54  Militär-  Justis,

sionirenden  Beamten  der  Antrag  selbst  und  die  ihn  veranlassenden  Gründs  bestimmt
und  unumwunden  bekennt  gemacht  werden.
ird  darfiber  mit  seiner  Rechtfertigung  ausführlich  gehört,  und  die  Verbandkung

  hi  ernäichst  dem  Staats-Ministerium  eingereicht,  welches  gemäss  Meiner
vom  ?1.  Februar  1893  schriftlich  von  zwei  Räthen  referiren  Mast  und  den  Beschluss
nach  der  Mehrheit  der  Stimmen  abfasst.  Wird  der  Beschluss  auf  Pensionirung  gerichtet,
  so  muss  er  zugleich  über  den  Betrag  derselben  erfolgen.  Gehört  der  zu  pensionirende
  Beamte  zur  Klasse  derjenigen,  deren  Patente  von  Mir  vollzogen  werden,  so

der  Beschluss  des  Staats-Ministeriums  Mir  unmittelbar  zur  Bestätigung  eingereicht,
indem  es  der  bei  unfreiwilligen  Dienstentlassangen  vorgeschriebenen  Einsendung
Verhandlungen  an  den  Staatsrath,  Behufs  eines  Mir  zu  erstattenden  Gutachtenn,  in
solchen  F  allen  nicht  bedürfen  soll.  Gehört  er  nicht  zur  Klasse  der  Beamten,  deren
Patente  Ich  selbst  vollziehe,  so  wird  der  Beschluss  dem  betreffenden  Ministerium  zegestellt
  welches  die  weiteren  Verfigungen  darauf  erlässt.  Wenn  ein  nolcher  Beamter

dem  Beschlusse  der  Mehrheit  zur  Pensionirung  nicht  qualificirt  befanden  wird,
so  Bohr  es  dabei  rein  Bewenden  und  etwanige  Disciplinar-Masrregeln  werden  dem  vorgesetzten
  Ministerium  überlassen.  Hält  dagegen  die  Mehrheit  dafür,  dass  er  nach  den
ermittelten  Thatsachen  obne  Pension  zu  entlassen  sei,  so  ist  die  Sache  gemäss  Meiner
Ordre  vom  21.  Februar  1823  weiter  einzuleiten.  Das  Stasts-Ministerinm  hat  in  vorkommenden
  Fällen  hiernach  zu  verfahren.

Zusätze.  1)  (Erl.  des  Allg.  Kr.-Depart.  v.  20.  März  1835.)  Des  Königs  Majestät
haben  in  einer  unterm  5.  Decembor  2184  an  das  Königl.  Staatsministerium  erlassenen
Allerh.  K.-O.  festzusetzen  geruht,  dasr  allgemein  in  dem,  gegen  vafrwillig  zu
sionirende  Beamte  nach  den  Vorschriften  der  Allerh.  Erlasse  vom  16.  [53
und  Nr.  3  vom  4.  Beptember  (s.  unten)  1827  eingeleiteten  Verfahren  die  bfi
des  in  der  Ordre  vom  21.  Februar  1823  vorgeschriebenen  Kollegial-Beschlunses
Gutachtens  der  dem  Beamten  vorgesetzten  Behörde  (Provinzial-)  künftig  wegfallen  zoll.

2)  (Allerh.  K.-O.  v.  31.  Oktober  1835.)  Auf  den  Bericht  des  Staats-Mininteriums
vom  30.  v.  M.  will  Ich  die  Vorschrift  Meiner  Ordre  v.  16.  Angust  1826  in  Ausehung
der  noch  nicht  15  Jahre  dienenden  Beamten  dahin  näher  bestimmen,  dans  Beamte,
welche  in  dem  nach  gedachter  Ordre  angeordneten  Verfahren,  nach  dem  Beschlusse
des  Staats-Ministerinms  zur  unfreiwilligen  Pensionirung  geeignet  sein  würden,  in  dem
Falle,  wenn  sie  noch  nicht  15  Jahre  gedient  haben,  nach  der  Vorschrift  des  Penrions-Reglements,
  ohne  Pension  des  Dienstes  zu  entlassen  sind.  Wenn  in  einzelnen  Fällen

tnisse  vorhanden  sind,  welche  im  Wege  der  Gnade  eine  Ausnahme  motiriren,
so  werde  ich  ebenso,  wie  In  solchen  Fällen,  In  welchen  Meine  Ordre  v.  4.  Sept.  1897
wider  noch  nicht  15  Jahre  dienende  Beamte  angewondet  werden  muss,  den  vorbehaltenen
  besonderen  Bericht  erwarten.  (Vom  Chef  des  Mil.-Med.-Wes.  unter  d.  10.  Jan.  1896
mitgerh  ei  lt.)

3)  (Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  22.  Februar  1820.)  Die  in  vorstehender  Aller.
&amp;.-O.  v.  16.  August  1820  enthaltenen  Vorschriften  sollen,  nach  der  Allerh.  E.-O.  v.
10.  Februar  1829,  auch  auf  die  Beamten  der  Militär-Verwaltung,  ohue  Unterschied,
ob  solche  nach  dem  Ciril-  oder  Militär-Pensions-Reglement  pensionirt  werden,  Anwendung
  ünden
En  Auf  den  Bericht  des  Staats  Ministeriums  (Allerh.  K.-O.  v.  4.  Septamber  1837:
setze  Ich  zur  Beseitigung  der  Zweifel,  die  wegen  der  Zulässigkeit  einer  im  administrativen
  Wege  zu  eröffnenden  Untersuchung  wider  einen  sur  ee
richtlichen  Untersuchung  gezogenen,  aber  nicht  zur  Dionstentsetsung
verurtheilten  Staats-  Beamten  entstanden  sind,  Folgendes  fest.

enn  der  te  in  der  gerichtlichen  Untersuchuog  auf  den  geführten  vollen

Beweis  der  Unschuld  oder  wegen  Mangels  an  Beweisen  völlig  freigesprochen  worden

(88.  413,  414  Criminal-Ordnung),  so  ist  es  nicht  zulässig,  dass  wegen  desselben  Gugenstandes

  im  Verwaltungswege  eine  nene  Untersuchung  wider  ihn  eröffnet  werde,  vielmehr
  musa  das  richterliche  Erkenntniss  aufrecht  erhalten  bleiben.

9)  Ist  der  Beamte  durch  richterliches  Urthell  entweder  mit  einer  Strafe  belogt  oder
nur  vorläufg  freigesprochen  (88.  409  bis  412  Criminal-Ordaung),  so  kann  wegen  desselben
  Gegenstandes  im  Verwaltungswege  eine  neue  Untersuchung  stattnden,  sobald
nach  den  Gesetzen  die  Wiedereröffnung  der  Untersuchung  ira  Rechtswege  zulässig  sein
würde,  und  der  Gegeustand  in  einer  zum  administrativen  Verfahren  vorschriftumässig
erwiesenen  Dienstrergehung  ht.

6)  Weon  bei  der  gerichtlichen  Untersuchung  Umstände  zur  Sprache  gekommen
sind,  welche,  wenn  sie  gleich  die  Amtsentsetzung  des  Beamten  nicht  zur  Folge  gehabt
haben,  dennoch  seine  Amtswirksamkeit  gefährden  können,  so  kann
der  vorgesetsten  Behörde,  sowohl  bel  völliger  Freisprechung  (im  Falle  zu  "D,  als  auch
wenn  bei  vorläußger  Freisprechung  oder  erfolgter  Bestrafung  keine  die  Erneherung