b  |  Militär-Justis,

5)  der  Fabrikarbeiter,  Handwerksgesellen,  Tagelöbner  und  andern  gemeinen

Handarbeiter  wegen  räckständigen  Lohnes;

6)  der  Fuhrleute  und  Schiffer,  hinsichtlich  des  Fuhrlohns  und  Frachtgeldes,  so

wio  ihrer  Auslagen;

7)  der  Gast-  und  Speise-Wirthe  für  Wohnung  und  Beköstigung.
$.  2.  Mit  dem  Ablaufe  von  vier  Jahren  verjähren  die  Forderungen:

I)  der  Kirchen,  dur  Geistlichen  und  Kirchenbeamton  wegen  der  Gebähren  für

kirchliche  Handlungen;

4),  der  Kommissarien  öffentlicher  Behörden,  der  Justiz-Kommissarien  und  gerichtlichen
  Anwalte,  der  Notare,  der  Medicinal-Personen.  mit  Ausnahme  der  Apotheker,
  der  Feldmesser  und  Kondukteure,  der  Auktions-Kommissarien,  der
Mäkler  und  überhaupt  aller  derjeni  Personen,  welche  zur  Besorgung  bestimmter
  Geschäfte  öffentlich  bestellt  oder  zugelassen  sind,  oder  sonst  ans
der  UVebernehmung  einzelner  Arten  von  Aufträgen  ein  Gewerbe  machen,  so
wie  der  Zeugen  und  Bachverständigen  wegen  ihrer  Gebühren  und  Auslagen;
der  Haus-  und  Wirthschafts-Offcianten,  der  Handlungsgehälfen  und  des  Geeindes
  an  Gehalt,  Lohn  und  andern  Emolumenten;

4)  der  Lebrherren  hinsichtlich  des  Lehrgeldes;

5)  wegen  der  Rückstände  an  vorbedungenen  Zinsen,  an  Mieths-  und  Pachtgeldern,
  Pensionen,  Besoldungen,  Alimenten,  Renten  und  allen  andern  zu  bestimmten
  Zeiten  wiederkehrenden  Abgaben  und  Leistungen,  os  mag  das  Recht
dasu  im  Hypothekenbuche  eingetragen  sein  odar  nicht;

6)  wegen  Rückstände  von  Abgaben,  die,  in  Folge  einer  vom  Staste  besonders
verliehenen  Berechtigung,  an  Privat-Personen  su  entrichten  «ind,  als:  Wegeund
  Brückengelder  u.  8.  w.;

?)  auf  Erstattung  ausgelegter  Prozess-Kosten  von  dem  dasu  verpfliohteten  Gegner;

8)  auf  Nachzahlung  der  von  den  Gerichten,  General-Kommissionen,  Revisions-Kollegien
  und  Verwaltungs-Bebörden  gar  nicht  oder  zu  wenig  eingefarderten,
oder  auf  Erstattung  der  an  dieselben  zu  viel  gezahlten  Kosten,  mit  Einschluss
der  Stampe)-  und  Portogefälle;  ausgenommen  bleiben  jedoch  die  Werthetem  tempel,
welche  mehr  als  ein  Procent  betragen,  oder  su  Verträgen  oder  Schuldverschreibungen
  zu  verwenden  sind.

$.  4.  Bestehen  bei  den,  in  den  88.  I  und  2  aufgeführten  Forderungen,  unter  besonderen
  Verhältnissen,  nsch  den  bisheriger  Gesetzen  noch  kürzere  Verjäh
—  nB.  8.  141  des  Anbangs  ı  sum  Allg.  Landrecht  —  so  behlllt  es  dabei  sein  Bewenden.
8.  5.  Die  Verjährung  fängt  an,  in  eff

1)  der  Gebühren  und  Auslagen  der  im  $.  2  ad  2  genannten  Personen,  insofern
ibre  Forderungen  einer  Festsetzung  durch  die  vorgesetste  Behörde  bedürfen,
mit  dem  letzten  December  desjenigen  Jahres,  in  ven  sie  im  Stande  gewesen
  eind,  die  Liquidationen  zur  Festsetzung  ei

9)  der  in  Prosessen  und  Untersuchungen  vorkommenden  Gerichtskosten,  Stempalund
  Porto-Gefülle,  mit  dem  letsten  December  desjenigen  Jahres,  in  welchem
der  Process  oder  die  Untersuchung  durch  rechtskräftiiges  Erkenntniss,  Entsagung
  oder  Vergleich  beendet  worden  ist.  Unter  Prozess  lat  jede  Art  des

erichtlichen  Verfahrens  zu  verstehen,  welche  Gegenstand  des  ersten  Theils

er  Allgem.  Gerichtsordnung
aller  übrigen  in  den  88.  I  nd  4  aufgeführten  Forderungen,  mit  dem  auf  den
festgesetzten  Zahlungstag  folgenden  letzten  Dacember,  und,  wenn  ein  Zah-Iongriag
  nicht  besonders  fortgesetzt  ist,  mit  dem  letzten  December  desjenigen
Jahres,  in  welchem  die  Forderung  entstanden  ist

8.  6.  Der  Lauf  der  in  den  8%.  1  und  2  bestimmten  Verjährungen  wird  dadurch
nicht  unterbrochen,  dass  das  Verhältniss,  aus  welchem  die  Forderungen  entstanden  sind,
fortgedauert  hat.

$.  8.  Bei  Abgaben,  ‚Leistungen  und  Zahlungen,  die  von  einer  Bahörde  o  singesogen
werden,  welche  befugt  ist,  solche  ohne  vorgängige  gerichtliche  Entscheidung  ex

tivisch  beizatreiben,  tritt  die  Unterbrechung  jeder  Art  der  Verjährung  durch  die  Zustellumg

  des  Zahlungsbefehles  ein.

-  0.  Bei  denjenigen  Forderungen,  bei  welchen  ein  rosessualisches  Verfahren  vor
Gericht  nicht  zullissig  ist,  wird  jede  Verjährung  darch  sc  iehe  Anmeldung  des  An-'spruchs
  bei  der  kompetenten  Verwaltungs-Behörde  unterbrochen

8.  W.  innt,  nach  erfolgter  Unterbrechung,  eine  neue  Verjährung,  so  genügt
zu.  deren  Vollendung  eine,  der  urspränglichen  gleichkommende  Frist.  Eine  Ausnshme
hiervon  findet  jedoch  Statt,  wenn  wegen  des  Anspruchs  eine  rechtskräftige  Verurtheilung
  erfolgt  ist;  in  dienem  Falle  tritt,  anstatt  der  ursprünglichen  kiraeren  die  ordentliche
  Verjäbrungsfrist  ein.

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