Milit£r-Wittwen-Kasse.  67

$-  8.  Gleich  den  Ofßcieren  des  stehenden  Heeres  und  unter  denselben  Be  n
sind  alle  serrisberechtigten  Militäir-Beamten,  sowie  sämmtliche  im  Ressort  des  Kriegs-Ministeriums
  angestellten,  aus  dem  Milit&amp;r-Etat  besoldeten  Civil-Beamten,  zum  Beitritt
verpflichtet,  jedoch  nur  inzofern  sie  ein  etatamässiges  Diensteinkommen  von  mehr  als
250  Thaler  jährlich  beziehen  und  davon  zum  Pensions-Fonds  beitragen.  (vgl.8.  11  nd  1.

Zusätze.  1)  (Kriegsmin.  Erl.  vom  24.  April  1332,  21.  Juni  ui  a.  Ju  30.)
Da  seit  dem  1.  Januar  1359  alle  Assistenz-Aerzte  ohne  Ausnahme  ein  Yonsiomn)
fähiges  Gehalt  beziehen,  so  liegt  ihnen  allen  auch,  nach  den  bestehenden  allgemeinen
Bestimmungen,  die  Verpflichtung  ob,  bei  ihrer  Verheirathung  der  Militär-Wittwen-Kasse
beizutreten;  von  dem  militärärztlichen  Personal  sind  es  also  nur  noch  die  Unterärzte,
welche  zum  Beitritt  zu  dieser  Kane  weder  verpflichtet  noch  berechtigt  sind.  —  Hierist

  auch  $.  Il  ad  3  abgelinde

92)  )  (Allerb.  Kab.-O.  vom  3.  November  1853)  Die  Rechnungsführer  (Zahlmeister)
  sind  zum  Beitritt  zur  Militär-  Wittwen-Kasse  verpflichtet,  mögen  sie  den
Lieutenants-Charakter  erhalten  haben  oder  nicht.

$.  Die  Verpflichtung  zum  Beitritt  bleibt  bestehen,  wenn  auch  bald,  nachdem
die  Ehe  geschlossen,  wegen  deren  Trennung  ein  gerichtliches  Verfahren  eingetreten
int  sofe  sofern  nämlich  das  Ehescheidungs-Erkenntniss  nicht  vor  dem  nächsten  Aufnahmeermine

  nach  der  Verheirathung  die  Rechtskraft  beschreitet.  Die  Beiträge  und  Wech-Rlinen
  müssen  daher  bis  zu  dem  Monate  inclusive  „geleistet  werden,  in  welchem  das
Ebsscheidungs-Erkenntniss  die  Rechts

$.  10.  Bei  denjenigen  Beamten,  elche  entweder  der  Allgemeinen  Wittwen-Verpßegungs-Anstalt
  bereits  beigetreten  sind,  oder  sich  derselben  anschliessen  wollen,  ist
eine  Verpflichtung,  der  Militär-Wittwenkasse  beizutreten,  nicht  vorhanden.

erechtigung  zum  Eintritt.
1.  Zum  Beitritt  nicht  verpflichtet,  sondern  nur  berechti;  :
1)  die  Officiere  des  beurlaubten  Standes  der  Landwehr.  Denjenigen  derselben,
welche  im  Civildienst  angestellt  sind,  steht  die  Wahl  frei,  ob  sie  sich  der
Civil-  oder  der  Militär-Wittwen-Anstalt  anschliessen  wolle
2)  die  mit  Aussicht  auf  Wiederanstellung  im  Militärdienst  aus  dem  aktiven  Dienste
schiedenen  Offciere  and  Beamten;
(die  bei  den  Inraliden-Kompsgnien  angestellten  Oberärzte  laut  Allerh.  Kab.-O.
vom  5.  Mai  1821);  siehe  $.  8  Zusat  eh;

4)  Sämmtliche  Beamte  der  Militär-  Verwaltung,  einschliesslich  derjenigen,  welche
noch  als  Militär-Personen  angeseben  werden  und  unter  der  Militär-Gerichtabarkeit
  stehen,  insofern  sie  wirklich  otatmakssige  Btellen  bekleiden,  pensionsbeitragspflichtig
  sind  und  nicht  über  250  Thaler  etatemlissiges  Diensteinkommen
haben.  Diesen  Beamten  kann  der  Heiraths-Consens  auch  ohne  den  Beitritt
zur  Anstalt  ertheilt  werden,  wenn  die  sich  Heirathenden  einen  gemeinschaftlichen
  Revers  ausstellen,  dass  die  künftige  Wittwe  auf  eine  Pension  aus
Staatsfonds  keine  Ansprüche  machen  will.  Sobald  jedoch  diese  Beamten  zu
einem  Diensteinkommen  gelangen,  welches  den  Betrag  von  250  Thlr.  jährlich
übersteigt,  sind  sie  verpflichtet  der  Anstalt  beizutreten  und  die  Beitrlige
nebst  den  Wechselzinsen  vom  ersten  Aufnahme-Termine,  entweder  nach  ihrer
Verheirathung,  sofern  sie  damals  schon  aufnahmefähig  waren,  oder  andernfalls

  nach  ihrer  etatemissigen  Anstellung  nachzuzahlen.
(Allerh.  Kab.-O.  v.  23.  Juni  1359,  Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Dep.  v.  27.  Juni  18539).
Allen  verheiratheten  Offcieren  und  Beamten  etc.,  welche  in  Folge  einer
Mobilmachung  für  die  Dauer  des  Kriegszustandes  bei  der  Armee  in  Dienst
treten,  und  nach  den  Kriegsverpflegungs-Etats  in  den  Genuss  eines  pensionsbeitragspflichtigen
  Gehaltes  gelangen,  wird  die  Befugniss  ertheilt,  der  Militär-Wittwenkasse
  beizutreten.  Die  bezüglichen  Aufnahme  -  Anträge  sind  ausser
den  sonst  vorgeschriebenen  Dokumenten  noch  durch  eine  Bescheinigung  der
Militärdienstbehörde  des  Aufzunchmenden  zu  belegen,  aus  welcher  hervorgeht,
  mit  welchem  Zeitpunkte  derselbe  bei  der  Armee  in  Dienst  getreten  ist.

Zusatz.  (Allerh.  Kab.-O.  vom  12.  September  1830,  betreffend  Abänderungen  der
Bestimmungen  über  die  Militär-  Wittwen-Kasse.  ad  1)  Denjenigen  Offcieren  des  beurlsubten
  Standes  der  Landwehr,  welche  weder  Pensionen,  noch  —  in  ihrer  Qualität  als
Beamte  —  ein  Diensteinkommen  aus  der  Staatskasse  beziehen,  kann,  je  nachdem  sie
in  einzelnen  Füllen  darauf  antragen,  gestattet  werden,  entweder  mit  dem  Monate,  in
welchem  der  Antrag  eingeht,  bei  Rückempfang  des  Antrittsgeldes,  oder  des  über  solchos
susgeste  Wechsels,  unter  Zustimmung  ihrer  Frauen,  von  der  Anstalt  ganz  auszuseheiden,
  oder  in  dem  laufenden  Aufnahme-Termine  die  Wittwenpension  soweit  herunter
zu  setzen,  wie  es  hinsichts  der  Leistungen  ihrer  Vermögenslage  entspricht;  jedoch  mit
der  Mansgahe.  dass  ihnen  der  Wiedereintritt,  oder  bei  einer  Beförderung  die  Pensions-I*



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