Unfreiwillige  Dienstentlassung.  53

dam  Unterschiede,  dass  alsdann  das  Gutachten  in  dem  betreffenden  Ministerial-Departement,
  welches  dem  Angeklagten  unmittelbar  vorgesetzt  ist,  abgefasst  werden  muss.

3)  Im  Stasts-Ministerio  wırd  eine  jede  Dienstentlassungs-Sache  zweien  Staatsministern,
  wovon  der  eine  allemal  der  Justizminister,  der  andere  aber  nicht  der  antra-Departements-

  Chef  sein  soll,  vorgelegt;  jeder  von  diesen  lässt  durch  einen  seiner

isterial-Räthe  eine  Relation  ausarbeiten,  beide  Relationen  werden  dann  im  versammelten

  Staats-Ministerium  verlesen,  und  demnächst  der  Beschluss  nach  Stimmenmehrheit
  gefasst.
6)  Der  Beschluss  des  Staats-Ministeriums  wird  dem  betreffenden  Ministerium  mitgetheilt
  und  durch  dasselbe  ohne  Weiteres  zur  Ausführung  gebracht,  sobald  der  Beamte
nicht  zu  der  ad  2  gedachten  Kategorie  gehört.  Ist  aber  letzteres  der  Fall,  so  theilt
das  Stasts-Ministerium  seinen  Beschluss,  falls  nämlich  solcher  auf  die  Dienstentlassung
ausgefallen,  nebst  den  Verhandlungen  zuvördorst  dem  Staatsrath  mit,  welcher  des
Königs  Majestät  sein  Gutachten  darüber  zu  erstatten  hat,  worauf  dann  Allerhöchstdieselben
  in  der  Sache  Allerhöchstselbst  entscheiden  werden.

7)  Wird  die  Dienstentlassung  nicht  auf  blosse  Dienstvergehungen,  sondern  auf
solche  Thatsachen  begründet,  die  auch  als  gemeine  Verbrechen  anzusehen,  und  folglich
der  gerichtlichen  Untersuchung  unterworfen  sind;  so  hängt  es  zunächst  von  der,  dem
Angeklagten  zunlichat  vorgesetzten  Behörde  ab,  ob  dieselbe  lediglich  der  gerichtlichen
Untersuchung  und  Entscheidung  den  Lauf  lassen,  oder  die  Dienstentlassung  desselben,
wo  weit  es  blos  auf  dieso  ankommt,  schon  vorher  auf  dem  vorbezeichneten  administrativen
  Wege  in  Antrag  bringen  wolle.  Wird  lotzteres  gewählt,  so  steht  es  dann
auch  anderweitig  bei  dem  gesammten  Staats-Ministerium,  nach  den  Umständen  über
die  Sache  definitiv  zu  beschliessen,  oder  doch  noch  die  Entscheidung  lediglich  von
dem  Urtheil  des  Richters  abhängig  zu  machen:  es  muss  aber  der  letztere  Jedenfalls
von  dem  Beschlusse  des  Staats-Ministeriums  benachrichtigt  werden.

8)  Was  vorstehend  von  der  unfreiwilligen  Dienstentlassung  angeordnet  worden,
ie  auch  von  der  a  Bienstlein  wofür  jedoch  blosse  Versetzung  oder  Aenderung  in

Ranz  oder  8  und  ienstleistang  des  Beamten,  sofern  damit  keine  Herabsetzung

B  ‚  nicht  angesehen  werden  soll“.

RE  Ein]  leitung  des  Verfahrens  gegen  den  zu  entlassenden  Beamten  erfolgt,  binsichtlich
  der  Medicinal-Beamten,  durch  den  General-Arzt  des  betreffenden  Armee-Corps,
der  durch  die  vorgesetzte  Militär-Behörde  die  gesotzlich  erforderliche  Untersuchung
zu  veranlassen  und  die  Verhandlungen  demnächst  dom  General-Stabs-Arzte  der  Armee
einzureichen  hat,  durch  welchen  sie,  mit  seinem  Gutachten  begleitet,  dem  Kriegs-Mizister
  zur  weiteren  vorschriftsmkseigon  Verfügung  vorzulegen  sind.

Für  die  Zeit  des  Kri  d  dem  kommandirenden  General,  dem  Chef  der  Feld-Administration
  und  dem  Gier  dee  des  Militär-Medicinal-Wesens  die  Befugniss  beigelegt,
jedem  ihnen  untergeordneten  Beamten,  der,  nach  ihrer  pflichtmässigen  Ueberzeugung,
seine  Bestimmung  nicht  erfüllt  und  deshalb  zur  Entlassung  geeignet  ist,  sofort  zu  suspendiren
  und  yon  der  Armee  zu  entfernen.  Die  Untersuchung  selbst  muss  auf  dem
vorschrifsmissigen  Wege  zur  gesetzlichen  Entscheidung  über  die  Dienstentlassung
eingeleitet  werden.  Doch  kann  die  Entlassung  solcher  Beamten,  die  nur  für  die  Dauer
des  Krieges,  unter  dem  Vorbehalte  des  Ausscheidens  nach  dessen  Beendigung,  bei  der
Feld-Administration  angestellt  sind,  von  dem  kommandirenden  General  oder  dem  Kriegsminister,
  unter  Beobachtung  der  für  die  etatsmässigen  Beamten  vorgeschriebenen  Grundsüize
  und  Formen,  verfügt  werden.  Das  Verfahren,  welches  Behufs  der  „unfreiwilligen

oder  Dienstentsetzung  beobachtet  werden  soll,  ist  in  den  Allerh.
Orkres  vom  vom  16.  "16.  August  1826  und  vom  4.  September  1827  (s.  unten)  vorgeschrieben,
wobei  zu  bemerken  ist,  dass  das  in  denselben  angeordnete  Verfahren  nur  in  solchen
Füllen  stattinden  kann,  wo  den  zur  Pensionirung  in  Vorschlag  zu  bringenden  Beamten
Jerschuliungen  zur  Last  gelegt  werden,  welche  nicht  von  der  Art  sind,  dass  dadurch

der  Autrag  auf  Dienstentlassung  ohne  Pension,  nach  der  Allerh.  K.-O.  v.  21.  Februar  1923,
zu  den  wäre.  (Cirkular  an  d.  General-Aerzte  vom  19.  Mai  1828.

(Allorh.  Kab.-O.  v.  16.  August  1826.)  Ich  fiude  Mich  veranlasst,  dem  Staats-Ministerium
  Meine  Bestimmungen  über  das  Verfahren  zu  eröffnen,  welches  in
solchen  Fällen  zu  beobachten  ist,  wenn  cin  Staats-Beamter  nicht  wegen  physischer

geistiger  Untächtigkeit  zur  Verwaltung  seines  Dienstes,  sondern  wegen  manelhafter

  Dienstfährung  und  moralischer  Gebrechen,  die  jedoch  den
ntrag  auf  seine  Dienstentsetzung  oder  Entlassung  nach  den  Gesetzen
nicht  DB  ränden,  zur  Pensionirung  in  Vorschlag  gebracht  werden  soll.  —  In
en  Falle  soll  dasselbe  Verfahren,  welches  bei  Dienstentlassungen  im  administretiven
  Wege  durch  Meine  Ordre  v.  21.  Februar  1823  vorgeschrieben  ist,  doch  mit
der  Massgabe  eintreten,  dasa  einer  protokollarischen  Instruktion  der  Thatsschen
mieht  bedarf,  vielmehr  binreicht,  @  dass  von  Seiten  der  antragenden  Behörde  dem  zu  pen-