Amtsverschwiegenheit.  —  Orden.  61

verspätet  zugegangen,  dass  deren  Beräcksichtigung  Iedi  lich  aus  diesem  Grunde  nicht
erfolgen  konnte.  Um  daher  für  die  etwa  nöthi  enden  Rückfragen,  sowie  zur
Einholung  der  in  einzelnen  Fhllen  nöthig  werdenden  ,  Zuntiromung  anderer  Königlicher
Ministerien  die  erforderliche  Zeit  zu  gewinnen,  bestimmt  das  Kriegs  -  Ministerium  hiermit,
  dass  etwaige  derartige  Vorschläge  alljährlich  zum  1.  November  hierher  einzureichen
  sind.  Gleichzeitig  bemerkt  dasselbe  "hierzu  noch  Folgendes  ergebenst:

1)  Inwieweit  die  bereits  einmal  vorgeschlagenen  und  nicht  borücksichtigten  Individuen
  in  die  nächste  Vorschlagsliste  wieder  aufzunehmen  sind,  bleibt  lediglich  dem
Ermessen  derjenigen  Behörden  überlassen,  von  welchen  der  Vorschlag  ausgegangen  ist.

2)  Da  erfahrungsmässig  immer  eine  grössere  Anzahl  von  Personen  zur  Dekorirung
empfohlen  wird,  als  überhaupt  zur  Berücksichtigung  gelangen  kann,  so  sind  diejenigen
Individuen  im  bezüglichen  Begleitbericht  ausdrücklich  hervorzuheben,  deren  Dekorirung

besonders  wünschenswerth  ist.

e)  (Cirkular  an  d.  General-Aerzte  v.  23.  Januar  1936;  Allerh.  K.-O.  v.  13.  Oktober
  1812.)  Des  Königs  Majestät  haben,  in  Folge  der  Allerh.  Kab.-O  v.  25.  Januar  193°,
nach  welcher  dıe  Militär-Personen  aller  Grade,  Behufs  der  Ordens  -  Verleihungen,
von  den  imuppen-  Befehlshabern  vorgeschlagen  werden  sollen,  mittelst  Allerh.
Kab.-O  18.  Januar  1936,  dem  Generalstabs-  Arzte  der  Armee  zu  eröffnen  geruht,
dass  känfig  die  Vorschläge  zu  Ordens-Verleihungen  an  das  militärärztliche  Personal
  Allerhöchsten  Orts  zwar  durch  die  Genersl-Kommandor  vorgelegt  werden  müssen,
dieselben  jedoch,  bevor  die  Allerhöchste  Entscheidung  erfolgt,  dem  Generalstabs-Arzte

Armee  zur  Begutachtung  mitgetheilt  werden  sollen.

Von  dem  Chef  des  Militär-Medieinal-Wesens  können  in  einzelnen  besonderen  Fällen
Vo  e  zur  Verleihung  von  Auszeichnungen  für  die  Militär-  Aerzte  unmittelbar
Allerh.  Orts  vorgelegt  worden,  mit  der  Massgabe  jedoch,  dass  derselbe  zuvor  die  Zustimmung
  des  General-Kommandos  etc.  einzuholen  habe

Fl  (Allerb.  Kab.-O.  v.  2.  November  1852,  Militär  -  Wochenblatt  pro  1952,  Nr.  30;
Erl.  d.  Allg.  Kr.-Dep.  v.  1.  December  1352.)  In  Erledigung  der  Anfrage  der  General-Ordens
  -  Kommission  vom  16.  v.  Mts.,  in  welcher  Weise  der  Ersatz  für  Hohenzol-1
  h  ‚  welche  im  Dienst  verloren  gehen,  zu  leisten  sei,  wird  bestimmt,
  dass  damit  nach  Analogie  der  Kab.-O.  vom  9.  Mai  1316  über  den  Ersatz  im
Dienst  verlorener  Kriegsdenkmünzen  etc.  verfahren  werde,  wcnach  der  Ersatz  im  Dienst
verloren  gegangener  Hobenzollernscher  Medaillen,  ohne  besondere  Königliche  Geneh-‚

  von  der  General-Ordens-Kommission  geleistet  werden  kanu,  sobald  die  betreffenden
  Vorgesetzten  bezeugen,  dass  der  Verlust  olıne  Verschulden  des  Besitzers  erfolgt  ist.

