Kassenwesen.  65

Capitel  III.
Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

1.  Reglement  über  das  Kassenwesen  bei  den  Truppen.

(Bestätigt  durch  Allerh.  K.-O.  v.  23.  Januar  1841  und  Beitens  des  Kriegsministeriums
mit  speziellen  Bestimmungen  versehen  veröffentlicht;  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  unter  dem  25.  August  1811  mitgetheilt.)

genügt,  von  dıesem  Reglement  den  Inhalt  im  Ganzen  und  Grossen  und  einige
wenige,  die  Militir-Aorzte  betreffende  Paragraphen  anzuführen

»  ehr  und  Zusammensetzung  derselben.
2)  Vertretung  der  Mitglieder.
3)  Verfahren  bei  dem  Eintritte  neuer  oder  :  stollvortrotender  Mitglieder.
B.  Obllegenbelten  der  K
1)  Verwahrung  der  Kassen-Bestände.
2)  Kassen-Verkehr.
©.  Geschäftsführung.
1)  Correspondenz.
2)  Kassen-Verkehr.
a)  Empfangnahme  «  der  ‚Gelder;  b)  Niederlegung  der  Gelder  in  den  Kassenkasten;
  c)  Zahlu
8.  17.  Das  Gehalt  der  0  ciore,  Beamten,  Aerzte,  Büchsenmacher  und  Sattler
wird  am  ersten  Tage  eines  jeden  Monats  pränumerando  gezahlt.  Ob  die  Zahlungen
dorch  die  Kompagnie-  oder  Escadrons-Chefs  geschehen  oder  unmittelbar  an  die  Gehalt-Empfünger
  bewirkt  werden  sollen,  bleibt  der  Anorduung  des  Kommandeurs  überlassen.
Die  Löhnungen  für  die  Mannschaften  vom  Oberfeuerwerker,  Feldwebel  und  Wachtmeister
  abwärts,  werden  dagegen  am  Isten,  I1ten  und  21.  Tage  des  Monats,  jedesmal
für  die  darauf  folgende  Dekade  ausgegeben.  Die  Kompagnie-  und  Eskadrons  -  Chefs
sind  für  die  richtige  und  prompte  Auszahlung  der  Gehälter  und  Löhnung  an  Officiere
und  Mannschaften,  sowie  für  jeden  daran  entstandenen  Verlust  verantwortlich.  Zahlungen
  für  materielle  Bedürfnisse  müssen  die  Oekonomie  -  Kommissionen  auf  die  vorgeschriebenen
  Zahlangstermine  hinweisen.
.  18.  Das  Gehalt  der  Officiere,  Beamten  und  Aerzte  wird  auf  Soldbücher  oder
gegen  quittirte  Gehalts-Nacbweisungen,  die  Löhnung  der  Mannschaften  gegen,  von  den
mp  drona  -  Chefs  attestirte  und  quittirte  Löhnungslisten  gezahlt.
Alle  äbrigen  Zahlungen  dürfen  nur  gegen  vorschriftsmässige  Quittungen,  o
vorschriftsmässig  belegte,  attestirte  Und  quittirte  Liquidationen  geleistet  werden.
Sammtliche  Zahlungen  und  die  darüber  ertheilten  Beläge  sind  vor  der  Zahlung  genau
nach  dem  Etat,  den  bestehenden  Vorschriften  oder  nach  der,  von  der  kompetenten
Behörde  oder  Verwaltungs-Kommission  besonders  ertheilten  Autorisation,  sowie  in  calculo
  zu  prüfen.  —  Die  bei  den  Zahlungen  etwa  vorkommenden  Anrechnungen  werden
von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Kassen-Kommission  unterzeichnet.  (Die  Belige,  insbesondere
  die  Quittungen,  dürfen  namentlich  an  den  Stellen,  wo  die  gezahlten  Beträge
ausgedrückt  sind,  weder  Rasuren  noch  Ablinderungen  enthalten.  Wird  ein  liquidirter
Betrag  bei  der  Prüfung  in  calculo  erhöht  oder  ermässigt,  so  muss  auch  eine  anderweite,
auf  den  richtigen  Betrag  lautende  Quittung  ausgestellt  werden.  —  8.14  der  speziellen
Bestimmungen.)
Zusatz:  (Allerh.  Kab.-O.  vom  11.  November  1340,  Cirkul.  an  d.  Gen.-Aecrzte  vom
2  August  19'1.)  Im  Kriege  sollen  künftig  für  die  Oficiere  und  Beamten,  ohne  Unterschied
  des  Ranges  und  des  Dienstverhältnisses,  Soldbücher  eingeführt  werden,  welche
eine  vollständige  Uebersicht  der  Kompetenzen  und  der  Zahlungszeit  gewähren  ,  dem
zur  Legitimation  dienen  und  bei  allen  Militär-  und  Civil-Kassen  honorirt  werden.
—  Das  neueste  Soldbuch  für  Officiere  und  Beamte  ist  von  1951.  —  Siehe:  Reglement
über  die  Geldverpfleg.  der  Armee  im  Kri
d)  Anweisungen.  $.  19.  Anweisungen  zur  Zahlungsleistung  durch  die  General-Militür-Kasse
  dürfen  von  den  Kassen-Kommissionen  nur  zu  dienstlichen  Zwecken  ausgestellt
  werden,  und  müssen  von  den  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Kommission  unterzeichnet,
  auch  mit  dem  Dienstsiegel  des  Truppentheils  versehen  sein.  Es  ist  diene
Zahlungsart  aber  auf  alle  Weise  zu  beschränken.  Im  mobilen  Zustande  der  Truppen
dürfen  dergleichen  Anweisungen  nur  von  der  Feld-  "Kriegekasse  ausgestellt  werden.  —
(Auch  durch  das  kriegsmin.  Cirkular-  Schreiben  Nr.  61  vom  0.  April  1329  ıst  bereits
bestimmt  worden,  dass  nur  für  wirklich  dienstliche  Gegenstände  Zahlungs-Anweisungen,

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