Immedist-Eingaben.  —  Beschwerden,  Gesuche  etc.  63

3.  Ueber  Beschwerden  und  Reklamationen.

a)  (Kriegsm.  Eri.  v.  11.  Januar  1829,  vom  Chef  d.  Mil.-Med.-Wes.  unterm  11.  Janur
  1328  mitgetheilt.)

Im  Königl.  Stasts-Ministerio  ist  bei  Berathung  der  Massregein  zur  Verhütung
von  Beschwerden  etc.  beschlossen  worden,  die  Provinziel-Behörden  anzuweisen:

e)  in  ihren  ein  Gesuch  ablehnenden  Bescheiden  die  Gründe  der  Zurückweisung
bestimmt  und  deutlich  auszudrücken,  und

$#)  eine  Bekanntmachung  zu  erlassen,  vermittelst  deren  diejenigen  Personen,
welche  wider  einen  abschläglich  erhaltenen  Bescheid  die  höhere  Behörde
anzutreten  beabsichtigen,  aufmerksam  gemacht  werden,  dass  sie  nicht  unterlassen
  dürfen,  die  Bescheide,  welche  sie  auf  ihre  Gesuche  bereits  erbalten
haben  und  wider  welche  sie  reklamiren,  ihren  Eingaben  an  die  höhere  Behörde
  beizufügen.

b)  (Cirkul.  an  die  slimmtl.  Milit.-Aerzte  vom  29.  Januar  1328  ad  3.)  Das  Königl,
Staats-Ministerium  hat  angeordnet,  den  Beamten  bekannt  zu  machen,  dass  diejenigen,
weiche  wider  einen  abschlägig  erhaltenen  Bescheid  die  ilınen  vorgesetzte  höhere
Behörde  anzutreten  beabsichtigen,  nicht  unterlassen  sollen,  die  Bescheide,  welche
sis  auf  ihre  Gesuche  bereits  erhalten  haben,  und  wider  welche  sie  reklamiren,  Ihren

n  an  die  höhere  Behörde  beizufügen,  was  sämmtlichen  Aerzten  der  Armee
sur  Befolgung  bekannt  zu  machen  ist.

ec)  Beschwerden  wegen  Vorkürzung  des  Di  teinl

(Allerh.  Kab.-O.  vom  398.  Oktober  1936,  dem  Chef  des  a  "Med.  -Wes.  v.  Allgem.
Kr.-Dep.  unterm  17.  November  1896  mitgetheilt;  cfr.  auch  8.234  der  Goschäft  sordn
für  die  Verwaltung  der  Garnison-Anstalten.)  Ansprüche  an  den  Staat  aus  militärischen
Dienstverhältnissen,  wegen  Gehalts-  und  anderweitiger  Dienst-  -Kompetenzen  oder  Ponsionen
  dürfen  im  gerichtlichen  Wege  nicht  verfolgt,  sondern  müssen  im  Wege  der
geschwerdeführun  zur  Entscheidung  gebracht  werden.  In  Ansehung  dor  nicht  zum

gehörigen  Militir.  Beamten  ist  bei  solchen  Reklamationen  nach  den  in
der  Alert  Allerh.  Ka  -O.  vom  7.  Juli  1330  enthaltenen  Vorschriften  für  die  Civil-Beamten
en.  —  Nach  Pe  Notzteren.  dem  Chef  d.  Mil.-Med.-  Wos.  unterm  16.  Januar
  1337  durch  das  Königl.  Allg.  Kr.-Dep.  mitgetheilten  Allerh.  Kab.-O.  hat  ein  Civil-‚
  wenn  er  vermeint,  dass  ihm  an  seinen  Diensteinkünften,  sei  es  am  etatsmässigen
  Gehalte,  oder  an  zugesicherten  Emolumenten  und  Gebühren,  unrechtmä«sig
entzogen,  oder  dass  ihm  an  Diäten  und  Auslagen,  die  er  in  einer  Amtsverrichtung
  Yiquidirt  hat,  ein  unbegründeter  Abzug  gemacht  worden,  im  ressortmässigen  Wege
der  Beschwerde  zuvörderst  die  Remedur  des  vorgesetzten  Ministerii  nachzusuchen.
Bestätigt  damelbe  dio  Festsetzung  der  untern  Behörde,  oder  ist  die  Verfügung  von
dem  Ministerium  oder  einer  andern  hühern  Verwaltung  selbst  ausgegangen,  so  bleibt
dem  Beamten  überlassen,  seinen  Anspruch  der  unmittelbaren  Bestimmung  Sr.  Majestät
zu  unterwerfen,  oder  bei  der  betreffenden  höheren  Behörde  darauf  anzutragen,  dass
seine  Beschwerde  durch  das  Königl.  Staatsministerinm  untersucht  und  entschieden  werde,
im  welchem  Falle,  und  wenn  des  Königs  Majestät  Selbst  die  an  Allerhöchstdieselben
ichtete  Beschwerde  dem  Königl.  Staatsministerium  zuzufertigen,  Sich  veranlast
Den,  dus  das  Verfahren  nach  Analogie  des  für  die  uufreiwilligen  Pensionirungen  in  der
Allerh.  Ordre  vom  21.  Februar  1323,  vorgeschriebenen  stattfindet  und  die  Beschworde
durch  den  abzufassenden,  nebst  den  Entscheidungsgründen  dem  Beamten  mitzutheilenden
Beschluss  in  jedem  Falle  definitiv  erledigt  wird.  Hiernach  sollen  die  sämmtlichen  Bobörden
  instruirt  und  insbesondere  die  Gerichte  angewiesen  werden,  jede  Klage  wegen
Verkürsung  von  Diensteinkünften  oder  ermässigten  Diäten-  und  Auslage-Liquidationen
sofort  zurück  und  in  den  hier  vorgezeichneten  Weg  zu  weisen.

4.  Ueber  Gesuche,  Vorschlagslisten  etc.

‚®)  (Erl.  d.  Chefs  d.  Mil-M  -Med.  -Wes.  vom  7.  November  1855.)  Des  Herrn  Kriegs-Excellenz
  haben  bestimmt,  dass  fortan  auch  aus  dem  Ressort  des  Militär-Medicinal-Wesens
  alle  Anträge  und  Vorschläge,  welche  entweder  Hochderselben
eigener  Entscheidung  unterliegen  oder  von  Sr.  Excellenz  bei  Sr.  Majestät  dem  Könige
zum  Vortrage  zu  bri  sind,  allmonatlich  nur  einmal  in  regelmässigen  Terminen
eingereicht  werden  sollen.  Die  General-Aerzte  ersucht  demzufolge  der  Generalstabs-Arzt
  ergebenst,  gefälligst  alle  derartigen  Anträge  und  Vorschläge  aus  ihrem  Geschäftse
  immer  bis  zum  20.  jeden  Monats  spätestens  an  ihn  gelangen  lassen  zu
wollen,  damit  er  stets  im  nächsten  Eingaben-Termine  dieselben  berücksichtigen,  event.
in  die  Br.  Excellenz  vou  ihm  einzureic  ichende  Gesuchsliste  mit  aufnobmen  könne.