Verwaltung  ron  Nebenlimtern.  59

7.  Ueber  die  Verwaltung  von  Nebenämtern.

ea)  (Allerh.  Kab.-Ordre  v.  13.  Juli  1839,  public.  durch  Erl.  d.  Allg.  Er.-Dep.  v
19.  August  st  1839.)

en  Nachtheilen  vorsubeugen,  welche  bei  Staatsbeamten  aus  der  Annahme
von  Nabenämtern  entstehen  können,  sollen  von  jetzt  an  folgende  Bestimmungen  zur
Anwendung  kommen:

l)  Keim  Staatsbeamter  darf  ein  Nebenamt  oder  eine  Nebenbeschäftigung,  mit  welcher
eine  fortlaufende  Remuneration  verbunden  ist,  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Geneherjenigen

  Centralbehörden  übernehmen,  welchen  das  Haupt-  und  das  Neben-Amt
  untergeben  sind.

2)  Die  betreffenden  Centralbehörden  haben  sich  in  jedem  einzelnen  Falle  über  die,
den  obwaltenden  besonderen  Umständen  entsprechenden  Bedingungen,  wovon  die  Ertbeilung
  der  Genehmigung  abhängig  zu  machen  ist,  zu  vereinigen.  Verabredungen,
wonach  ein  Beamter,  um  eine  Nebenstelle  oder  Nebenbeschäftignng  zu  übernehmen,  sich
in  seinem  Hanptamte,  wenn  auch  auf  cigene  Kosten,  ganz  oder  theilweise  vertreten
lassen  will,  sind  unzulässig.

3)  Die  Uebertragung  von  Nebenämtern  oder  Nebenbeschäftigungen  darf  in  der
Regel  nur  auf  Widerruf  stattnden.  Die  Centralbehörde  des  Haupt-,  sowie  des  Neben-Amtes
  sind  gleich  befugt,  diesen  Widerruf  eintreten  zu  lassen,  ohne  dass  vine  Beschwerde
darüber  zulüssig  ist,  oder  eine  Entschädigung  für  den  Verlust  der  mit  dem  Nebenamte
oder  Nobengeschüfte  verbundenen  Einnahmen  oder  Vortheile  in  Anspruch  genommen
werden  kann.  Die  von  des  Königs  Majestät  Allerhöchstselbat  genehmigten  Ernennungen
su  Nebenämtern  sind  jedoch  als  bleibende  zu  betrachten.  Aus  besonderen  Gründen
können  auch  die  Centralbehörden  ausnahmsweise  Nebenämter  oder  Nebenbeschäftigungen
entweder  bleibend,  oder  doch  auf  bestimmte  Jahre  übertragen,  oder  zu  einer  solchen

Uebertragung  die  Genehmigung  ertheilen.  Es  muss  dies  aber  bei  der  Verleihung  oder
der  Genehmigung  der  Annahme  ausdrücklich  bemerkt  werden,  indem  sonst  der  Widerraf
  jeder  Zeit  zulässig  bleibt.

4)  Mit  alleiniger  Ausnahme  der  Fälle,  in  denen  eine,  in  den  Etats  aufgeführte
Stelle  ale  Nebenamt  bleibend  verliehen  ist,  kann  von  dem  mit  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften
  verbundenen  Einkommen  auf  Pension  niemals  Anspruch  gemacht  werden,
wogegen  von  diesem  Einkommen  anch  keine  Pensionsbeitrige  zu  entrichten  sind.
Insoweit  jedoch  das  Diensteinkommen  eines  Nebenamtes  bei  der  Berechnung  der  Pensionsbeiträge
  bisher  mitberücksichtigt  worden  ist,  dauert  die  Entrichtung  dieser  Beiträge
und  der  entsprechende  Pensions-Anspruch  so  lange  fort,  bis  dieses  Nebenamt  anderweg
  verliehen  wird.

5)  Alle  Einnahmen  und  Emolumente,  welche  ein  Beamter,  ausser  dem  mit  seinem
Hauptamte  verbundenen  Einkommen,  aus  Staats-Instituten,  ‚Korporations-  oder  andern
Kassen  und  Fonds  bezieht,  milesen  in  demjenigen  Etat,  worin  das  Hauptamt  aufgeführt
ist,  vor  der  Linie  vermerkt  werden.  Auch  ist  in  dem  Jahres-Etat,  worin  eine
solche  Nebeneinnahme  zum  ersten  Male  erscheint,  nachzuweisen,  dass  bei  deren  Verleibung
  den  vorstehenden  Vorschriften  genügt  morden,  2  von  welchen  ohne  apezielle  Geneh-Br.

  Majestät  niemals  abgewichen  werden

b)  (Aller.  Kab.-O.  v.  29,  Juli  1840;  vom  a  etabı-  Arzte  mitgetheilt  unter  d.
8.  Oktober  1840).  Es  wird  bestimmt,  dass  die  Ordre  vom  13.  Juli  1839  wegen  der
sar  Annahme  von  Nebenämtern  oder  Nebenbeschäftigungen  für  Staatsbeamte  erforderlieben
  Genehmigung  der  Centralbehörden  nur  auf  die  unmittelbaren,  und  nicht
auch  auf  die  mittelbaren  Staatsbeamten,  hinsichts  der  ersteren  aber  sowohl  auf
remunerirte,  als  auch  auf  solche  Staatabeamte  zu  beriohen  ist,  welche,  wie  z.  B.  Referendarien,
  unbesoldete  Asbessoren,  ohne  Remuneration  aus  Btaatskassen  angestellt  sind.

e)  (Erl.  a  Kriegsmin.  v.  5.  Juni  1860,  vom  Chef  d.  Mil.-Med.-Wes.  unter  dem  12.

m  a.  mitgetheilt).  Die  Beiheiligung  der  Reamten  als  Mitglieder  der  Vorwaltungs-
  Vorstände  (der  Verwaltungs-Räthe,  Ausschüsse  etc.)  bei  Actien-  oder  ühnliehen
  Gesellschaften,  welche  ganz  oder  theilweise  auf  einen  Handels-  oder  Guwerbebetrieb
  gerichtet  sind,  hat  mehrfach  su  störenden  Kollisionen  zwischen  den  durch  die
swiefsche  Stellung  solcher  Beamten  bedingten  Interessen  und  Pflichten  geführt.  Auch
wesentliche  Missstünde  anderer  Art  haben  sich  aus  dergleichen  Verhältnissen  ergeben,
so  dass  die  den  betreffenden  Beamten  vorgesetzten  Centralbehörden  in  einzelnen  Fällen

genöthigt  gewesen  sind,  dieselben  zur  Niederlegung  der  fraglichen  Beschäftigungen  zu
ranlassch.  Um  solchen  Unruträgliohkeiten  für  die  Folge  vorzubeugen,  ist  es  nothwendig,
  der  Uebernahme  von  Nebenbenchhfägun  gen  der  genannten  Art  Seitens  der
immer  eine  sorgfältige  Prüfung  der  Frage  Yorangehen  zu  lassen,  ob

den  letzteren  die  Nebenbeschäftigang  im  dienstlichen  Interesse  gestattet  werden  kann.  —
Das  Kriegs-Ministerium  erwartet  daher,  dass  die  Beamten  seines  Ressorts  als  Mitglieder