56  Militär-Justiz.

ein  anderes  Amt,  wenn  sie  auch  mit  Verminderung  seines  Einkommens  verbunden  sein
sollte,  oder  auch  auf  Dienstentlassung,  oder  resp.  Verlust  und  Entziehung  der  Pension
anzutragen.

8.  12,  Wird  Jer  Antrag  auf  Dienstentlassung  oder  Verlust  der  Pension  genehmigt,
oder  auch  eines  und  das  andere  durch  rechtskräftige  Erkenntniss  fostgesetst,  so  wird
sledann  den  Rechten  der  Gläubiger  gegen  den  entlassenen  oder  seines  Amtes  entsetzten

cianten,  oder  den  seiner  Pension  verlustig  erklärten  Pensionisten,  nach  den  Vorschriften
  der  allgemeinen  Gerichts-Ordnung,  freier  Lauf  gelassen  u.  e.  w.

(Cirkular  an  die  General-Aerzte  und  an  d,  med.-chir.  Friedrich-Wilhelm-Institut
v.  31.  Juli  1841.)

ec)  Pie  in  neuerer  Zeit  vorgekommenen  Fälle,  in  welchen  Beamte  eingegangene
Wechsel-Verbindlichkeiten  nicht  haben  erfüllen  können,  baben  Sr.  Excellens
dem  Herrn  Kriegsminister  Veranlassung  gegeben,  anzuordnen,  dass  die  bestehenden
Gesetze  wegen  des  unerlaubten  Schuldenmachens  der  Beamten  in  Erinnerung  gebracht
werden  sollen.  —  Ew.  etc.  ersuchen  wir  deshalb  ergebenst,  die  Beamten  es  Bossorts
  sowohl  auf  jene  Gesetze,  als  auch  besonders  auf  die  nachtheiligen  Folgen  aufmerksam
  zu  machen,  welche  das  Schuldenmachen  überhaupt,  und  vorzugsweise  das
Eingehen  von  Woechselverpflichtungen  haben  kann,  da  ebenso,  wie  leichtsinnige  und
unverbesserliche  Schuldenmacher,  auch  solche  Beamte,  welche  es  Schulden  halber  bis
zur  Personal-Esekution  kommen  lassen,  Gefahr  laufen,  unnachsichtlich  auf  dem  Diseiplinar-Wege
  aus  dem  Amte  entfernt  zu  werden.  —  Da  in  vielen  Fällen  die  Ursache  zu
der  späteren  Verschuldung  der  Beamten  darin  liegt,  dass  die  ökonomischen  Verhältnisse
  derselben  bereits  sur  Zeit  ihres  Eintritts  in  den  Staatsdienst  nicht  geordnet  gewesen
  sind,  so  erwartet  Sr.  Excellenz  der  Herr  Kriegsminister,  dass  diese  Verhältnisse
eine  sorgfältige  Beachtung  finden  und  Bewerber,  die  mit  bedeutenden  Schulden  belastet
sind,  oder  durch  die  Art  des  Entstehens  derselben  zu  einer  ihnen  ungünstigen  Meinung
Veranlassung  geben,  nicht  angestellt  und  resp.  zur  Anstellung  in  Vorschlag  gebracht
werden.

Dieser,  vom  Allg.  Kriegs-Dep.  etc.  unterm  2.  November  1954  an  den  General-Stabs-Arzt
  etc.  emanirte  Erlass  wird  von  demaelben  unter  dem  25.  Novemler  1854  den
General-Aerzten  und  dem  med.-chir.  Friedr.-Wilh.-Inst.  mit  dem  Erauchen  mitgetheilt,
den  Militär-Aerzten  sowohl  dio  in  dem  Cirkular  an  die  General-Aerzte  etc.  v.  31.  Juli  1841
(8.  oben)  enthaltenen  bezüglichen  Bestimmungen  der  Allerh.  Kab.-O.  v.  12.  Mai  1841
wieder  in  Erinnerung  zu  bringen,  Js  auch  dieselben  mit  dem  Inhalte  des  vorstehenden
Erlasses  bekannt  zu  machen.

IL.  Velistreckung  des  Wechselarrestes  gegen  ina  Dienst
befindliche  Milltiär-Beamte.

(Militär-Wochenblatt  pro  1832  Nr.  19.  Kriegsm.-Erl.  v.  27.  April  1952.)  Nachdem
durch  die  Verordnung  vom  6.  Januar  1849  die  allgemeine  deutsche  Wechselordnung
im  Preuss.  Staate  eingeführt  worden  ist,  sind  bei  einigen  Militäir-Behörden  Zweifel
darüber  entstanden,  ob  gegen  im  Dienst  befindliche  Militär-Beamte  die  Vollstreckung
des  Wechsel-Arrestes  zulüssig  sei?  —  Auf  Grund  des  $.  5  des  Gesctzes  vom  15.  Februsr
  1850,  die  Einführung  der  allgemeinen  Wechsel-Ordnung  betreffend,  in  Verbindung
  mit  den  Vorschriften  des  8.  174  des  Idea  Krlopen  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung,
haben  die  Herren  Minister  der  Justiz  und  des  die  bejabeude  Beantwortung
dieser  Frage  für  unzweifelbaft  erachtet  —  Die  Köniel.  Militär-Behörden  werden  hiervon
  in  Kenntnis  gesetzt  und  veranlasst,  die  Vollstreckung  eines  von  den  Civil-Gerichten
  gegen  Militär-Beamte  verhängten  Wechsel-Arrestes  nicht  zu  bebindern  und
auf  die  bierüber,  in  Gemässheit  des  $.  145,  Theil  I,  Tit.  24  der  Allg.  Gerichts-Ordnung,
von  den  Gerichten  zu  ertbeilende  Benachrichtigung,  die  zur  Vortretung  des  qu.  Besmten
erforderlicheu  Anordnungen  zu  trefien.

a)  Bei  "der  Exekutions-  Vollstreckung  gegen  Militär-  Eersonen  auf  Gehaltsund
  Pensions-Abzüge  soll,  nach  der  Allerh.  Kab.-O.  v.  20.  Januar  1829,  die  Mittel-Instanz
  der  Militär-  Gerichte  nicht  weiter  stattfinden,  vielmehr  sollen
die  Civil-Gerichte  fernerhin  unmittelbar  die  betreffonden  Verwaltungsbehörden  regniriren,
um  den  Militärpereonen  die  Gehalts-  und  „ensions  Abzüge  zu  machen.  Es  sollen  daher,

den  desfallsigen  Bestimmungen  der  Königl.  Ministerien  des  Krieges  und  der  Justiz,
die  sich  darauf  bexiehenden  Requisitionen  der  Civil-Gerichte

1)  insoweit  sie  bisher  an  das  Königl,  General-Au  ditoriat  gingen,  desgleichen  in

Hinsicht  aller  pensionirten  oder  auf  Dean,  stehenden  Ofloiere,  unmittelbar
an  das  Königl.  Militür-O