62  Militär-Justis.

suchen,  die  diesfälligen  Gesuche  aber  nicht  unmittelbar  an  Allerhöchstdieselben,  sonderm
die  Milittr-Personen  ihre  Gesuche  ia  dem  geordneten  Instansenzuge,  die  Civil-Personem
durch  den  vorgesetzten  Dopartements-Chef  an  des  Königs  Majestät  gelangen  lassen.
Die  Bestimmung  vom  4.  August  1840  (a)  in  Bezug  auf  die  Kaiserl.  Russischen  und
Oestreichischen  Orden  und  Ehrenzeichen  wird  hierdurch  nicht  abgelinde

f)  (Allerh.  Kab.-O.  v.  31.  Mai  1926  und  10.  November  1842,  &amp;rkular  un  d.  General-Aerzte
  v.  2.  Joni  1824  und  30.  November  1942.)  Den  Militär-Aerzten  competiren  die
Diensteuszeicbnung  und  das  Dienstausseichnungs-  Kreuz  nicht,  und  sind
mehrfsche  desfallsige  Gesuche  abgelehnt  (Vergl.  Richter,  Geschichte  des  Medicinal-Wesens,
  pag.  139—162.)

2.  Beschränkung  der  Immediat  -  Eingaben.

„  eallerh,  Kab.-Ord.  vom  Sten  und  21.  November  1835,  kriegsmin.  Cirkular-Schreiben

97  v.  28.  März  1336,  vergl.  auch  die  betreff.  $$.  des  Mil.-Straf-  -Gosetsb.)

Nach  der  Allerh,  Ordre  vom  3.  November  1333  werden  des  Königs  Majestät,  bei
ng  -Gesuchen  in  Kriminal-  und  fiskalischen  Untersuchungs-,  sowie  in  Steuer-Injuriensschen,

  in  den  wichtigeren  Fällen  von  den  betreffenden  Ministerien  Berichterstattung
  fordern,  die  andern  Eingaben  aber,  ohne  solche  Aufforderung,  den  betreffenden
  Ministerien  zustellen  lassen,  welche  zu  prüfen  haben,  ob  Begnadigungsgründe
vorhanden  sind,  oder  nicht.  Sind  dergleichen  vorhanden,  so  erwarten  Br  jestät
den  Bericht  und  Antrag  des  betrefenden  Ministeriums.  Sind  keine  Bognadigungsgründe
vorhanden,  so  hat  das  betreffende  Ministerium  das  Gosuch  zurückzuweisen  und  die
Vollstreckung  der  Strafe  eintreten  zu  lassen.

Nach  der  Allerh.  Kab.-O.  vom  21.  November  1393  ist  es  aber  auch  nothwendig,
die  andern  Gesuche  der  Bittsteller  auf  den  gehörigen  Weg  zurückzuführen.  Dies  geschielt,
  wenn

den  Bittstellorn  dio  Ueberzeugung  gewährt  wird,  dass  sie  selbst  durch  übereilte
Immediat-Gesucho  ihrem  Interesse  entgegen  handela.  Eine  Immediat-  Entscheidung
kann  in  den  Füllen  nicht  erfolgen,  wo  de  er  Weg  an  die  Behörde  entweder  gar  nicht
versucht,  oder  nicht  gehörig  verfolgt  worden  ist.  Die  Beschwerde  muss  schon  aus
diesem  Grunde,  selbst  wenn  sie  zuletzt  begründet  gefunden  werden  sollte,  ohne  weitere
Verfügung,  dem  betreffenden  Ministerio  zur  Boscheidung  des  Supplikanten  z
werden,  welches  genöthigt  ist,  ihn  der  betreffenden  Behörde  zuzuweisen,  wenn  letztere
über,  cn  sein  sollte;

$)  le  abschlägigen  En  Entscheidungen  der  Behörden  den  Immodiat-Gesuchen  beigelegt
  werden,  da  der  Inhalt  dieser  Entscheidungen  oft  die  Berichterstattung  unnöthig
und  eine  schnellere  Entscheidung  zulässig  ı

3)  Wiederholungen  bereits  25  rückgerriosener  Immediat-Eingaben  sind,  wenn  keine
neuen  Thatsachen  angeführt  werden  können,  zwocklos.  Diejenigen,  welche  sich  dergleichen
  x  zu  ı  Schulden  kommen  lassen,  haben  künftig  gar  keine  ediat-  Bescheidung
zu  erwarte

4)  Die  ı  grosse  Zahl  Derjenigen,  welche  um  fortlaufende  Unterstützungen  oder  um
Verstärkung  ihrer  Pensionen  bitten,  verkennen,  dass  die  Staatsmittel  nicht  hinreichen,
ihre  Wünsche  zu  befriedigen.  Die  Wittwen-  und  andere  Pensions-Fond»  können  kaum
das  gewähren,  was  nach  feststehenden  Grundsätzen  dem  Bedürfniss  gemiüss  bewilligt
wird,  und  die  Supplikanten  haben  daher  jedesmal  abschlägig  ige  Verfügungen  zu  erwarten,
wenn  sie  es  dessen  ungeachtet  versuchen,  aus  andern  Fonds  eine  Unterstützung  zu
erlangen,  welche  daru  keines  Weges  geeignet  sind.

5)  Anstellungs-Gesuche  in  den  Staatsdienst  von  solchen  Personen,  welche  =
sätzlich  dazu  nicht  geeignet  sind,  müssen  jedes  Mal  zurlickgowiesen  werden.  Wo  bei
den  Ministerien  eine  Ausnahme  gerechtfertigt  werden  kann,  erwarten  Sr.  Majestät  die
Berichte  derselben.  Die  Bittsteller  haben  sich  daher  an  letztere  zu  wenden  und  sich

‚6  Die  nicht  aufgehl  von  Kunstprodukten,  Manufartun  Buchen,  Büchern  und  Musierfolgen

  solle.  Es  muss  dies  Verbot  ale  und  hinzugefügt  werden,  dass  ah
gleichen  Sachen  künftig  auf  Kosten  der  Einsender  uhne  weitern  Bescheid  zurückgesendet
werden  würden.

Staats-Ministerium  hat  nach  diesen  Bestimmungen  an  die  Oberpräsidien  zu
verfügen  und  sie  zu  veranlassen,  die  Punkte  1  bis  6  durch  mehrmalige  von  Zeit  zu
Zeit  wiederholte  Bekanntmachungen  in  den  Amteblätteru  zur  öffentliehen  Kenntniss  zu
bringen.