68  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

Erhöhung  zwar  unbenommen  bleibt,  in  beiden  Fällen  aber,  unter  Beibringung  eines
Gesundheitsattestes,  zunächst  das  frühere  Verhältniss  zur  Militäir-Wittwenkasse,  soweit
die  Grenze  der  bezüglichen  Versicherungssumme  nicht  überschritten  wird,  durch  Nachzahlung
  der  Leistungen  von  dem  Zeitpunkte  ihres  Ausscheidens  oder  der  Ponsionsheruntersetzung
  ab,  wieder  herzustellen  ist.

ec)  Bezeichnung  der  nicht  aufnahmefähigen  Personen.

8.  12.  Nicht  aufnahmsfähig  sind

1)  Die  mit  oder  ohne  Pension  verabschiedeten  Officiere  und  Beamten,  ohne

Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer  Verheirathung;

2)  Die  als  Rechnungsführer  bei  den  Truppen  angestellten  Feldwebel  und  Wachtmaister,
  für  welche  jedoch  die  Allerh.  Genehmigung  zu  ihrer  Aufnahme  mit
einer  Pensions-Versicherung  von  höchstens  100  Thalern  Seitens  der  Truppen
auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  nachgesucht  werden  darf;

3)  Alle  Personen,  welche  auf  Kündigung  angestellt  sind;

4)  (Alle,  bei  einer  Mobilmachung  der  Armee,  blos  für  die  Dauer  des  Krieges

anzustellenden  Beamten,  ohne  Ausnahme  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe
ibres  Diensteinkommens)  ist  durch  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom  23.  Juni  1859
aufgehoben.

Zusatz.  (Allerh.  Kab.-O.  v.  12.  September  1330  ad  2.)  Auch  denjenigen  Interessenten
  der  Militir-Wittwonkasse,  welche  ohne  Pension  aus  dem  Dienste  troten,  kann
je  nachdem  sie  in  einzelnen  Füllen  entweder  sogleich,  oder  später  darauf  antr

tattet  werden,  mit  dem  Monate,  in  welchem  der  Antrag  eingeht,  bei  Rückemp:

es  Antrittsgeldes  oder  des  über  solches  ausgestellten  Wechsels,  unter  Zustimmung
ihrer  Frauen,  von  der  Anstalt  auszuscheiden,  jedoch  mit  der  Massgabe,  dass,  sofern  sie
etwa  wieder  aufnahmefühig  werden  sollten,  zunächat  das  frühere  Verhältniss  zur  Militär-Wittwenkasse,
  soweit  die  Grenze  der  bezüglichen  Versicherungssumme  nicht  überschritten
wird,  durch  Nachzahlung  der  Leistungen  von  dem  Zeitpunkte  ihres  Ausscheidens  ab,
wieder  herzustellen  ist.  —  Sollte  da,  wo  in  den  vorerwähnton  Fällen  (l  und  2;  $$.  1
und  12  Zusatz)  das  gänzliche  Ausscheiden  aus  der  Societät  beantragt  wird,  die  Zustimmung
  der  Frau  versagt  werden,  so  kann  die  Pensionsversicherung  nur  fortbestehen,
wenn  die  Frau  sich  verpflichtet,  für  die  Berichtigung  der  reglementsmässigen
zu  sorgen;  doch  soll  in  diesem  Falle  die  Militär  -  Wittwenkasse  befugt  sein,  schon  on  bei
einem  Rückstende  für  ein  Semester  die  Ausschliessung  eintreten  zu  lassen.

II.  Pensionssätze.

8.  13.  Der  niedrigste  Pensionssatz,  welcher  nach  dem  Reglement  versichert  werden
kann,  beträgt  0  Thaler  jährlich,  der  höchste  Pensionssatz  dagegen  00  Thaler  in
Courant.  Es  können  jedoch  auch  Zwischensummen,  so  wie  sie  mit  „0  Thaler  steigen,
also  100,  150,  200,  250  Thaler  versichert  werden.  —  Den  sämmtlichen  Officieren  und
servisberechtigten  Militär-  Beamten  steht  bei  ihren  Pensions-  Versicherungen  die  Wahl
frei,  mit  welcher  Pensionsnumme  gie  der  Anstalt,  in  den  Grenzen  der  obigen  Sätze,
beitreten  wollen;  den  zum  Servis-Empfange  nicht  berechtigten  Beamten,  deren  Diensteinkommen
  über  250  Thaler  jährlich  beträgt,  liegt  dagegen  die  Verpflichtung  ob,  mit
einor  Pension  im  Betrage  von  wenigstens  einem  Fünftel  ihres  Gehaltes  der  Anstalt
beizutreten.  Es  sind  jedoch  hierbei  andere  Pensionssätze  als  die  oben  angegebenen
nicht  gestattet,  weshalb  in  den  Fällen,  wo  '!/,  des  Gehaltes  mehr  als  eine  zulässige
Peusions-Summe  ausmacht,  der  Mehrbetrag  bis  zu  25  Tbir.  gar  nicht,  über  25  Thaler
aber  für  volle  50  Thaler  gerechnet  wird.  —  Für  Militär  -  -Verwaltungs-  -Beamte,  welche
weniger  als  250  Thlr.  etatsmässiges  Diensteinkommen  haben,  ist  der  niedrigste  reglementsmässige
  Pensionssatz  von  X)  Thalern  auf  25  Thaler  herabgesetzt  und  bestimmt
worden,  dass  diese  Individuen  allgemein  nur  höchstens  50  Thlr.  Pension  versichern  dürfen.

iv.  \  @.,  *  3  AR
a)  Aufnahme-Termine.

$.  14.  Die  Aufnahme  der  Interessenten  erfolgt  alljährlich.  zweimal  und  zwar  in
den  hierzu  feststehenden  Terminen  am  I.  Januar  und  am  I.  Juli.—  Der  Beitritt  muss
mit  derjenigen  Summe  geschehen,  welche  der  Aufzunehmende  "bei  Nachsuchung  des
Heiraths-Consenses  versichern  zu  wollen  erklärt  bat.  Eine  Abweichung  von  dieser
Summe  ist  in  der  Regel  nicht  zulässig;  wo  indessen  triftige  Gründe  hierzn  obwalten,
können  die  motivirten  Anträge  auf  Ermässigung  der,  bei  Nachsuchun  ’g  dos  Heiraths-Consenses
  angogebenen  Pensions-Summe,  durch  die  vorgesetzte  Dienst-Instanz,  welche
den  Consens  ertheilt  oder  bei  ar  Majestät  nachgesucht  hat,  dem  Kriegs  -  Ministerium
zur  Entscheidung  vorgelegt  werden.  Diesen  Anträgen  muss  jedoch  eine  gerichtliche
Verhandlung  beiliegen,  in  welcher  die  Ehegattin  des  Interessenten,  mit  Zustimmung
eines  Rechtabeistandes,  und  im  Falle  der  Minderjährigkeit,  mit  Zustimmung  des  Vaters

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