66  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

sowohl  bei  der  General-Militäirkasse,  als  auch  bei  den  Regierungs-Hauptkassen  realisirt
werden  können  und  dürfen.)
Vorschüsse.  $.  ®).  Dieselben  därfen  unter  allen  Umständen  nur  zu  dienstlichen
  Zwecken  gegeben  werden.
f)  Deposita.  —  g)  Buchführung.  —  3)  Liquidations-Wesen.
Aussergewähnliche  Kassen-RBRevisionen.
E.  Verladung  der  unbehlannten  Gläubiger.
F.  Vertretungs-  Verbindllehhelt  der  Kassen-  Kommissions-Mltglieder.

Strafbeatimmung  wegen  Verletaung  de  der  ©  Amtapflichten
r  Kassen-Kommissions-Misgli

2.  Vorschriften  über  die  Militär-Wittwen-Kasse  von  1843.
(Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  18.  Juni  1813.)

1.  Zweck  und  Verhältnisse  der  Militär-Wittwenkasse

8.1.  Die  Militär-Wittwen-Kasse  ist  nach  dom,  am  9%.  März  1792  Allerhöchst  vollzogenen
  Reglement  von  dea  Königs  Friedrich  Wilhelm  II.  Majestät  als  Pensions-Anstalt
ausschliesslich  für  die  verheiratheten  activen  Officiere  der  Armee  und  für  die,  von  dem
griege  Ministerium  ressortirenden,  etatsmässig  angestellten  Beamten  gostiftet  worden.  —
Sie  bietet  allen,  zur  Theilnahme  an  derselben  berechtigten  Ofhcieren  und  Beamten
die  Gelegenheit  dar,  ihren  Frauen  für  den  Fall  dos  früheren  Ablebens  eine  mässi
Pension,  in  den  Grenzen  der  vorgeschriebenen  Sätze,  gegen  Erlogung  gewisser  Beiträge
  zu  versichern.

.2.  Nach  $.  1  hat  die  Militär-Wittwon-Anstalt  die  Natur  des  Societäts-Verbandes,
indem  der  Plan  ihrer  Einrichtung  auf  die  Voraussetzung  gegründet  ist,  dass  sich  das
Institut  durch  die  Beiträge  seiner  Interessenten  selbst  erhalten  müsse,  weshalb  auch
der  Anstalt  aus  Staats-Fonds»  nur  insoweit  Zuschüsse  gewährt  werden,  als  jene  Voraussetzung
  erweislich  sich  nicht  bestätigt.

In  allen  ihren  Rechtshändeln  stehen  der  Anstalt  jura  fisci,  sowie  unbeschränkte

Befreiung  vom  Gebrauche  des  Stempelpapiers  und  von  den  Gerichtskosten  zu;  nicht
minder  geniesst  dieselbe  bei  ihrem  Schriftwechsel  mit  den  Truppentheilen  und  allen
öffentlichen  Behörden  die  Portofreiheit.  Die  Correspondenz  mit  den  einzelnen  Interessenten
  unterliegt  dagegen  ohne  Ausnahme  der  Portopflicht.  In  wie  weit  die  Letzteren
in  ihren  Wittwen-Kassen-Angelegenheiten  den  gesctzlichen  Stempel  zu  entrichten  haben,
ist  in  den  $$.  16  und  19  näher  angegeben.

$.  3.  Die  Verwaltung  der  Anstalt  gehört  zum  Ressort  des  Militär-Oekonomie-De-"partements
  des  Kriegsministerii,  welches  die  desfallsigen  Geschäfte  obue  Ausnahme
durch  die  Abtheilung  für  das  Etats-  und  Kassenwesen  bearbeiten  lässt.  Die  Zahl
Geschäfte  werden  bei  der  General-Militärkasse  von  einer  besonderen  Abtheilung  unter
der  Benennung:  „Militir-Wittwen-Kasse“  besorgt.

IH.  Ven  der  Aufnahme  der  Interessenten.

8.5.  Die  Aufnahme  der  Interessenten  in  die  Militäir-Wittwen-Anstalt  erfolgt,  nach
Massgabe  ihrer  persönlichen  Verhältnisse,  entweder  wegen  der  denselben  obliegenden
Verpflichtung,  oder  wegen  der  ihnen  verliehonen  Berechtigung  zum  Beitritt.

a)  Yarpflichtun  zum  Beitritt.

.  6.  Die  unbedingte  Verpflichtung  zum  Beitritt  im  nächsten  Termine,  welcher
auf  die  Verheirathung,  oder  wenn  bei  der  Verheirathung  die  Fähigkeit  zum  Beitritt
noch  nicht  vorhauden  war,  im  nächsten  Termin,  welcher  auf  die  durch  Beförderung
oder  etatsmissige  Anstellung  erlangte  Aufnahme  -Fähigkeit  folgt,  liegt  sUmmtlichen
activen  Officieren  der  Armee,  mithin  auch  den  bei  den  Landwehrstimmen  angestellten
ob.  Es  muss  desbalb  gleich  bei  Nachsuchung  des  Heiraths-Consenses  der  Pensions-Betrag
  angezeigt  werden,  welchen  der  betreffendo  Officier  seiner  künftigen  Gattin  zu
versichern  P  enbsichtigt;  im  Fall  dies  unterlassen  wird,  soll  das  Gesuch  um  den  Heiraths-Consens
  unberücksichtigt  bleiben.  —  In  gleicher  Art  sind  auch  die  inactiven  Öfficiere,
sowie  diejenigen,  weiche  mit  Gehalt  oder  Pension  zur  Disposition  gestellt  werden,  für

ie  Dauer  dieses  Verhältnisses  bis  zu  ihrer  gänzlichen  Pensionirung,  bei  ihrer  Verheirathung
  zum  Beitritt  verpflichtet.

$.  7.  Officiere,  welche  mit  Aussicht  auf  Wiederanstellung  pensionirt  werden,  sind
für  die  Dauer  ihres  Ruhezustandes  zum  Beitritt  nicht  verpflichtet,  jedoch  dazu  berechtigt.
  Sobald  aber  ihre  ‚Viedoranstellung  im  Militärdienst  erfolgt.  tritt  auch  gleichzeitig
die  Verpflichtung  für  sie  ein,  sich  der  Anstalt  anzuschliessen.  Diese  Vorschrift  findet

uf  die  Beamten  ebenfalls  Anwendung.

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