Das  Schuldeumachen.  57

2)  für  alle  anderen  Offciere  und  Militärbeamten,  insofern  sie  einem  Begimente
oder  sonstigen  Truppentheile  angehören,  an  den  Kommandeur  desselben,  insofera
  ee  nicht  rogimentirt  sind,  an  das  Königl.  General-Kommando  der  Pro-(Cirkal.

  ao  ı  General-Aerste  und  d.  wed..chir.  Friedrich-Wilhelms-  Institut  vom
233.  Februar  1529.)

b)  Exekutions-  Vollstreckung  gegen  in  Dienstgebäuden  wohnende
Militärbeamte.  (Kriegsm.-Erl.  v.  8.  September  1853.  Milit.-Wochenbl.  pro  1853  Nr.  33.)

us  Veranlassung  eines  Bpecial-Falles  ist  die  Frage  einer  Prüfung  unterworfen

worden,  ob  die  Allerh.  Kab.-O.  v.  4.  Januar  1833,  welche  bestimmt,  „dass  exekutiyische
Massregeln  gegen  die  in  Kasernen  wohnenden  Militärpersonen,  so  weit  sie  nach  $.  1
des  Anbanges  zur  Allg.  Gerichts-Ordnung  und  nach  Inhalt  der  Allerh.  Ordre  v.  8.  No,
vember  11  überbaupt  zulässig  sind,  und  in  der  Kaserne  oder  dem  Dieustgebäudo
vollatreckt  werden  müssen,  nicht  durch  Civil-Gerichte,  soudorn  nur  durch  Requisition
der  Militär-Gerichte  vollstreckt  werden  sollen“,  blos  auf  die  Personen  des  Boldatenstandes
  oder  auch  auf  die,  in  dergleichen  Gebäuden  wohnenden  Militärbeamten
zu  beziehen  sei?  —  Nach  Einsicht  der  Verhandlungen,  welche  die  Allerh.  Ordro  v.
4.  Januar  1833  zur  Folge  gehabt  haben,  ist  es  als  unzweifelhaft  anzunehmen,  dass  es
sich  bei  der  gedachten  Verordnung  lediglich  darum  gebandelt  hat,  von  den  allgemeinen
Vorschriften  der  Allerh,  Ordre  v  4.  Juni  1822,  im  Interesse  der  Militär-Disciplin,  eine
Ausnahme  hinsichtlich  der  Personen  des  Boldatenstandes  zu  machen,  und  dass
mithin  —  „die  Allerh.  Ordre  vom  4.  Januar  1833  nur  auf  Personen  des  Soldaten
standes  au  beziehen  ist,  dagegen  Exekutionen  aus  Civilerkenntnissen  in  das  Mobiliar
er  in  Kasernen  und  ähnlichen  Dienstgebäuden  wohnenden  Mılitärbeamten,  unter
Beachtung  der  Allerh.  Erlasse  v.  4.  Juni  1822  und  8.  November  1831,  durch  die  Civil-Gerichte
  su  vollstrecken  sind‘;  womit  der  Herr  Justiz-Minister  sich  einverstanden
erklärt  hat.

IV.  Abzüge  verschuldeter  Beamter.

a)  Es  ist  in  Vereinigung  mit  dem  Herrn  Justiz-Minister  bestimmt  worden,  dass,
so  wie  bei  den  verechuldeten  Civilbeamten  die  Beiträge  zur  allgemeinen  Wittwen-Ver-Begungs-Anstalt,

  gleich  den  Pensionsbeitrügen  von  dem  Gehalte  vorweg  in  Abzug  ge-Pracht,
  und  erst  von  dem  Ueberrest  die  gosetzlichen  Abzüge  zur  Befriedigung  von
Gläubigern  berechnet  werden,  dies  auf  gleiche  Weise  mit  den  Beiträgen  der  Offciere
und  Militürbeamten  zur  Militär-  Wittwenkasse  geschehen  soll.  Die  Königl.  Justizbehörden
  haben  mittelst  Verfügung  vom  11.  April  1928  die  nöthige  Anweisung  deshalb
ebalten.

(Kriegmn.-Erlass  vom  8.  Mai  1828;  vom  Generalstabs-Arzte  mitgetheilt  unter  dem
%.  Mai  1828.)

b)  Des  Königs  Majestät  haben  mitielst  Allerb.  Kab.-O,  v.  21.  April  1841  bestimmt,
dass,  wenn  ein  Beamter,  welcher  zur  Bezahlung  von  Schulden  die  gesetzlichen  Gehalts-Abzüge
  erleidet,  dienstunfähig  wird,  und  ibm,  nach  dem  Ermessen  der  Dienstbehörde,
bis  zu  seiner  Pensionirung  die  Kosten  sciner  Stellvertretung  ganz  oder  theilweise  auferlegt
  werden,  diese  Kosten  nicht  von  dem  ganzen  Ochalte  vorweg  in  Abzug  gebracht,

aus  dem  abrugsfreien  Theile  des  Gehaltes  entnommen  werden  sollen.

NB.  Im  Uebrigen  vergl.  über  diesen  Punkt  die  betreffenden  $$.  des  später  mitgetheilten

  Reglements  über  die  Geld-Verpßegung  der  Truppen  im  Frieden  vte.

V.  Verjährungsfristen  der  Sehuldforderungen.

Durch  die,  in  Nr.  15  der  Gesetzeammlung  pro  1833,  8.  240  seq.  publicirte  Allerh.
Kab.-O.  v.  31.  März  1838  ist,  binsichtlich  der  Verjäbrungafristen  von  Schuldforderungen,
für  alle  Provinzen  der  Monarchie,  in  welchen  das  Allg.  Landrecht  Kraft  hat,  Folgendes
festgesetzt  worden

g.1.  Mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  verjähren  die  Forderungen:

ı)  unternehmer,  Kaufleute,  Krämer,  Künstler  und  Handwerker  für
Waaren  und  Arbeiten,  ingleichen  der  Apotheker  für  geli  forte  Arzneimittel.  —
Ausgenommen  hiervon  sind  solche  Forderungen,  welche  in  Bezug  auf  den
Gewerbsbetrieb  des  Empfängers  der  Waare  oder  Arbeit  entstanden  sind;

3%)  der  Fabrikauternehmer,  Kaufleute,  Krämer,  Künstler  und  Handwerker  wegen

der  an  ihre  Arbeiter  gegebenen  Vorschüsse;

der  öffentlichen  und  Privat-Schul-  und  Erziehungs-,  sowie  der  Pensions-  und

Verpflegungs-Austalten  aller  Art,  für  Unterhalt,  Unterricht  und  Erziehung;

4)  der  öffextlichen  und  Privat-Lehrer,  hinsichtlich  der  Honorare,  mit  Ausnahme
derjenigen,  che  bei  den  Universitäten  und  andern  öffentlichen  Lehranstalten

  Toglementsmlsnig  gestundet  werden;

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