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reichen  sind,  die  über  den  Angeschuldigten  geführten  Personalakten  beigefügt  werden
und  sämmtliche  in  Disciplinar-Sachen  vorzulegenden  Aktenstücke  vollsean  ig  follirk
sein  müssen.

2)  (Kriegsmin.  Erl.  v.  17.  Juli  1834.)  In  den  Disciplinar-Untermchungs-Verhandlungen,
  welche  an  das  Königl.  Staats-Ministerium  zur  Entscheidung  in  zweiter  Instanz
gelangt  sind,  ist  öfter  ein  mangelhaften  Verfahren  des  Untersuchungs  -Kommimars
wahrgenommen  worden,  durch  welches  mehr  oder  minder  die  Feststellung  des  Thatbestandes
  erschwert  und  eben  so  sehr  das  Interesse  der  Verwaltung,  als  das  der  Vertheidigung
  beeinträchtigt  wordenist.  Nach  den  Wahrnehmungen  der  Referenten  sowohl
beim  Königl.  Disciplinarhofe,  als  beim  Königl.  Staats-Ministerium  Ist  in  dieser  Peziehung
besonders  hervorzuheben,  dass  die  Vorschrift  des  $.  32  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1973,
nach  welcher  bei  der  Vernehmung  des  Angeschuldigten  und  dem  Verhöre  der  Zeugen
ein  vereideter  Protokollführer  zuzuziehen,  zuweilen  unbeachtet  geblieben;  dass  die
Vereidigung  von  Zeugen  in  Fällen,  wo  Bedenken  gegen  dieselben  durchans  nicht  vorliegen,
  Tedizlich  aus  Versehen  unterlassen;  dass  Beamte  über  'Thatsachen,  welche  mit
dem  Amte  in  gar  keiner  Bezieh  stehen,  amtseidlich  vernommen;  dass  Zeugen,
die  sich  in  erheblichen  Punkten  widersprechen,  nicht  konfrontirt;  dass  die  Vernehmung
der  Zeugen  weniger  auf  Thatsachen,  als  auf  Ansichten  und  Vermuthungen  gerichtet
und  dass  endlich  der  Angeschuldigte,  über  welchen  öfters  keine  vollständigen  Personalakten
  vorhanden  sind,  nicht  gehörig  ad  generalia  vernommen  worden.  Vorstehende
Bemerkungen  werden  mit  der  Veranlassung  zur  Konntniss  der  Detheiligten  MilitXr-Behörden
  gebracht,  auf  die  Abstellung  der  hervorgehobenen  und  ähnlichen  Mängel,
erforderlichen  Falls  durch  vorgüngige  besondere  Instruktion  der  Untersuchungs-Kommissarien,
  Bedacht  zu  nehmen  und  überhaupt  bei  der  Auswahl  der  letztern  im  Falle  der
Einleitung  einer  Disciplinar-Untersuchung  besondere  Aufmerksamkeit  anzuwenden.

5.  Frühere  Vorschriften  über  die  unfreiwillige

Dienstentlassung.

I.  Des  Königs  Majestät  haben,  durch  die  Allerhöchste  Kabinets-  Ordre  vom
24.  September  182ti,  zu  bestimmen  geruht,  dass  die,  über  die  unfreiwillige  Dienstentlassung
  der  Civil-Beamten  auf  administrativem  Wege,  mittelst  Allerh.
Ordre  vom  21.  Februar  1823,  ergangenen  Bestimmungen  auch  auf  die,  bei  der  Militkr-Verwaltung
  angestellten  Beamten,  unter  den,  in  der  erstgedachten  Ordre
vorgeschriebenen  Massgaben,  in  Anwendung  kommen  sollen.

Durch  die  Allerh.  Ordre  vom  21.  Februar  1323  ist  Folgendes  festgesetzt  worden:

„!)  Weun  auf  dio  Dienst-Entlassung  eines  Beamten  der  Civil-Verwaltung  oder  der
Justiz  —  wovon  bier  nur  die  richterlichen  Beamten,  hinsichtlich  deren  es  bei  den
Vorschriften  des  allg.  Landrechts,  und  die  Geistlichen  und  Schullehrer,  rücksichtlich
deren  es  bei  der  K.-O.  v.  12.  April  1922  sein  Bewenden  behält,  ausgenommen  sind  —
angetragen  werden  soll;  so  müssen  die  Thatsachen,  worauf  es  aukommt,  allemal  zuvor
zum  Protokoll,  wiewohl  nicht  nothwendig  gerichtlich,  untersucht  und  instruirt,  os
müssen  die  früheren  und  späteren  persönlichen  Verhältnisse  des  Angeklagten  und  sein
ganzes  bisheriges  Dienstleben  ansgemittelt,  über  alles  dies  muss  der  Angeklagte  umatändlich
  gehört,  und  nach  geschlossener  Instruktion  demselben,  nach  seiner  Wahl,
die  endliche  defensive  Erklärung  zu  Protokoll,  oder  die  Einreichung  einer  Vertheidigungsschrift
  gestattet  werden.

2)  Gehört  der  Angeklagte  zu  denjenigen  Beamten,  deren  Patente  von  des  Könige
Majestät  Allerhöchstselbst  vollzogen  werden,  so  sind  die  also  instruirten  Akten  an
das  betreffonde  Ministerium  einzusenden,  und  von  diesem,  mittelst  einos  umständlichen
gutachtlichen  Votums,  dem  gesammten  Staats-Ministerium  vorzulegen.

Gehört  aber  der  Angeklagte  zu  den  Subaltorn-Beamten  einer  Provinzial-Behörde
  oder  doch  zu  denen,  deren  Patente  nicht  zur  Vollziehung  durch  des  Königs
Majestät  gelangen,  so  müssen  die  vorschriftsmässig  instruirten  Akten  zuvor  bei  der
betreffenden  Provinzial-Regierung,  und  zwar  allemal  in  der  Plenarsitzung,  oder  bei  der
etwa  sonst  dem  Angeklagten  zunächst  vorgesetzten  Provinzial-Behörde  zum  Vortrag
gebracht,  und  nach  dem  Beschlusse  ein  Gutachten  abgefasst  werden,  welches  nothwendig
  einen  vollständigen  Vortrag  über  die  Thatsschen  enthalten  muss,  und  hiermit
begleitet  sind  die  Akten  dem  betreffenden  Ministerium  einzureichen,  welches  sie  dann,
insofern  es  näimlich  auch  seinerseits  den  Antrag  auf  Dienstentlassung  begründet  achtet,
dam  ınten  Staats-Ministerium  vorzulegen  hat.

4)  Ebenso  ist  bei  denjenigen  Besmten  der  zweiten  ad  3  gedachten  Kategorie  zu
verfahren,  welche  nicht  einer  Provinzial-,  sondern  Central-Behörde  angehören,  nur  mit