  Weise  v  verfügt,  a
wenn  er  seine  Pensioni  st  nachgesucht  beite.  Die  Zahlung  des  vollen  Gehalts
dauert  bis  zu  dem  im  $.  9  ne  Benkiimmten  Zeitpunk:
$.  83.  Ist  ein  Beamter  vor  dem  Zeitpunkte,  nit  welchem  die  Pensionsberechtigung
  für  ihn  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig  geworden,  so  kann  er
gegen  seinon  Willen  nur  unter  Beobachtung  derjenigen  Formen,  welche  für  dio  Disciplinar-Untersuchung
  vorgeschrieben  sind,  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.  —  Wird
es  jedoch  für  angemessen  befunden,  dem  Beamten  eine  Pension  zu  dem  Betrage  zu
bewilligen,  welcher  ihm  bei  Erreichung  des  vorgedachten  Zeitpunktes  zustehen  würde,
»  kann  die  Pensionirung  desselben  nach  den  Vorschriften  der  88.  38—92  erfolgen.
Die  vorstehenden  Bestimmungeu  über  einstweilige  und  ‚gänzliche  Versetzung
in  den  Ruhestand  finden  nur  auf  Boamte  in  u  Anwend

S.  ws  In  Bezug  auf  die  mittelbaren  Stastsdiener  bleiben  die  wegen  Pensionirung
  derselben  bestehenden  Vorschriften  in  Kraft.
enn  jedoch  mittelbare  Staatsdiener  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  eine  Pensions-Berechtigung
  für  sie  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig  geworden,  so  können
auch  sie  gegen  ihren  Willen  nur  unter  den  für  Beamte  im  unmittelbaren  Staatsdienste
vorgeschriebenen  Formen  ($.  93)  in  den  Ruhestand  versetzt  werden
8.  AB.  Auf  Universitäts-Lohrer  finden  die  Bestimmungen  der  88.  87  bis  93
keine  Anwendung.

Neunter  Abschnitt.
‚Allgemeine  und  Uebergangs-  Bestimmungen.
.  97.  Die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gelten  auch  in  Ansehung  der
sur  Disposition  gestellten  oder  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten.
Rücksichtlich  der  Vergehen  der  Civilstands-Boamten  im  Bezirke  des
Bhoinischen  Appellations-Gerichtshofes  zu  Cöln  gegen  die  Gesetze  über  den
Civilstand  wird  an  den  Bestimmungen  der  bisherigen  Gesetzgebung  durch  dieses  Gesetz
nichts  gelindert

8.9.  Die  gerichtlichen  Untersuchungen,  welche  zur  Zeit  der  Verkündigung
der  Verordnung  vom  11.  Juli  1849  bereits  eröffnet  waren,  werden  in  der  bisherigen
Wese  zu  Ende  geführt.  Die  nmmen  oder  Beh  wird  als  eröffnet  betrachtet,  wenn  der

uldi  :  .

.  100.  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.
Dagegen  wird  durch  dasselbe  in  der  Befugniss  der  Aufsichtsbehörden,  im  Auftswoge
  Beschwerden  Abhülfo  zu  verschaffen,  oder  Beamte  zur  Erfüllung  ihrer
Püichten  in  einzelnen  Sachen  anzuhalten  und  dabei  Alles  zu  tlun,  wozu  sie  nach  den
bestebenden  Gesetzen  ermächtigt  sind,  nichts  geändert.
$.  101.  Insofern  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes  dio  verfassungsmässige  Vorä
  der  beiden  obersten  Gerichtshöfe,  des  Ober-Tribuuals  und  des  Rheinischen
Berisions  und  Cassations-  Hofes,  noch  nicht  ausgeführt  ist,  gelten  alle  in  diesem  Geetze
  für  ein  Ober-Tribunal  gegebeuen  Bestimmungen  für  die  oben  genannten  beiden
Gerichtsböfe  in  ihren  Ressorts.
$.  102.  Dieses  Gesetz  tritt  an  die  Stelle  der  vorläufigen  Verordnung  vom
11.  Juli  184.
Zusätze,  )  (Kriegsmin.  Erl.  v.  20.  Januar  1953.)  Ea  wird  daranf  aufınerksam
gemacht,  dass  in  den  zur  ar  Entschei  idung  in  zweiter  Instanz  an  das  Königliche  Stasts-Ministerium
  gelangenden  Disciplinar-Untersuchungs-Sachen  von  den  Provinzial-Behörden
den  Untersuchungs-  Verhandlungen,  welche  übrigens  nicht  direkt  an  das  Königlicße
Staats-Ministerium,  sondern  aus  dem  Militär-Ressort  an  das  Kriege  Ministerium  einzu-