Das  Sohuldenmachen,  5

der  Untersuchung  begrändenden  Umstände  vorhanden  sind  (im  Falle  zu  2),  auf  die
Pensionirung  des  Beamten  angetragen  werden,  wobei  dan  durch  Meine  Ordre  v.
16.  August  1526  vorgeschriebene  Verfahren  zu  beachten  ist.

4)  Diesen  Vorschriften  gemäss,  werden  die  Bestimmungen  modikeirt,  die  in  Meiner

Orire  v.  15.  Juli  1800  wegen  der  Dienstentlassungen  enthalten
»‚Ww  der  Untersuchungen  wider  Geistliche  und  Schullehrer.  sowie  wider  richlerliche
  Beamte  hat  es  bei  den  besonders  ergangenen  Vorschriften  sein  Bewenden.

IV.  (Cirkul.  an  d.  sämmtlichen  Milit.-Aerzte  v.  12.  Mürz  1837  ad  I).  Nach  der
Allerh.  Kab.-O,  v.  24.  December  1836  soll  jeder  Steats-Beamte,  der  sich  des
Lasters  der  Trunkenheit  schuldig  macht,  im  Wege  der  Disciplinar-Untersuchnng
seines  Dienstes  entlassen  werden,  wenn  ein  Vorgenetzter  desselben  und  seine  Mitarbeiter
anf  ihren  Amtseid  versichern,  dass  er  sich  zu  wiederholten  Malen  betrunken  im  Dienste
habe  betreten  lassen;  so  wie  auch,  wenn  durch  die  Aussage  dos  Vorgesetzten  anf  seine
Amtspflicht,  oder  durch  die  eidliche  Versicherung  zweier  unverwerflicher  Zeugen  darass

  der  Beamte  zu  wiederholten  Malen  auf  der  Strasse  oder  an  einem
fentlichen  Orte  im  Zustande  der  Trunkenheit  gesehen  worden.

6.  Ueber  das  Schuldenmachen.

BE.  Das  Schuldenmachen  überhaupt.

a)  Des  Kroigs  Majestät  haben,  mittelst  Allerh,.  Kab.-Ordre  vom  12.  Mai  1841
(ErL  des  Allg.  Kr.-Dep.  v.  Juli  1841),  hinsichtlich  des  Schuldenmachens  der
Beamten  zu  erklären  geru

wie  Anerhöchstdfsssiben  es  nicht  dulden  köunen,  dass  Beamte  den  ihnen  von
ibren  Gläubigern,  insbesondere  von  Handwerkern  gegebenen  Kredit  missbrauchen
  und  eich  bei  der  Exekution  durch  das  Privilegium  der  Abzugsfreiheit  ihres
Gebaltes  schätzen;  Allerhöchstdero  Willensmeinung  vielmehr  dahin  ginge,  dass
gesen  solche  Beamte  die  Bestimmungen  im  $.  8  et  neq.  der  Verordnung  vom

Februar  1806  mit  aller  Strenge  zur  Anwendung  gebracht,  und  dieselben  Br.
Majestät  dem  Könige  angezeigt  werden  sollen,  um,  nach  ‚  Bewandniss  der  Umstände,
  die  Entlassung  derselben  zu  verfügen.  —  All  tdieselben  haben
zugleich  befohlen,  dass  diese  Bestimmung  von  den  einzelnen  Verwaltungs-Chefs
den  Beamten  ihres  Ressorts  zur  amung  bekannt  gemacht  und  auf  die  Befolgung
  derselben  mit  Nachdruck

b)  Auszug  aus  der  Verordnung  vom  28  Febrner  1806,  betreffand  die  Verkümmerung
  der  Besoldungen  und  Pensionen  Königl.  Civil-Bedienten  und  Pensiodesgleichen

  deren  Befreiung  vom  Personal-Arrest  und  Verfahren  gegen  diejenigen
  derselben,  welche  ihre  Gläubiger  durch  unerlaubte  Mittel  zum  Kreditgeben  '

9.6.  Wenn  sich  aus  den,  gegen  einen  Civil-Bedienten  und  Pensionisten  eingereiehten
  Klagen,  oder  bei  Einleitung  derselben  ergiebt,  dass  selbige  ihre  Gläubiger
durch  falsche  Vorspiegelungen  zum  Kreditgeben  verleitet,  sich  sonst  betrülgerische  Mittel
sur  Bewirkung  dieses  Kredits  erlaubt  haben,  oder  ihnen  sonst  in  Hinsicht  desselben
geweine  Verbrechen  zur  Last  fallen,  welche  ihnen  die  za  ihrem  Amte  nöthige  Achtung
entziehen,  oder  nie  des  nöthigen  Vertrauens  dazu  oder  der  Pension,  welche  sie  geniessen,
unwärdig  machen;  so  ist  die  gerichtliche  Behörde,  bei  welcher  der  Rechtsstreit  obwaltet,
  verpflichtet,  und  zwar,  wenn  solche  ein  Untergericht  ist,  durch  das  ihr  vor
setzte  Landes-Justiz-Kollegium  dem  Departements-Chef  des  Officianteu  oder  dem  c  ef
der  Kasse,  aus  welcher  der  Pensionist  seine  Pension  bezieht,  davon  ausführliche  Anzu

  thun,  so  wie  denn  auch  dem  Gläubiger,  welcher  durch  solche  Mittel  zum  Kreäitgeben
  verleitet  worden,  eine  solche  Anzeige  demselben  einzureichen  unbenommen  bleibt.
fr  Departements-  Chef  verfügt  demnächst  die  Untersuchung  durch  die  bei
Ilten  Justiz-Bedienten  oder  resp.  demselben  untergeordueten

Jantie-Collogien.,  male  en  auch  die  Abfassung  des  Erkenntnisses  obliegt.

$.  10.  Wird  der  Beamte  oder  Pensionist  dabei  der  im  $.  B  genannten  Vergehungen
überwiesen,  so  hat  derselbe,  ausser  der  sonst  ihn  treffenden  gesetzlichen  Strafe,  die
Kassation  und  resp.  Verlust  der  Pension  verw

&amp;.  11.  Wenn  inzwischen  in  einem  solchen  Falle  unterlassen  worden,  auf  Amtsoder

  Verlust  der  Pension  zu  erkennen,  so  ist  dennoch  der  vorgesetzte  Departements-Chef,
  auch  wenn  der  Beamte  wegen  eines  solchen  Vergehens  gar  nicht  bestraft,
  sondern  nur  vorläufig  freigesprochen  worden  wäre,  befugt  und  verpflichtet,  bei
des  Königs  Majestät  auf  die  Versetzung  des  Bosmten  an  einen  andern  Ort  oder  in