60  Militär-Justis.

der  Verwaltungs-  Vorstände  bei  industriellen  Aktien-  oder  ähnlichen  Gesellschaften
fernerhin  sich  nicht  mehr  betheiligen  werden,  ohne  dazu  zuvörderst  die  dieneitige
Genehmi  zung,  nachgesucht,  und  erhalten  zu  baben.  —  Das  Königl.  General-Ko:
ersucht  riegsministerium  ergebenst,  diesen  Erlass  in  „geeigneter  Art  zur  Kenntniss
  der  betreffenden  Beamten  des  Corps-Besirks  ngen  zu  wollen.

Ucber  die  Annahme  von  Geschenken  fürDienatverrüchtangen  ist  fo
Allerh.  Kab.-O.  v.  12.  April  1362.  (Erlass  der  Allg.  Kr.-Depart.  vom  23.  April  18632)
erlassen:  Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  bestimme  Ich,  dass  zur  Annahme  von  Geschenken
  für  Dienstverrichtungen  die  Officiere  und  die  ‘oberen  Beamten  der
und  Marine-Verwaltung  Meine  Erlaubniss  und  zwer  auf  dem  dienstlichen  Instanzenwege,
die  Militärpersonen  vom  Stande  der  Unteroffciere  und  Gemeinen,  sowie  die  untern
Beamten  der  Militär-  und  Marine  -  Verwaltung  dagegen  die  Erlaubniss  ihrer  Dienstvorgesetzten
  nachzusuchen  haben.

8.  Ueber  die  Amtsverschwiegenheit.

(Erl.  d.  Kriegs-Min.  v.  21.  December  1835.)  Des  Königs  Majestät  haben  in  Beziehung
  auf  die  p-  237  der  Gesetz-Bammlung  abgedruckte  Allerh.  Kab.  -O,  vom  21.  November
  1835,  die  Amtsverschwiegenheit  der  öffentlichen  Beamten  betreffend,  gleichzeitig
eine  besondere  Kabinets-Ordre  von  demselben  Tage  an  das  Königliche  Hohe  Stasts-Ministerium
  zu  erlassen  geruhet,  wodurch  den  Departsments-Chefs  zur  Pflicht  gemacht
wird,  vorkommende  Fälle  verletzter  Amtsverschwiegenheit  auf  das  Sorgfältigste  zu  erforschen
  und  zu  verfolgen.

Indem  das  unterzeichnete  Departement  dies  dem  Königl.  General-Kommando  bekannt
zu  machen  nicht  ermangelt,  ersucht  es  Wohldasselbe  ganz  ergebenst,  hierauf  gefül
Rücksicht  zu  nehmen,  und  säınmtliche  untergeordnete  Behörden  und  Beamten,  wie  nicht
weniger  die  Kommandanturen  und  die  Corps-Intendantur  sur  weitern  nöthigen  Verassung,

  auch  einsichtlichsten  und  pflnktlichsten  Befolgung  dieser  an  sich  schon
angelobten  Verpflichtung  anzuweisen,  auch  darauf  aufmerksam  zu  machen,  dass  susser
der  verwirkten  Strafe  die  Entfernung  aus  dem  Dienste  ohne  Pension  in  vorkommenden
Uebertretungsfällen  von  des  Königs  Majestät  bestimmt  werden  dürfte.  (Dieser  Erlass
ist  durch  die  Kriegsministerielle  Verfügung  vom  12.  Märs  1362  wiederum  in  Erinnerung
gebracht  und  in  demselben  unbedingte  Amtsverschiegenheit  anbefohlen).

Anhang  zu  Capitel  Il.

1.  Ueber  Ordens  -  Verleihungen.

(Vergl.  hierzu:  von  Helldorf's  Dienst-Vorschriften.  Bd.  II.  8.  185—  201.)

a)  (Allerh.  Kab.-O.  v.  7.  Mai  1839.)  Ich  bestimme,  dass  künftig  bei  den,  an  Mich
einzureichenden  Vorschlägen  zu  Ordoens-Verleihungen  an  Officiere,  und  Mannschaften
  im  Frieden  das  anliegende  Schema  benutzt  werden  soll.  —  Wenn  sich  die

mmandirenden  Generals  veranlasst  finden,  Offlciere  des  General-Stabes,  der  Jäger
und  Schützen,  der  Artillerie  oder  des  Ingenieur-Korps  zur  Verleihung  eines  Ordens  in
Vorschlag  zu  bringen,  so  muss  dem  jedesmal  eine  Kommunikation  resp.  mit  dem  Chef
des  Generalstabes  der  Armee,  dem  Inspekteur  der  Jäger  und  Schützen  und  den  General-Inspekteuren
  der  Artillerie  und  des  Ingenieur-Korps  vorangehen  und  das  Resultat  dieser
Kommunikation  in  der  Vorschlagsliste  vermerkt  werden.  Die  Ordens  -Vorschläge  für
Militär-Beamte  sind  an  das  Kriegs-  Ministerium  einzureichen,  welches  die  ressortmässige
  Prüfung  zu  veranlassen  und  demnächst  Meine  Entscheidung  herbeizuführen  hat.

Diese  A.  Kab.-O.  ist  vom  Kriegsmin.  unterm  17.  Mai  185  unter  Beifügung  eines
2.  Schemas  zu  Ordens-Vorschlägen  für  Mılitär-Beamte  (dessen  Mittheilung  es  hier  nicht
bedarf)  publicirt.

Zusatz.  Das  Kriegs-Minist.  machte  unter  d.  2.  Augnst  1850  bekannt,  dass  Br.
Königl.  Hoheit  der  Prinz-Regent  zum  1.  September  183%  Ordens-Vorschläge  für  Personen
  erwarte,  welche  sich  durch  ihre  Dienstthltigkeit  im  Laufe  der  letzten  Monate
(Mobilmachung)  besonders  bemerkbar  gemacht  habe

b)  (Kriegsmin.  Erl.  vom  ?.  September  1860.)  In  den  letsteren  Jahren  sind  dem
Kriegs-Mininterium  einzelne  Vorschläge  sum  Ordensfest,  bezüglich  der  Militär-Beamten,
  Ciril-  Beamten  der  Militär-  Verwaltung  oder  Civil-  Personen  tberhaupt,  so