Das  Kriegs-Min.  fügt  hinzu,  dass  der  in  Rede  stehende  Ersatz,  wie  dies  mit  den
Kriegsdenkmünzen  geschehen  ist,  von  der  Königl.  General-Ordens-Kommission  in  vierteljährlichen
  Terminen  geleistet  werden  wird,  an  welche  zu  diesem  Behufe  über  die  bei
den  Truppen  im  Dienst  verloren  gegangenen  Holcnzollernschen  Denkmünzen  von  Jen
resp.  General-Kommandos,  General-Inspectionen  und  von  dem  Kommando  der  Land-Gendarmerie
  zusammengestellto  Hauptliquidationen  im  Januar,  April,  Juli  und  Oktober
einzureichen  sind.  Diese  Liquidationen  sind,  zur  Vereinfachung  des  Geschäfts,  gleich
mit  einer  Empfangs-Bescheinigung  zu  versehen.

Anmerkung.  Betrofis  der  Kriegsdenkmünze  war  dem  Chef  des  Milit.-Med.-Wesens
  durch  die  Königl.  General-Ordens  -  Kommission  unter  dem  12.  Mai  1319  die
Allerh.  Kab.-O.  vom  27.  April  1819  bekannt  gemacht  worden,  der  zufolge  neue  Veortheilungen
  der  beiden  Kriegsdenkmünzen  nur  insofern  noch  stattfinden  sollten,  als  dio

am  Tage  der  Bekanntmachung  dioses  Allerh.  Befehls  den  vorgesetzten
Behörden  schon  zugekommen  waren;  alle  anderen,  bis  dahin  bei  dor  Königl.  Generalommission
  oder  den  betreffenden  Behörden  noch  nicht  eingegangenen  des-Gesuche

  sollten  unberücksichtigt  bleiben.

H)  Nachsuchung  der  Erlaubniss  surAnlegung  fremdländischerOrden
und  Ehrenzeichen.

(Allerh.  Kat.  -O.  v.  4.  August  1340;  dem  Chef  d.  Mil.-Med.-Wes.  v.  Kriegs-Min.
  unterm  7.  August  1310  mitgetheilt)  Wenn  Kaiserl.  Russischer  oder  Ocatreichischer
  Beits  Orden  oder  Ehrenzeichen  an  diesseitige  Ofhciere,  Militärbeamto
oder  Soldaten  verliehen  werden,  so  ist  die  Erlaubniss  zur  Annahme  derselben  nicht
mehr  bei  Sr.  Majestät  nachzusuchen,  sondern  von  der  Vorleihung  selbst  Allerhüchstdemselben
  nur  Anzeige  zu  machen,  da  die  Anlegung  derselben  schon  früher  im  Alleinen
  nachgegeben  worden  ist  und  Sr.  Majestät  dieselbe  auch  für  die  Zukunft  in
allen  Fällen  will.
#.  (Allerh,  Kab.-O.  v.  24.  Juni  1846,  dem  Chef  d.  Mil.-Med.-Wes.  v.  Allg.  Kr
Dep.  unterm  1.  yon  1816  mitgetheilt.)  In  Zukunft  sollen  alle,  sowohl  Militär-  ala
Ciril-Personen,  die  Erlaubniss  zur  Annahme  und  Anlegung  der  ihnen  von  fremden
Souveränen  verliehenen  Orden  und  Ehronzeichen  zwar  bei  Sr.  Majestät  selbst  nach-