64  Militär  -  Justiz.

b)  (Allerh.  Kab.-Ordre  vom  9.  Juli  1938,  vom  Chef  d.  Mil.-Med.-Wes.  unter  dem
18.  Augnast  1958  mitgetheilt)  Die  monatlichen  Genuchslisten  und  die  durch
dieselben  zu  Meiner  Entscheidung  vorgelegten  Anträge  haben  Mır  zu  den  nachstehenden
Bemerkungen  Veranlassung  gegeben.  —  Viele  ältere  Grundsätze  und  Bestimmungen
über  die  Zulässigkeit  der  zu  stellenden  Gesuche  sind  in  Ver  nheit  geratbon.  So
werden  unter  Anderen  Urlaubs-Gesuche  von  jüngeren  Oflicieren  zu  blossen  Vergnägungsreisen
  in  den  wichtigsten  Ausbildungs  -  Perioden  eingereicht,  wihrend  diese
Offlciere  weder  durch  ihre  Dienstführung  den  Beweis  geliefert,  noch  durch  ihre  Dienstzeit
  die  Möglichkeit  gehabt  haben,  im  Besitz  solcher  Dienstkenntnisse  zu  rein,  um  ohne
Nachtheil  für  ihre  ‚Ausbildung  längere  Zeit  von  dem  Dienste  entfernt  bleiben  zu  können.
  —  Bei  hen  wird  die  Verleihung  der  Regiments-  oder  Armee-Uniform
  und  eine  Charakter-Erhöhung  gewissermassen  als  ein  Recht  in  Anspruch  genommen
  und  bei  Stellung  dieser  Anträge  noch  besonders  auf  eine  Ordens-Verleihung
als  Anerkennung  für  die  Dienste  des  Betreffenden  angetragen,  während  in  der  Bewilligung
  des  Rechts,  die  Uniform  ferner  zu  tragen  und  in  der  Charakter-Erhöhung  bereits
eine  solche  Anerkennung  liegt.  Es  wird  ferner  bei  solchen  Abschiedsgesuchen  gleichseitig
  nm  die  Anwartschaft  auf  Anstellung  in  der  Gendarmerie,  als  Platemajor,
Anstellung  im  Civildienst  etc.  gebeten.  _  Es  werden  ‚Geruche  um  Austellung  in  der
Gendarmerie  oder  um  Civil-A  B  r  Berücksichtigung  empfohlen,
wenn  die  Bittsteller,  den  bestehonden  Bestimmungen  gemie,  Ansprüche  darauf  nicht
baben.  —  Es  werden  bei  Abschiedsgesuchen  von  Oflicieren,  welche  noch  landwehrpflichtig
  sind,  Anträge  auf  Charaktor-Erhöhung  gestellt,  was,  weil  dieso  Officiere  nicht
völlig  aus  der  Armeo  ausscheiden,  sondern  aus  einem  Militär-Dienstverhältniss  in  ein
anderes  übertreten,  nicht  zulässig  ist.  —  Es  werden  Abschiedsgesuche  eingereicht,
wobei  active  Offciers  um  Stellung  zu  Meiner  Disposition  mit  der  gesetzlichen  Pension
bitten,  und  ebenso  werden  Gesuche  vorgele  egt,  wo  die  zu  Meiner  Disposition  stehenden
Officiere  die  Gewährung  des  Rechtes  zum  Tragen  dor  Regiments-Uniform  und  die  Anstollungs-Berechtigung
  im  Civil  nachsuchen.  —  Die  Truppen  -  Befehlshaber  haben  die
Verpflichtung,  bei  diesen  Veranlassungen  den  bestehenden  Grundsätzen.  und  Besti
m  oau  nachzukommen,  und  kann  Ich  cs  nicht  billigen,  wenn  sie  Mir  diesen
nicht  entsprechende  Gesuche  vorle  egen  und  Mich  so  in  die  Noihwendigkeit  versetzen,
Meinen  treu  und  gut  gedienten  Officieren  noch  bei  ihrem  Ausscheiden  aus  der  Armee
abschlägliche  Bescheidun  on  zukommen  lassen  zu  müssen.  Bei  den  Boförderungs-Vorschlägen
  dage  abe  Ich  wiederholt  bemerkt,  dass  die  Aussprüche  der  Qualitions-Berichte
  nic!  .  mit  den  Aussprüchen  in  den  Vorschlagslisten  übereinstimmen.
Dis  Truppen-  Befehlshaber  werden  zu  einem  solchen  Verfahren  meist  durch  die  Besorgniss
  geleitet,  dass  entgege  etzten  Falls  den  resp.  Truppentheilen  das  gehoffte
Avancement  entgehen  möchte.  Diese  Befürchtung  ist  nicht  begründet,  denn  je  offener
und  richtiger  die  Befehlshaber  ihre  Aussprücho  tlıun,  je  mehr  wird  auf  ihre  Empfehlangen
  Rücksicht  genommen.  Aber  ganz  abgesehen  hiervon,  haben  die  Truppen-Befehlshaber
  hier,  wo  es  sich  um  die  wichtigsten  Entscheidungen  handelt,  nur  das
Interesse  Meines  Dienstes  im  Augo  zu  behalten,  in  welcher  Beziehung  Ich  speciell  auf
Meine  Ordre  vom  2.  September  1857  verweise.  Bei  dieser  Veranlassung  bestimme
Ich  zugleich:

1)  dass  Gesuche  von  Offieieren  um  längere  Beurlsubnng  unter  Stellung  &amp;  la
suite  der  betreffenden  Truppentheile  nur  unter  ganz  ausnahmsweisen  Verhältnissen
  und  nur  dann  eingereicht  werden  dürfen,  wenn  die  Dienstführung  der
fraglichen  Ofßciere  die  Voraussetzung  rechtfertigt,  dass  ihro  I4ngere  Abwesenbeit
  aus  der  dienstlichen  Beaufsichtigung  in  jeder  Hinsicht,  zulässig  erscheint.
Hierbei  haben  die  Truppenbefehlshaber  gleichzeitig  anzugeben,  dass  sie  den
betreffenden  Officieren  die  Eröffnung  gemacht  haben,  wie  ihnen  eine  Zusicherung,
  nach  Ablauf  des  Urlaubs  in  ihren  resp.  Truppentheil  wieder  einrangirt,
  oder  bei  einem  während  desselben  in  dem  Truppentheil  stattfindenden

“   Avancement  mitbefördert  zu  werden,  nicht  ertheilt  werden  könne

2)  Die  Gesuchslisten  sind  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  erst  am  letzton  Tage
jedes  Monats  von  den  Divisionen  und  die  Bemerkungen  der  kommandirenden
Generale  am  äten  des  nächstfolgenden  Monats  an  Mich  abzusenden;

3)  jede  Division  fügt  den  Beforderungs-  und  Verabschiedungs-Gesuchen  der  Ofhdere
  bis  zu  den  Hauptleuten  incl.  abwärts  eine  summarische  Uebersicht  bei.