Militär  -  Wittwen-  Kasse.  69

oder  des  Vormundes  und  der  vormundschaftlichen  Behörde,  in  die  beantragte  Ermüswilligt.

  Bei  Beamten,  welche  verpflichtet  sind,  mit  einer  Versicherung  im  Betr
von  mindestens  !;,  ihres  Gehaltes  beizutreten,  kann  die  Ermässigung  der  bei  Ach  Nachsuchung
  des  Heiraths-Conses  angegebenen  Pensionssumme  nicht  unter  dieses
berabgehen.

b)  Einzureichende  Dokumente.

8.15.  Jeder  in  die  Anstalt  aufzunehmende  Interessent  hat  zu  diesem  Behufe
nachstehende  Dokumente  beizubringen,  v  welche  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  an
die  Abtheilung  des  Militär-O  für  das  Etsts-  und  Kassenwesen
einzureichen  sind,  und  zwar:

a)  Den  mit  dem  Amtssiegel  des  Ausstellers  versehenen  Taufschein  des  aufzunehmenden
  Mannes,  woraus  das  Jahr,  der  Monat  und  der  Tag  der  Geburt,
mit  Buchstaben  geschrieben,  ersichtlich  ist.  Ist  die  Beschaffung  des  Taufscheines
  etwa  wegen  Verlustes  der  Kirchenbüicher  oder  aus  andern  erheblichen
Ursachen  nicht  möglich,  so  hat  der  Aufzunehmende,  unter  Darlegung  der
diesfälligen  Beweise,  die  Zeit  seiner  Geburt,  Jahr,  Monat  und  Tag,  vor  einem
Civil-Gerichte  anzugeben,  und  diese  Angabe  eidlich  zu  erhärten;  die  hierüber
aufzunehmende  Verhandlung  vertritt  dann  die  Stelle  des  Taufscheines.  Unterliegt
  etwa  nach  dieser  Verhandlung  die  Zeit  der  Geburt  einem  Zweifel,  so
wird  das  Alter  des  Aufzunehmenden  nach  der  für  die  Militär-Wittwen-Anstalt

tigern  Annahme  festgestellt.

b)  Den  Copulations-  Schein,

ec)  Den  Taufschein  der  Freu;  diesen  jedoch  nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Mann
$1  bis  60  Jahr  alt  ist.  Es  gilt  in  Betreff  dieses  Scheines  dasselbe,  was  vorstehend
  hinsichtlich  des  Taufscheines  des  Mannes  bemerkt  worden  ist.  Hat

ann  Alter  von  51  Jahren  noch  nicht  erreicht,  oder  ist  er  über

rg  Jahr  alt,  so  genügt  die  genaue  schriftliche  „Angabe  der  Geburtszeit,  sowie
der  Vornamen  und  des  Zunamens  der  Ehegatt!
Ein  nach  der  folgenden  Vorschrift  ausgestelltes  und  bestätigtes  Gesundheitsattest,
  welches  j  Fi  doch  nicht  beigebracht  zu  werden  braucht,  wenn  die  Aufnahme
  in  talt  sofort  im  nächsten  Termine  nach  der  Verheirathung
oder  der  erlangten  Aufnahme-Fühigkeit  nachgesucht  wird,  indem  das  Erforderniss
  desselben  vielmehr  nur  bei  dem  verspäteten  Beitritt,  sowie  bei  allen  Erhöhungen
  der  Wittwen-Pension  eintritt.  Dieses  Attest  ist  von  einem  Regimentsoder
  Bataillons-Arzte  oder  einom  Physikus  oder  auch  von  einem  approbirten
Arzte,  unter  Beidrückung  des  Dienstsiegels,  odor,  in  dessen  Ermangelung,  des
Privatsiegels  des  Ausstellers,  zu  ertheilen,  genau  und  wörtlich  nach  der  Vorschrift
  zu  fassen,  und  darf  ganz  besonders  die  Versicherung  an  Eidesstatt  niemals
  fehlen.  Hinter  diesem  Attest  stellen  Vier  Zeugen,  unter  denen,  wo  es
angeht,  der  Kommandeur  des  Regiments  oder  Bataillons  oder  die  sonst  Voretzten

  des  Aufzunehmenden  be  riffen  sein  müssen,  welche  aber  auch,  in
Seren  Ermangelung,  aus  andern  Officieren  und  Beamten  besteben  können,
folgende  (a.  unten)  Bescheinigung  aus,  und  drlicken  derselben  ihr  Dienstsiegel
oder,  wenn  sie  Fe  solches  nicht  führen,  das  Privatsiegel  bei.  Dieses  Attest
(Gesundbeits-}  darf  im  Termine  der  Aufnahme  —  1.  Januar  oder  uli
nicht  über  6  Wochen  alt  sein,  mithin  niemals  vor  dem  19.  November  oder
resp.  19.  Mai  ausgestellt  werden.

Vorschrift  zum  Gesundheits-Atteste.

„Dass  der  (Name  und  Charakter  des  Aufzunehmendon)  weder  mit  der  Schwindsucht,
  Wassersucht  oder  einer  andern  chronischen  Krankheit,  die  ein  baldiges  Absterben
befürchten  lässt,  behaftet,  auch  überhaupt  nicht  krank  noch  bettlägerig,  sondern  gesund,
nach  Verhältniss  seines  Alters  bei  Kräften  und  fähig  ist,  seine  Geschäfte  zu  verrichten,
versichere  ich  hiermit  an  Eidesstatt‘

und  Datum  der  Ausstellung.
(Siegel)  Namo  und  Charakter  des  Ausstellers.

„Dass  uns  der  im  vorstehenden  Atteste  benannte  (Name  und  Charakter  des  Aufzunehmenden)
  bekannt  ist,  und  wir  das  Gegentheil  von  dem  Inhalte  dieses  Attestes
weder  wissen,  noch  vermuthen,  versichern  wir  hiermit“

Ort  und  Datum.  Namen,  Charakter  und  Siegel  der  vier  Aussteller.

Zusatz.  (Erl.  d  Mil.-Oek.-  -Dep.  vom  14.  April  1819.)  Da  bei  der  Kassen-Abtheilung
  des  Mil.-O.-Dep.  für  jeden  Interessenten  der  Mil.  -Wittwenkasse  besondere
Akten  bestehen,  so  sind  dio  Aufnahme-  oder  Pensions  nicht
mehrere  Interessenten  zusammen,  sondern  für  jeden  besonders  einzureichen.

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